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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.07.2012 V 12 86_2 (2012 II Nr. 5)

24 luglio 2012·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·96 parole·~1 min·3

Riassunto

§ 52 Abs. 1 und 2 EntG. Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeseinweisung sind das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Erteilung des Enteignungsrechts und der Nachweis bedeutender Nachteile, falls mit der Besitzeseinweisung zugewartet werden muss. Das Verwaltungsgericht erachtet die Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung über die Besitzeseinweisung selbst dann noch für gegeben, falls eine ohne Entscheid vollzogene Inbesitznahme zivilrechtliche Forderungen nach sich ziehen könnte. | Enteignung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Enteignung Entscheiddatum: 24.07.2012 Fallnummer: V 12 86_2 LGVE: 2012 II Nr. 5 Leitsatz: § 52 Abs. 1 und 2 EntG. Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeseinweisung sind das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Erteilung des Enteignungsrechts und der Nachweis bedeutender Nachteile, falls mit der Besitzeseinweisung zugewartet werden muss. Das Verwaltungsgericht erachtet die Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung über die Besitzeseinweisung selbst dann noch für gegeben, falls eine ohne Entscheid vollzogene Inbesitznahme zivilrechtliche Forderungen nach sich ziehen könnte.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 12 86 zu finden.

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