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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2013 V 12 78

15 febbraio 2013·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·5,949 parole·~30 min·3

Riassunto

Grundsätzlich ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkantennen nicht bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wenn ein Störungspotential jedoch erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden droht, ist im Rahmen des Vorsorgegebots die elektromagnetische Störfestigkeit bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 10d). Zur Gefährdungsbeurteilung ist im wesentlichen auf die StFV abzustellen. Bei Betrieben, die der StFV nicht unterstehen, die aber dennoch mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Stoffe verarbeiten, obliegt es deshalb in erster Linie diesen Betrieben selber zu prüfen, ob in ihrem näheren Umfeld eine allenfalls für diese Geräte störende Mobilfunkantenne errichtet wird (E. 10e). Nur wenn die Behörden von dermassen betroffenen Betrieben, die nicht unter die StFV fallen, durch Einsprechende oder gestützt auf eigenes Wissen Kenntnis davon besitzen, dass im Falle einer Störung durch elektromagnetische Strahlung eine Gefahr von schwerwiegenden Umwelt-/Sach- oder Personenschäden besteht, haben sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Abklärungen zu treffen (E. 10e). | Bau- und Planungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 15.02.2013 Fallnummer: V 12 78 LGVE: Leitsatz: Grundsätzlich ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkantennen nicht bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wenn ein Störungspotential jedoch erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden droht, ist im Rahmen des Vorsorgegebots die elektromagnetische Störfestigkeit bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 10d). Zur Gefährdungsbeurteilung ist im wesentlichen auf die StFV abzustellen. Bei Betrieben, die der StFV nicht unterstehen, die aber dennoch mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Stoffe verarbeiten, obliegt es deshalb in erster Linie diesen Betrieben selber zu prüfen, ob in ihrem näheren Umfeld eine allenfalls für diese Geräte störende Mobilfunkantenne errichtet wird (E. 10e). Nur wenn die Behörden von dermassen betroffenen Betrieben, die nicht unter die StFV fallen, durch Einsprechende oder gestützt auf eigenes Wissen Kenntnis davon besitzen, dass im Falle einer Störung durch elektromagnetische Strahlung eine Gefahr von schwerwiegenden Umwelt-/Sach- oder Personenschäden besteht, haben sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Abklärungen zu treffen (E. 10e). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt A.- Die N AG plant, am Standort Bahnhofstrasse y in X, eine neue Basisstation für Mobilfunk, bestehend aus sechs GSM/UMTS-fähigen Antennen (kreuzpolarisiert, mit einer äquivalenten abgestrahlten Leistung von je 800 bis 900 Watt [1800 MHz] und 1100 bis 1300 Watt [2100 MHz], insgesamt 6000 Watt), zu errichten. Das Baugesuch lag vom 30. November 2011 bis 19. Dezember 2011 öffentlich auf. Innert der Einsprachefrist gingen zahlreiche Einsprachen ein, darunter diejenige der B Ltd sowie der C AG. Der Gemeinderat X hat der N AG mit Entscheid vom 15. März 2012 die nachgesuchte Bewilligung, befristet bis längstens 30. April 2017, erteilt. B.- Dagegen erhoben der Verein D, die B Ltd sowie die C AG in einer gemeinsamen Eingabe am 16. März (recte: April) 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten die folgenden Anträge: 1. Der Kostenentscheid betreffend das Einspracheverfahren sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei das Baugesuch auch in der Nachbargemeinde Y neu aufzulegen. 4. Eventualiter sei die Sendeleistung der Mobilfunkantenne auf die Bedürfnisse der unmittelbaren Umgebung zu reduzieren. 5. Eventualiter sei für die Nichtabstellung der Mobilfunkanlage nach Ablauf der 5 Jahre eine Konventionalstrafe von Fr. 1'000.-- pro Tag zu verfügen. 6. Eventualiter sei die Berechnung der OMEN 02 und 03 gemäss Zusatzblatt 4a neu zu berechnen. 7. Eventualiter sei vom Betreiber der Mobilfunkanlage vor Erteilung einer Baubewilligung der Nachweis einer effektiven, nicht vorher angemeldeten, nachvollziehbaren und unabhängigen Möglichkeit einer Stichprobenentnahme im Sinne eines Qualitätssystems zu erbringen. 8. Eventualiter seien vom Betreiber der Mobilfunkanlage mittels einer festen, nicht elektronisch verstellbaren Einrichtung die maximalen Neigungswinkel der Antenne gemäss Baugesuch vorzuweisen. 9. Eventualiter sei vom Betreiber der Mobilfunkanlage eine Haftpflichtversicherung für Folgeschäden der Mobilfunkanlage mit einer Deckungssumme von Fr. 100'000'000.-- für die Dauer des Anlagebetriebes und 20 Jahre danach vorzulegen. 10. Eventualiter sei für den Wertverlust der im Einzugsgebiet der Mobilfunkantenne befindlichen Liegenschaften eine angemessene Entschädigung zu leisten. 11. Eventualiter sei die Sendeleistung so zu drosseln, dass die Vorschriften gemäss VEMV in den Räumlichkeiten der E AG eingehalten werden. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat X beantragte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die N AG schloss in ihrer Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.- a) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) und das Umweltrecht des Bundes, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710). Damit unterliegt er unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40] in Verbindung mit Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.6.2005 [BGG; SR 173.110]; vgl. ferner § 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 206 PBG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zuständigenorts und im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden (§ 107 Abs. 2 lit. a und e VRG). b) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr ("Legitimation") voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). In diesem Sinne sind gemäss der hier massgeblichen spezialgesetzlichen Regel von § 207 Abs. 1 lit. a PBG zur Erhebung von Einsprachen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. auch: Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [RPG; SR 700] in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Im Weiteren müssen sich die Beschwerdeführer gestützt auf § 207 Abs. 2 lit. a PBG am vorinstanzlichen Einspracheverfahren beteiligt haben (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung der Einsprache- und Beschwerdebefugnis von Nachbarn betreffend Mobilfunkanlagen besondere Regeln zur Berechnung eines "Legitimationsradius" entwickelt (vgl. dazu: BGE 128 II 171 E. 2.3; vgl. BVR 2001 S. 257 ff.). Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 sind Grundeigentümerinnen von Parzellen, die nicht weiter als 400 m vom geplanten Mobilfunkstandort entfernt liegen. Damit liegen die Parzellen innerhalb des Legitimationsradius von 747 m gemäss Standortdatenblatt (Ziff. 6 und Zusatzblatt 2). Da sich zudem beide Beschwerdeführerinnen auch am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben, ist ihre Beschwerdebefugnis gegeben. Was für einen Geschäftszweck die Beschwerdeführerinnen erfüllen, spielt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, aufgrund ihrer Stellung als Grundeigentümerinnen für die Frage der Legitimation keine Rolle. Die Legitimation des Beschwerdeführers 1, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen bleiben, zumal dieser keine eigenständigen, lediglich ihn betreffenden Rügen vorbrachte. Da damit alle Prozessvoraussetzungen nach § 107 Abs. 2 VRG erfüllt sind, ist auf deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 2.- a) Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 53 VRG), der jedoch nicht ohne Einschränkung gilt. Er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. § 55 VRG), aufgrund der sie namentlich zur Begründung ihrer Rechtsschrift gehalten sind (§ 133 Abs. 1 VRG). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen denkbaren Aspekten als korrekt erweist (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen). Immerhin nimmt das Verwaltungsgericht zusätzliche Abklärungen auch vor, wenn gestützt auf die Aktenlage hinreichend Anlass dazu besteht (im gleichen Sinne: BGE 119 V 349 E. 3.1a, 110 V 53 E. 4a; LGVE 1992 II Nr. 47 E. 3a). b) Das Verwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren als einzige kantonale Beschwerdeinstanz über uneingeschränkte Kognition, womit es auch das Ermessen überprüfen darf (§ 161a VRG). Im Übrigen gelten die §§ 144-147 VRG (vgl. § 156 Abs. 2 VRG). Dies unter anderem mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind, sofern sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (§ 146 VRG). c) Trotz unbeschränkter Überprüfungsbefugnis hält sich das Verwaltungsgericht zurück, wenn es um die Auslegung und Anwendung autonomen kommunalen Rechts geht oder wenn die Beurteilung von einer Würdigung der lokalen Verhältnisse abhängt, welche die Gemeindebehörden besser kennen. Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen sowie ganz generell, wenn es administrative Entscheidungsspielräume zu wahren gilt. Denn das Verwaltungsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion im gewaltenteiligen Staat nicht befugt, sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a; BGE 127 II 242 E. 3b/aa). 3.- a) Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Baugesuch nur in der Gemeinde X aufgelegen sei und nicht auch in der durch den Einspracheradius von 747 m ebenfalls erfassten Gemeinde Y. Das Gesuch sei zudem auch nicht im Kantonsblatt des Kantons Luzern publiziert gewesen, weshalb eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. Die Vorinstanz entgegnet, das Bauprojekt sei entsprechend den massgeblichen baurechtlichen Bestimmungen von § 193 PBG in der Standortgemeinde X öffentlich bekannt gemacht worden und öffentlich aufgelegt gewesen. b) Die Veröffentlichung eines Baugesuchs bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss § 193 Abs. 1 und 2 PBG ist das Baugesuch öffentlich bekanntzumachen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen, sodass die potenziell Beschwerdeberechtigten ihre Parteirechte wahren können (LGVE 1999 II Nr. 11 E. 3a). Anstössern, d.h. Eigentümern deren Grundstücke von einer geplanten Baute oder Anlage nicht weiter als 25 m entfernt sind, ist die öffentliche Auflage schriftlich mitzuteilen (§ 193 Abs. 3 PBG). Weiter ist das Bauvorhaben mit Profilen auszustecken, so dass der gesamte Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich ist (§ 191 Abs. 1 PBG). Die Information dient gleichermassen der entscheidenden Baubehörde. Denn bei Prüfung der Regelkonformität nimmt sie Mängel eines Bauvorhabens oft erst auf Intervention Dritter wahr (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 332). Bekanntmachung und Auflage müssen (vorbehältlich § 198 PBG) bei allen Baugesuchen erfolgen, selbst in Fällen, die der Behörde als unbegründet erscheinen. Die Baubehörde verweigert den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten und Anlagen bewilligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (LGVE 1998 II Nr. 13 E. 3b, Urteil V 08 366 vom 2.9.2009, E. 4b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 52 E. 2b). c) Im vorliegenden Fall ist die zuständige Baubewilligungsbehörde die Gemeinde X. Dies ist ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass die Gemeinde X das Bauvorhaben publizierte, öffentlich auflegte und den Anstössern mitteilte. Die Vorinstanz bestätigt weiter, dass ein Baugespann montiert wurde. Damit ist die Gemeinde ihrer diesbezüglichen Pflicht nachgekommen (vgl. Mischa Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 947). Eine weitergehende Publikationspflicht auch in Nachbargemeinden besteht unter diesen Voraussetzungen nicht, weshalb insofern auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer ersichtlich ist. 4.- a) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Mobilfunkanlage decke weit mehr als die lokalen Bedürfnisse. Sinngemäss sei die Mobilfunkanlage damit nicht mehr als zonenkonform zu betrachten, da sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung nicht mehr in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehe, an dem sie errichtet werden solle. Die neue Anlage weise gegenüber der bestehenden eine rund sechs Mal grössere Sendeleistung ERP von total 6000 Watt aus. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht dargelegt, dass der Funkverkehr auf dieser Anlage in den letzten Jahren um diesen Faktor gestiegen sei. Es sei daher nahe liegend, dass die Beschwerdegegnerin einen viel grösseren Radius als bisher bedienen und zudem Leistung auf Vorrat installieren wolle. Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber darauf, dass Mobilfunkantennen als Infrastruktureinrichtungen in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform seien. Bezüglich der Leistungen seien Mobilfunkanlagen zu bewilligen, wenn die Grenzwerte eingehalten würden. Dies werde von den zuständigen kantonalen Behörden geprüft. b) Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, wird für die Zonenkonformität nach dem Raumplanungsrecht nicht verlangt, dass eine Mobilfunkanlage einzig demjenigen Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll, sondern nur, dass sie im Wesentlichen Bauzonenland abdeckt (vgl. BG-Urteile 1C_403/2010 vom 31.1.2011, E. 4.3 mit Hinweisen, 1C_106/2010 vom 19.10.2010, E. 4.3 und 4.4.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend klar erfüllt, da die geplante Anlage in einer Industriezone zu stehen kommt und auch der Erschliessung der umliegenden Wohn- und Gewerbezone dient. Nicht entscheidend ist die Leistung der Antenne, solange die massgebenden Grenzwerte eingehalten sind, zumal ein Bedürfnisnachweis nicht erforderlich und auch nicht massgebend ist, ob der von der Mobilfunkkonzession geforderte Abdeckungsgrad bereits erreicht ist (vgl. BG-Urteile 1C_490/2010 vom 14.3.2011, E. 2.3 mit Hinweisen, 1C_403/2010, a.a.O., E. 4.3). Auch diese Rüge der Beschwerdeführer erweist sich damit als unbegründet. 5.- Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, es sei eine Konventionalstrafe zu vereinbaren, da es sich um eine befristete Bewilligung handle. Die Beschwerdeführer übersehen bei dieser Argumentation, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handelt. Sind die Voraussetzungen der Bauvorschriften erfüllt, besteht zugunsten des Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (vgl. Berner, a.a.O., Rz. 84 mit Hinweisen). Wohl kann eine Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, diese müssen jedoch, wie jedes Verwaltungshandeln, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sich an den Verfassungsgrundsätzen ausrichten und sich insbesondere als verhältnismässig erweisen (vgl. Berner, a.a.O., Rz. 308f.). Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligung von vorneherein nur befristet erteilt. Mit Fristablauf verliert die Bewilligung damit ohne weiteres ihre Gültigkeit, was zur Folge hat, dass die Mobilfunkanlage ab diesem Datum nicht mehr senden darf. Sollte die Mobilfunkanlage über die bewilligte Dauer hinaus weiter betrieben werden, ist durch die Beschwerdegegnerin vorgängig um eine neue Bewilligung nachzusuchen. Wird der Betrieb nach Fristablauf nicht eingestellt, drohen zu Lasten der Beschwerdegegnerin verwaltungsrechtliche (vgl. § 209 PBG) oder allenfalls gar strafrechtliche Sanktionen (vgl. § 213 PBG). Eine Konventionalstrafe ist unter diesen Voraussetzungen weder nötig noch gesetzlich vorgesehen, womit diese Forderung der Beschwerdeführer ebenfalls ins Leere zielt. 6.- a) Bezüglich der Berechnung der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) bringen die Beschwerdeführer vor, diese würden sich bedenklich nahe an den Grenzwerten von 6 V/m bewegen. Das Datenblatt müsse von einer unabhängigen Stelle auf seine Richtigkeit geprüft werden. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich darauf, dass die Grenzwerte eingehalten seien. b) In der Tat rügen die Beschwerdeführer nicht, die unstreitig massgebenden Grenzwerte gemäss Anhang 1, Ziffer 64 NISV von 6 V/m seien an den OMEN überschritten. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte nicht korrekt berechnet worden wären. Im Bewilligungsverfahren wird die Einhaltung der Grenzwerte von der zuständigen kantonalen Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) geprüft. Demnach werden die massgebenden Grenzwerte eingehalten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 4). Weiter ist auf die Auflage Ziffer 6 der angefochtenen Bewilligung zu verweisen, wonach eine Abnahmemessung bei allen OMEN, bei denen 80 % des Anlagegrenzwertes erreicht werden soll, vorzunehmen ist. Zusätzlich ist bei der Bauabnahme die genaue Lage der installierten Antennen zu überprüfen und mit den bewilligten Winkeln (Azimut und Neigungswinkel) gemäss Standortdatenblatt zu vergleichen. Während des Betriebs wird die Einhaltung der Grenzwerte zudem durch ein Qualitätssicherungssystem (QS-System; s. gleich nachfolgend) laufend überprüft. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. 7.- a) Die Beschwerdeführer bringen sodann sinngemäss vor, das QS-System der Beschwerdegegnerin erfülle seinen Zweck, die Antennen zu überwachen und effektiv zu kontrollieren, nicht. Sie fordern in diesem Zusammenhang auch eine fixe, mechanische Begrenzung des Neigungswinkels und der Abstrahlstärke der Antennen. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf ihr QS-System, welches seitens der Behörden einer umfassenden Kontrolle unterzogen worden sei. Das QS-System sei gerade für den Fall unzulässiger Manipulationen eingeführt worden. Wenn die bewilligten Werte in unzulässiger Weise geändert würden, werde umgehend ein Alarm ausgelöst. b) Die Verwendung von QS-Systemen hat seit einigen Jahren Eingang in die Praxis gefunden. In mehreren Urteilen hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein QS-System eine bessere Alternative zur Kontrolle der Sendeleistungen als bauliche Vorkehrungen darstelle und aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei (vgl. BG-Urteile 1C_440/2010 vom 8.3.2011, E. 4.3; 1C_492/2009 vom 20.7.2010, E. 4.2 mit Hinweis; sodann ausführlich zum QS-System der Beschwerdeführerin in 1C_282/2008 vom 7.4.2009, E. 3 sowie nachfolgend). Dies gilt auch für die hier umstrittene Mobilfunkanlage. Das QS-System der Beschwerdegegnerin erfüllt denn auch die Anforderungen, die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seinem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 betreffend „Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse“ definiert wurden, was ihr im Rahmen eines Audits durch eine externe Firma bestätigt wurde (Rundschreiben und Zertifikat abrufbar unter www.bafu.admin.ch/elektrosmog -> Vorschriften -> Vollzugshilfen -> Qualitätssicherung Mobilfunk; Seite zuletzt besucht am 5.2.2013). Das BAFU und die Kantone haben zudem im Rahmen einer breit angelegten Stichprobenkontrolle in den Jahren 2010 und 2011 die Einhaltung der QS-Systeme von Mobilfunkbetreibern, darunter auch dasjenige der Beschwerdeführerin, geprüft und konnten diesen ein gutes Zeugnis ausstellen (vgl. Medienmitteilung des BAFU vom 24.2.2012 zur Stichprobenkontrolle bei Mobilfunkanlagen, abrufbar unter www.bafu.admin.ch/doku-mentation/medieninformation/00962/index.html?lang=de&msg-id=43535; Seite zuletzt besucht am 5.2.2013). Dennoch ist den Beschwerdeführern insoweit beizupflichten, als vorübergehende Überschreitungen der Anlagegrenzwerte auch mit Einführung des QS-Systems nicht gänzlich vermieden werden können. Das Kontrollsystem sorgt jedoch mit einer täglichen Überprüfungsroutine dafür, dass diese sofort erkannt und behoben werden können (vgl. zum Ganzen Urteil V 10 151 vom 4.4.2011, E. 6b sowie Rundschreiben BAFU, S. 3) und ist insofern einer mechanischen Lösung, die im Übrigen auch jederzeit geändert werden kann und in Bezug auf ihre Überprüfbarkeit einerseits schwieriger ist und andererseits für die Vollzugsbehörden mehr Aufwand bedeuten würde, vorzuziehen. Nur wenn sich das hier vorgesehene Kontrollsystem als ungenügend erweisen sollte, wofür zur Zeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, sind andere Massnahmen in Erwägung zu ziehen (vgl. dazu: BG-Urteile 1C_282/2008, a.a.O., E. 3.4 sowie 1C_148/2007 vom 15.1.2008, E. 3.3). Die Rüge ist demnach unbegründet. 8.- Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Forderung der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe eine Haftpflichtversicherung für den vorgesehenen Standort im Umfang von 100 Millionen Franken abzuschliessen. Gemäss Art. 59b lit. a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG [SR 814.01]) kann der Bundesrat zwar Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherzustellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden, womit die Baubewilligungsbehörden die Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen dürfen (vgl. BG-Urteil 1A.208/2004 vom 19.1.2005, E. 4; V 10 151, a.a.O., E. 13 b). 9.- Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, das Aufstellen einer Mobilfunkanlage komme einer materiellen Enteignung gleich, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bis die umliegenden Grundstücke für die Wertverminderung entschädigt seien. Wohl hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass aufgrund von Mobilfunkantennen Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entstehen könne (vgl. BGE 133 II 327 E. 4.3.4). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass damit auch ein effektiver Wertverlust verbunden ist, zumal diese Situation durch die ideellen Immissionen, die von einer Mobilfunkantenne ausgehen, entsteht. Es ist Sache des kantonalen bzw. kommunalen Bau- und Planungsrechts zu bestimmen, welche Anlagen in einer Bauzone zonenkonform sind und welche ideellen Einwirkungen dabei zulässig oder verboten sind (vgl. BGE 138 II 178, E. 5.3; BG-Urteil Nr. 1A.120/2005 vom 31.5.2006, E. 8.1). Im vorliegenden Fall kennt die Gemeinde X keine speziellen bau- bzw. planungsrechtlichen Vorschriften, welche die Bewilligung von Mobilfunkanlagen in diesem Sinne an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen würde. Vielmehr gilt der im kantonalen Baugesetz (§ 143 Abs. 2 PBG) verankerte wie auch bundesgerichtlich anerkannte Grundsatz, dass Mobilfunkanlagen in Bauzonen grundsätzlich als zonenkonform gelten (vgl. dazu die Ausführungen oben, E. 4 b). Ein öffentlich-rechtlicher Schutz vor den ideellen Immissionen der Mobilfunkanlagen besteht somit nur im Rahmen des allgemeinen Eingliederungsgrundsatzes von § 140 Abs. 1 PBG respektive der Spezialbestimmung dazu von § 143 Abs. 2 PBG. Im Weiteren ist beachtlich, dass der umweltschutzrechtliche Immissionsschutz durch die Bundesgesetzgebung mit dem USG und insbesondere mit der NISV abschliessend geregelt wird (vgl. BGE 133 II 327 E. 4.3.4). Zivilrechtliche Ansprüche (Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]) haben die Beschwerdeführer im Übrigen im Zivilverfahren geltend zu machen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass allfällige enteignungsrechtliche Ansprüche nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren geltend zu machen wären, sondern, wie dies die Gemeinde zu Recht bemerkt, im kantonalen Schätzungsverfahren (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 des Enteignungsgesetzes vom 29.6.1970 [EntG; SRL 730]; Berner, a.a.O., Rz. 740). 10.- a) Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich in der unmittelbaren Nähe (ca. 200 m) zur Mobilfunkanlage Firmen befänden, u.a. die E AG, welche mit hochempfindlichen elektronischen Messgeräten sowie Dosier- und Produkteanlagen gefährliche Chemikalien verarbeiten würden. Störfälle bei diesen Messungen hätten unter Umständen tödliche oder zu mindestens toxische Folgen mit ernsthaften Auswirkungen auch auf die Nachbarschaft mit erheblichen Risiken für Sach-, Umwelt- und Personenschäden. Die Störfestigkeitswerte für solche Geräte seien deshalb im UMTS-Bereich auf 1 V/m gesenkt worden. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Vorbringen keine Stellung genommen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass - da die E AG keine Einsprache erhoben habe - auf diese Rüge mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Im Übrigen verfolge die E AG gemäss Handelsregisterauszug einen Zweck ("Erstellung von gesundheitsfördernden Bäderanlagen, insbesondere Schwimmbäder; Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften; Beteiligungen"), der nicht geeignet sei, um den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu tangieren. b) Vorab ist mit Blick auf das in der Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnte Bundesgerichtsurteil 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 (E. 5.4) festzuhalten, dass die Beschwerdeführer befugt sind, eine elektromagnetische Unverträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit Verarbeitungsanlagen einer benachbarten Firma, die mit für Mensch und Natur gefährlichen Stoffen arbeitet, zu rügen. Denn ein dadurch verursachter Unfall kann auch für sie schädliche Konsequenzen haben. Ebenfalls kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die E AG gestützt auf ihren im Handelsregister verankerten Zweck sicher nicht mit gefährlichen Stoffen arbeitet. So ist es möglich, dass die im Bäderbereich tätige Firma (vgl. [Internetadresse der E AG]) mit elektronischen Geräten Chemikalien (z.B. Chlor, evt. Chlorgas) verarbeitet, die eine toxische Wirkung haben können. c) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen totalrevidierten Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21.12.2011 [VB.2011.00030], E. 4 auch zum Folgenden). Nach Art. 5 Abs. 1 VEMV bezeichnet das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, diese Anforderungen zu konkretisieren. Dieser Kompetenz ist das BAKOM mit seiner (zweiten) Publikation vom 6. November 2012 im Bundesblatt (BBl 2012 8614) nachgekommen. Es bezeichnet darin die technischen Normen gemäss der Mitteilung 2012/C321/1 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Oktober 2012 als massgeblich (vgl. Anhang zur vorgenannten Publikation des BAKOM; vormals Publikation vom 22.3.2011, BBl 2011 2569 mit Verweis auf Mitteilung 2011/C59/01 vom 24.2.2011). Einschlägig ist für die hier zu beantwortenden Fragen nach wie vor die Norm EN 61000-6-2:2005 "Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-2: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Industriebereiche" (vgl. www.bakom.admin.ch, Suchwort: "Normen"). Für die im Mobilfunk verwendeten Frequenzbereiche legt die Norm EN 61000-6-2:2005 die Anforderungen an die Störfestigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten (Betriebsmitteln, Einrichtungen) gegenüber elektromagnetischen Einwirkungen im Industriebereich wie folgt fest: Frequenz Störfestigkeit Mobilfunk- Bereich < 1000 MHz 10 V/m GSM 900 1400-2000 MHz 3 V/m GSM 1800 > 2000 MHz 1 V/m UMTS Im vorliegend massgeblichen Bereich von 1800 Mhz (GSM) bis 2100 Mhz (UMTS) haben elektrische Geräte folglich eine Störfestigkeit von 1 V/m aufzuweisen. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a VEMV haben somit Inhaber von elektrischen oder elektronischen Geräten grundsätzlich dafür zu sorgen, dass ihre Anlagen die geforderte Störfestigkeit besitzen. Betreiber einer störenden Anlage (hier: Mobilfunkanlage) sind demgegenüber dafür verantwortlich, dass diese keine elektromagnetischen Einwirkungen verursachen, die über den Pegel hinausgehen, der für die Störfestigkeit der betroffenen Geräte gilt (vgl. Urteil VB.2011.00030, a.a.O., E. 3.2). d) Grundsätzlich ist die elektromagnetische Verträglichkeit einer Mobilfunkanlage mit anderen elektrischen oder elektronischen Geräten nicht bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, sondern erst, wenn sich Störeinflüsse infolge des Betriebs einer Mobilfunkanlage ergeben. Diesfalls kontrolliert das BAKOM, ob die Bestimmungen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) eingehalten werden und ordnet die erforderlichen Massnahmen an (Art. 33 des Fernmeldegesetzes vom 30.4.1997 [FMG; SR 784.10] i.V.m. Art. 22 ff. der Verordnung vom 14.6.2002 über Fernmeldeanlagen [FAV; SR 784.101.2]). Diese Vorgehensweise ist in der Regel sinnvoll, da vor Inbetriebnahme der Anlage nur schwer vorhersehbar ist, ob und wenn ja welche Geräte gestört werden könnten. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn ein Störungspotential erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall besteht. In diesem Fall gebietet es das Vorsorgegebot der Umweltschutzgesetzgebung (vgl. Art. 11 USG), bereits im Baubewilligungsverfahren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (BG-Urteile 1C_154/2009/ 1C_156/2009 vom 27.4.2010, E. 7.3, 1C_400/2008, a.a.O., E. 5.4). Die Prüfung, ob ein gefährliches Störungspotential durch die Installation einer Mobilfunkanlage entsteht, ist im Rahmen der Ermittlung des Sachverhaltes vorzunehmen und ist damit Sache der Baubewilligungsbehörden. Das BAKOM hat denn auch im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 1C_400/2008 ein "Faktenblatt elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Mobilfunkbasisstationen" (14.10.2010) publiziert (derzeit abrufbar unter: http://www.bakom.admin.ch/themen/frequenzen/00576/00587/index.html? lang=de). Es schlägt dabei folgendes Verfahren vor: 1. Bei einem Antrag zu einer Baubewilligung prüft die Baubehörde, ob Anlagen in der Umgebung der Mobilfunkstation existieren, bei denen „die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall“ besteht. Grundsätzlich erfolgt die Qualifizierung als „gefährliche Anlage“ gestützt auf die Störfallverordnung (StFV; SR 814.012 ). Weitere Informationen hierzu können auf der Website des BAFU in Erfahrung gebracht werden: http://www.bafu.admin.ch/ stoerfallvorsorge/00226/00227/index.html? lang=de. 2. Die Baubehörde verlangt vom Mobilfunkbetreiber, dass er zusammen mit den Betreibern von den identifizierten, potentiell gestörten gefährlichen Anlagen die EMV-Situation abklärt und sich mit allen über allfällige Massnahmen einigt. Erst dann ist eine Baubewilligung möglich. Falls nötig, steht das BAKOM zur Amtshilfe zur Verfügung, um zu beurteilen, ob die Argumente technisch schlüssig sind, sowie um allenfalls Vermittlungen zu unterstützen. 3. Die Ergebnisse der Abklärung werden Teil des Baueingabedossiers und ein allfälliger Massnahmenkatalog fliesst in die Baubewilligung ein. e) Diesem vorgeschlagenen Verfahren ist im Grundsatz zuzustimmen, wobei sich für den Kanton Luzern fragt, ob die Aufgaben unter Punkt 1 und allenfalls auch Punkt 2 nicht der kantonalen Dienststelle uwe obliegen sollen. Denn sie überprüft das Standortdatenblatt auf seine umweltrechtliche Übereinstimmung hin und ihr angeschlossen ist zudem auch die Fachstelle "Risikovorsorge" (vgl. dazu auch nachfolg. E. g), welche das Register derjenigen Firmen führt, die unter die Störfallverordnung fallen. Diese Arbeitsteilung zu klären ist jedoch Sache der zuständigen Verwaltungsbehörden. Auch deshalb ist das vorliegende Urteil der Dienststelle uwe zuzustellen. Das Verwaltungsgericht Zürich kritisiert im erwähnten Entscheid (VB.2011.00030, E. 4.3), dass das BAKOM in seinem Faktenblatt eine vorgängige Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur dann als erforderlich erachte, wenn ein betroffener Betrieb aufgrund seiner Gefährlichkeit der Störfallverordnung unterliege. Diese Einschränkung sei weder zwingend noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen. Es lässt die Frage, ob die Prüfung auch auf Betriebe, die nicht der StFV unterliegen, auszudehnen sei, in der Folge jedoch offen. Auch wenn diese Kritik des Verwaltungsgerichts Zürich auf den ersten Blick berechtigt erscheint, fragt sich, wie eine Baubewilligungsbehörde ohne entsprechende Deklarationspflicht erkennen soll, dass in einem Betrieb in der Nähe einer geplanten Mobilfunkanlage mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Stoffe im Sinne der vorstehenden Erwägung bearbeitet werden, wenn der Betrieb der StFV nicht untersteht. Hinzu kommt, dass Veränderungen im Einwirkungsbetrieb (z.B. durch neue Fabrikationsverfahren) nach dem Baubewilligungsverfahren, welches nur die räumliche Situation zum derzeit aktuellen Zeitpunkt erfassen kann, ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Auch deshalb mutet die erst seit kurzem geltende elektromagnetische Störfestigkeit von elektronischen und elektrischen Geräten von nur 1 V/m im UMTS-Bereich als sehr tief an. Folglich werden Betriebe, die mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Stoffe verarbeiten, weiterhin in der Pflicht stehen, selber zu prüfen, ob in ihrem näheren Umfeld eine allenfalls für diese Geräte störende (Mobilfunk-)Anlage installiert ist oder wird, und entsprechend Vorsorge zu treffen. Wie nachstehende Tabelle zeigt, kann bei Verarbeitungsprozessen im Gebäudeinnern immerhin bereits eine übliche Gebäudehülle aus Backstein eine deutliche Dämpfung der Strahlungen bewirken (Vollzugshilfe Buwal, S. 25):

[Aus technischen Gründen lässt sich die im Entscheid publizierte Tabelle zu den Dämpfungsfaktoren einzelner Materialien hier nicht direkt einbinden; Die Vollzugshilfe Buwal, in welcher sich die Tabelle auf S. 25 findet, lässt sich aktuell (März 2013) unter folgendem Link abrufen: http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00687/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCGdn9_e2ym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCVZ,s-.pdf]

Bereits dadurch, dass elektronische oder elektrische Geräte, mit denen gefährliche Stoffe verarbeitet werden, nicht hinter dem Fenster sondern hinter einer Backsteinmauer platziert werden, kann die Strahleneinwirkung um mehr als 40 % reduziert werden (vgl. nachstehende Formeln und Berechnungen in E. h). Insofern ist die im erwähnten Urteil (VB.2011.00030, E. 3.2 und 4.4) des Verwaltungsgerichts Zürich vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeiten, wonach der Mobilfunkbetreiber, dessen Anlage die elektromagnetischen Strahlungen emittiert, die Verantwortung für die Einhaltung der Einwirkungspegel, die der massgebenden Störfestigkeitsgrenze (hier 1 V/m) entspricht, der Inhaber der von den Einwirkungen betroffenen Geräte jedoch nur für die unterhalb dieser Grenze liegende Störfestigkeit zu sorgen habe, zumindest in der dort dargestellten Absolutheit zu relativieren. Klar ist nach dem Gesagten, dass künftig im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das im obengenannte Faktenblatt des BAKOM skizzierte Verfahren von den Bewilligungsbehörden im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsabklärung zu beachten sein wird. Haben sie darüber hinaus von betroffenen Betrieben, Einsprechenden oder gestützt auf eigenes Wissen Kenntnis davon, dass in weiteren Betrieben im Falle einer Störung durch einwirkende elektromagnetische Strahlungen eine Gefahr von schwerwiegenden Umwelt-/Sach- oder gar Personenschäden entstehen könnte, haben sie entsprechende Abklärungen zu treffen. Um missbräuchliches Verzögern von Bewilligungsverfahren zu verhindern, haben die Behörden aber nur substantiiert geltend gemachten Vorbringen nachzugehen (zur Mitwirkungspflicht vgl. vorstehende E. 2 a; vgl. auch BG-Urteil 1C_154/2009, a.a.O., E. 7.3). Wie erwähnt, liegt die Verantwortung dafür, dass von ihren Betrieben/Anlagen keine Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgeht, sowohl bei den jeweiligen Betriebsinhabern wie auch den Mobilfunkanbietern. f) Nach diesen Ausführungen stellt sich die Frage, wie es sich diesbezüglich mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall verhält. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer ist pauschal und unsubstantiiert gehalten. So geben sie an, es gäbe in unmittelbarer Nähe (ca. 200 Meter) Firmen, welche mit hochempfindlichen elektronischen Geräten gefährliche Chemikalien verarbeiten sollen. Als einzige Firma nennen sie die bereits erwähnte E AG. Sie führen aber weder aus, mit welchen Chemikalien diese Firma arbeitet noch in welchem Gebäude sie dies tut. Dies ist insofern stossend, als die beiden Vertreter der Beschwerdeführerin 3 (C AG), [Herr A] und [Frau B], der E AG als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder angehören und damit über das entsprechende Wissen verfügen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, nur gestützt auf dieses unbelegte und pauschale Vorbringen, welches zudem erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (vgl. vorinstanzl. Bel. 44 und 46), die Baubewilligung aufzuheben und zu diesbezüglichen weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der geltend gemachten Gefahr für Mensch und Umwelt, die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, sah sich das Gericht aber veranlasst, selber weitere Abklärungen vorzunehmen. g) Mit Schreiben vom 27. August 2012 ersuchte die Instruktionsrichterin den Verwaltungsratspräsidenten der E AG, [Herrn A], im Rahmen einer schriftlichen Beweisauskunft mehrere Fragen zu seinem Betrieb zu beantworten. Die am 28. August 2012 zugestellte Aufforderung blieb hingegen unbeantwortet (vgl. Abfrage bei der Post "Sendungen verfolgen", amtl. Bel. 10b). Vor der Prüfung allfälliger rechtlicher Massnahmen zur Durchsetzung der geforderten Beweisauskunft stellte sich aus prozessökonomischer Sicht die Frage, welcher Aufwand sich aufgrund des pauschalen Vorbringens der Beschwerdeführer rechtfertigte. Das Gericht holte in der Folge mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 bei der Fachstelle Risikovorsorge der Dienstelle uwe, die für den Vollzug der StFV zuständig ist, einen Amtsbericht darüber ein, ob die Firma E AG unter diese Verordnung falle. Gestützt auf die bei der Firma E AG eingeholte Deklaration stellte die Dienstelle uwe fest, dass diese nicht unter die StFV falle (Schreiben vom 21.11.2012). Auf dem Formular "Fällt Ihr Betrieb unter die Störfallverordnung" deklarierte die Firma E AG u.a., dass sie die gemäss StFV erforderlichen Mengenschwellen für giftige, ätzende oder gesundheitsschädliche Stoffe nicht überschreite. Der Amtsbericht der Dienststelle uwe wurde den Parteien und der Vorinstanz zur allfälligen Stellungnahme zugestellt, worauf diese stillschweigend verzichteten. h) Aufgrund der von der Firma E AG vorgenommenen Markierungen im erwähnten Formular zur StFV kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma kleinere Mengen ätzender (Gefahrensymbol C) sowie reizender und damit gesundheitsschädlicher (Gefahrensymbol Xn, Xi) Stoffe verarbeitet, auch wenn offenbar nicht in den gemäss StFV relevanten Mengen. Auf weitere Abklärungen kann hingegen ohne weiteres verzichtet werden. Die E AG hat die Adresse [Strasse] 2, [in] X. Gemäss Grundbuchplanabfrage steht das Gebäude Nr. x auf der Parzelle Nr. y, welche der Beschwerdeführerin 3 gehört. Die der geplanten Mobilfunkantenne am nächsten gelegene Südostfassade dieses Gebäudes weist eine Distanz von 390 m auf. Damit stellt sich die Frage, ob bei einer solch bedeutenden Distanz überhaupt eine Strahleneinwirkung von mehr als 1 V/m von diesen Antennen zu erwarten ist. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV aus dem Jahre 2002 des damaligen BUWAL (S. 25) wird die von der Antenne "n" am betrachteten Aufenthaltsort erzeugte elektrische Feldstärke wie folgt berechnet:

[Aus technischen Gründen lässt sich die im Entscheid publizierte Tabelle zu den Dämpfungsfaktoren einzelner Materialien hier nicht direkt einbinden; Die Vollzugshilfe Buwal, in welcher sich die Tabelle auf S. 25 findet, lässt sich aktuell (März 2013) unter folgendem Link abrufen: http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00687/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCGdn9_e2ym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCVZ,s-.pdf]

Dies ergibt für den vorliegenden Fall, in dem das Gebäude der E AG in einer Distanz von 390 m (Azimut ca. 310°) von der Antennenanlage entfernt steht und eine Sendeleistung ERP von 1900 W (Antennen S1 und U1, Azimut = 300°) beantragt wird, selbst ohne Berücksichtigung einer Gebäudedämpfung und einer Richtungsabschwächung (vgl. dazu Vollzugshilfe BUWAL, a.a.O., S. 25) eine Strahlenbelastung von nur 0.78 V/m (7 dividiert mit 390 [= 0,018] multipliziert mit der Wurzel aus 1900 [= 43,59]). Da dabei wie erwähnt keine Gebäudedämpfung und keine Richtungsabschwächung berücksichtigt wird, kann - bei dieser groben rechnerischen Prognose - darauf verzichtet werden, allfällige zusätzliche Strahlungseinwirkungen von den Antennen S2/U2 (Azimut = 60°), die ohnehin aufgrund der Strahlungsrichtungen, wenn überhaupt, eine nur sehr geringe Einwirkung beim Gebäude der E AG bewirken würde, miteinzuberechnen. Dies bestätigt sich anhand einer weiteren Kontrollrechnung mit der Sendeleistung in Watt im höchstbelasteten Sektor 55°-145° von 4'100 Watt (vgl. Standortdatenblatt, Zusatzblatt 1), aber unter Berücksichtigung einer Gebäudedämpfung von 3.2 für ein Backsteingebäude (vgl. Tabelle in vorstehender E. e). Mit diesen Parametern würde eine Strahlungseinwirkung von 0,64 V/m erreicht (7 dividiert mit 390 [= 0,018] multipliziert mit der Wurzel aus dem Resultat von 4100 dividiert mit 3.2 [= 35.8]). i) Unter Berücksichtigung des Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass von der geplanten Mobilfunkanlage in den Produktionsräumen der E AG keine derart hohe Strahlenbelastung erzeugt wird, dass die Funktion von elektrischen oder elektronischen Geräten, mit denen eventuell Chemikalien verarbeitet werden, gestört wird. Zusätzliche Abklärungen und Überprüfungen wären nach dem Ausgeführten unverhältnismässig. Im Weiteren liegt es ohnehin an dieser Firma selber, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, genauso wie sie allenfalls das Tragen und Benutzen von Mobilfunk- und DECT-Telefonen in ihrem Betrieb regeln muss. Da somit die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden im Störungsfall weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit anderen elektrischen oder elektronischen Geräten nicht mehr weiter zu prüfen. 11.- a) Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die Höhe der Kosten des Einspracheentscheids der Vorinstanz. Diese seien mit Fr. 2'100.-- zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Kostenregelung von § 212 Abs. 2 Satz 1 PBG sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen von § 69 Abs. 1 der Bau- und Planungsverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736) und führt aus, aufgrund des ausserordentlich hohen Aufwands, welchen das vorliegende Einspracheverfahren verursacht hätte, sei die Kostenhöhe von Fr. 2'100.-- gerechtfertigt. b) Gemäss § 69 Abs. 1 PBV betragen die Spruchgebühren im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren in der Regel höchstens Fr. 2'000.-- pro Einsprache. Sie können auf maximal Fr. 5'000.-- erhöht werden, wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben oder einen besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen dies rechtfertigen. In diesen Grenzen steht die Festsetzung der Kosten im Ermessen der Baubewilligungsbehörde. Das Verwaltungsgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz dieses Ermessen in unhaltbarer Weise ausübt (vgl. E. 2 c; V 09 165 vom 21.1.2010, E. 7 b). Die Einsprachen wurden von der Vorinstanz in deren Bauentscheid über drei Seiten hinweg abgehandelt, wobei auf die wesentlichen Rügen der Einsprechenden, insbesondere die Frage der Zonenkonformität der Anlage, eingegangen wurde. Angesichts der weiteren im Zusammenhang mit den Einspracheverfahren getätigten Amtshandlungen (E-Mails und Telefonate mit den Einsprechenden, Einspracheverhandlung und Informationsveranstaltung; vgl. die Aufstellung gemäss vorinstanzl. Bel. 0) sind die den Einsprechenden auferlegten Kosten in Höhe von maximal je Fr. 100.-- keinesfalls unangemessen und bewegen sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens. Damit dringen die Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch. 12.- Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, womit diese abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Gestützt auf die Bemessungsgrundsätze von § 1 Abs. 2 der Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom 14. September 1976 (SRL Nr. 46) werden die amtlichen Kosten auf Fr. 4'500.-- festgesetzt. Eine Parteientschädigung zu Gunsten der nicht durch einen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz [BGFA]; SR 935.61) unabhängigen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss zu entfallen (vgl. Urteil V 03 289 vom 23.9.2004, E. 5b; Urteil V 02 193 vom 19.3.2003, E. 6).