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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.03.2012 V 11 42_2 (2012 II Nr. 4)

15 marzo 2012·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,342 parole·~17 min·2

Riassunto

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 33 RPG; § 207 Abs. 1 lit. a PBG. Ein Grundeigentümer, der sich im Rahmen einer Gesamtzonenplanung gegen diverse neue Einzonungen in verschiedenen Geländebereichen wehrt, hat die Befugnis zur Rechtsvorkehr bei jeder einzelnen von ihm beanstandeten neuen Zonenzuordnung darzulegen. | Raumplanung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 15.03.2012 Fallnummer: V 11 42_2 LGVE: 2012 II Nr. 4 Leitsatz: Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 33 RPG; § 207 Abs. 1 lit. a PBG. Ein Grundeigentümer, der sich im Rahmen einer Gesamtzonenplanung gegen diverse neue Einzonungen in verschiedenen Geländebereichen wehrt, hat die Befugnis zur Rechtsvorkehr bei jeder einzelnen von ihm beanstandeten neuen Zonenzuordnung darzulegen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 8. Februar 2011 genehmigte der Regierungsrat die Zonenplanung der Gemeinde Meggen. Die dagegen geführten Verwaltungsbeschwerden, darunter jene von A, wies er ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die integrale Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates. Alle neuen Einzonungen seien solange zu sistieren, bis die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften durch aktuelle Lärmmessungen belegt sei. Weiter verlangte A insbesondere die Nichteinzonung von zwei Gebieten, eines ca. 400 Meter von seinem Grundstück entfernt und das andere in seiner unmittelbaren Nachbarschaft. Aus den Erwägungen: 2. – a) Zur Debatte steht die Beschwerdebefugnis der prozessführenden Partei im Rahmen der — umfassenden — Revision der Megger Ortsplanung. Für das Verständnis des Folgenden sind an dieser Stelle Überlegungen zur Rechtsnatur des Nutzungsplans angezeigt, zumal dessen dogmatische Einordnung verschiedene prozessrechtliche Fragen aufwirft, so (u.a.) hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, der Eröffnung sowie, was im Folgenden besonders interessiert, des Rechtsschutzes (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 10 zu § 36; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 34, S. 12). Generell ist in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtswirkungen eines hoheitlichen Aktes im Allgemeinen davon abhängen, ob es sich um eine individuell-konkrete Verfügung oder um einen generell-abstrakten Erlass handelt. Im vorliegenden Verfahren dreht sich die Streitsache um den Grundnutzungsplan von Meggen. Trotz ihrer grundlegenden Bedeutung ist die Rechtsnatur von Raumplänen bis heute nicht geklärt (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 92). Ein Teil der Lehre bezeichnet Raumpläne als Allgemeinverfügungen, ein anderer als «rechtssatzähnliche» Gebilde. Das Bundesgericht sieht die Raumpläne als Anordnungen eigener Art, die hinsichtlich der Anfechtungs- und Äusserungsmöglichkeiten von Betroffenen weder dem Rechtssatz noch der Verfügung im Rechtssinne gleichgesetzt werden können (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 154). Die früher zuweilen verwendete Formel, wonach sich Nutzungspläne über ein weiträumiges Gebiet mit Bezug auf den Gehalt dem Rechtssatz annäherten und nur unzulänglich als Summe von Einzelverfügungen gelten könnten, während Nutzungspläne, die bloss wenige Grundstücke umfassten, von Verfügungen kaum zu unterscheiden seien, bietet in diesem Zusammenhang keine hinreichend griffige und zureichende Antwort auf die Frage nach den Modalitäten der Anfechtbarkeit von Raumplänen. Tauglicher erscheint die Ansicht des Bundesgerichts, wonach die Nutzungspläne — nicht zuletzt mit Bezug auf verfahrensrechtliche Aspekte — den Regeln zu unterziehen sind, die auch bei Einzelanfechtungsakten gelten. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keinen Grund, einen abweichenden Ansatz zu verfolgen. Danach erscheint im Folgenden sachgerecht, die — integrale — Revision der Ortsplanung als Summe einzelner Planungsmassnahmen zu betrachten, wenngleich von Fall zu Fall da und dort Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Planungsmassnahmen nicht zu übersehen sind. Diese Optik gilt es im Rahmen der Prüfung der Legitimation im Auge zu behalten (Hänni, a.a.O., S. 92 und 93). b) Ein Grundeigentümer, der sich im Rahmen einer Ortsplanungsrevision gegen verschiedene Zonenzuweisungen zur Wehr setzen will, muss die besondere Beziehungsnähe zu diesen haben und aus dem Ergebnis seiner Rechtsvorkehr gegen die von ihm beanstandeten Raumplanungsmassnahmen jeweils einen «praktischen Nutzen» ziehen können. Andernfalls ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Soweit Raumpläne angefochten werden, sind vorab die Eigentümer des von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücks zur Beschwerde befugt. Die Rechtsprechung anerkennt weiter die Beschwerdebefugnis Dritter, insbesondere benachbarter Grundeigentümer. Ein schutzwürdiges Interesse liegt diesfalls vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der prozessführenden Partei durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst wird. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 136 II 284 E. 2.2). c) Mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren interessierende Beschwerde-befugnis Dritter ist ein fester nachbarlicher Bezug vorausgesetzt, vermittelt durch dingliche oder vertragliche Rechte. Diesbezüglich lassen sich keine allgemeingültigen, begrifflich klar fassbaren Grenzen ziehen. Auch lässt sich die Legitimation Dritter nicht auf die unmittelbar angrenzenden Nachbarn beschränken, sondern der Kreis der zur Beschwerde Berechtigten geht je nach der zur Diskussion stehenden Interessenlage gegebenenfalls weiter. Sichtverbindung mag in vielen Fällen ausreichen, stellt indes bloss ein Indiz für eine mögliche legitimationsbegründende Beeinträchtigung dar, vermittelt aber nicht ohne Weiteres die Beschwerdebefugnis. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen eine besondere Betroffenheit — etwa zufolge von Lärm- oder anderen Immissionen — selbst ohne Einsehbarkeit zu bejahen ist (vgl. BGE 136 II 285 E. 2.3.1; 121 II 174 E. 2b; BG-Urteil 1C_340/2007 vom 28.1.2008, E. 2.2; Urteil V 10 316 vom 15.4.2011, E. 1e/bb). Massgebend für den Kreis der zur Beschwerde Befugten bleiben die konkreten Auswirkungen der Streitsache. Mit Bezug auf Raumplanungsmassnahmen ist für die Begründung des Rechts­schutzinteresses ausschlaggebend, ob solche die Interessensphäre der prozessführenden Partei tangiert (vgl. Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Sarnen 1994, S. 93f. und S. 99). In diesem Sinn erscheinen die raumplanerischen Festsetzungen mit Bezug auf Grundstücke Dritter dann anfechtbar, sofern jene entweder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Rückwirkungen auf das Grundstück der prozessführenden Partei zur Folge haben (vgl. BGE 119 Ia 365; Haller, Rechtsmittel, in: Münch/Karlen/Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel 1998, Rz. 10.93). Eine Rückwirkung muss — um es einmal mehr zu betonen — sodann eine gewisse Intensität aufweisen, sodass sich unter diesem Gesichtswinkel der Rechts­schutzbedarf überhaupt erst begründen lässt. Andernfalls ist die Beschwerde­befugnis, wie dargetan, zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer die Zonenplanung «integral» beanstandet, geht ihm die Legitimation dazu ab. Anders liegen die Verhältnisse, sofern die von ihm beanstandeten einzelnen Raumplanungsmassnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht legitimationsbegründende Rückwirkungen auf seine Rechtssphäre zeitigen (BG-Urteil 1A.266/2006 vom 25.4.2007, E. 3; ferner: Urteile V 07 373 vom 18.8.2008, E. 1b und V 98 106 vom 17.12.1998, E. 1c mit weiteren Hinweisen). Diese Hinweise auf Lehre und Praxis bilden im Folgenden die Basis für die Grenzziehung der Legitimation des Beschwerdeführers in diesem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren. 3. – a) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks X. Die Parzelle liegt in der zweigeschossigen Wohnzone. Südwestlich davon grenzt sie direkt an das Grundstück Y. In diesem Bereich soll eine Fläche von 0,73 ha in die zweigeschossige Wohnzone (W2-a) mit einer AZ von 0,22 umgezont werden. Der kommunale Planungsträger hat die im östlichen Teil bestehende, mit einem Landhaus überbaute Bauzone, gegen Westen auf die gesamte Parzelle ausgedehnt (…). Der Beschwerdeführer setzt sich dagegen zur Wehr. Unter Berücksichtigung der unmittelbaren Nachbarschaft zum neu einzuzonenden Gelände ist ihm die Legitimation zur Beschwerde zu attestieren (analog: BG-Urteil 1C_43/2010 vom 25.10.2010, E. 1). Auch die Vorinstanz räumt dem Beschwerdeführer die Legitimation diesbezüglich zu Recht ein (…). Auf die Beschwerde gegen diese Zonenzuweisung ist einzutreten, zumal die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (§ 107 Abs. 2 VRG) zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Diese Ausgangslage führt indes nicht ohne Weiteres dazu, dem Beschwerde-führer die Legitimation mit Bezug auf sämtliche weiteren Raumplanungsmassnahmen im Rahmen der Gesamtzonenplanung einzuräumen. Wie ausgeführt, ist die integrale Grundnutzungsplanung — verfahrensrechtlich betrachtet — die «Summe» raumplanerischer Einzelanfechtungsakte, die mit Bezug auf die Stellung der prozess­führenden Partei jeder für sich ein eigenes prozessuales Schicksal haben kann. Hieraus erhellt, dass die Beschwerdebefugnis der prozessführenden Partei bei den einzelnen Raumplanungsmassnahmen jeweils anhand der erwähnten Legitimationskriterien gesondert geprüft werden muss. Diese Betrachtungsweise handelt nicht von der (überholten) «rügespezifischen Betrachtungsweise». Letztere thematisiert das Schicksal einzelner Vorbringen, die ein an sich legitimierter Beschwerdeführer geltend macht. Darum geht es im vorliegenden Kontext nicht. Vielmehr muss nach dem Gesagten vorab erst einmal geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der infrage stehenden einzelnen Raumplanungsmassnahmen die Legitimation zukommt oder eben nicht. Wie es sich damit verhält, ist Gegenstand der nachfolgenden Überlegungen. Als Erstes stellt sich die aufgeworfene Frage beim weiter entfernt gelegenen Gelände Z. (…) b/aa) Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die ca. 400 Meter weiter entfernt liegende Zonenzuweisung im Bereich Z. Dort will der kommunale Planungsträger eine Fläche von 1,53 ha in die zweigeschossige Wohnzone C (…) einzonen. Der südliche Teil des Gebietes lag bisher bereits im übrigen Gebiet und ist überbaut. Der Beschwerdeführer hält dazu im Wesentlichen fest, im Gebiet Z sei ein Überbauungskonzept im Hinblick auf die Realisierung von neun Wohnbauten vorgesehen. Man rechne zufolge der Zonenplanänderung allein in diesem Gelände mit einer Bevölkerungszunahme von 100 Personen, was Mehrverkehr und somit ein Mehr an Verkehrsimmissionen entlang der S-Strasse zur Folge habe. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege im Bereich einer Kreuzung an der S-Strasse. Die Entfernung zum streitbezogenen Gelände betrage nur ca. 400 Meter. Die legitimationsbegründende Nähe zur Streitsache sei unter den gegebenen Verhältnissen ausgewiesen. Abgesehen davon sei die Einzonung nur unter der Voraussetzung möglich, dass entlang der S-Strasse eine 2,20 m bis 2,50 m hohe Lärmschutzwand erstellt werde. Dies bedeute auch eine Verunstaltung des Geländes. Der Beschwerdeführer benutze die S-Strasse täglich und könne sich dem Anblick einer solchen Lärmschutzwand nicht entziehen. Der Einwand der Vorinstanz, die Einzonung im Gebiet Z erzeuge einen Mehrverkehr auf der S-Strasse von bloss 6,5%, basiere sodann auf einer unzutreffenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb der Beschwerdeführer die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts beantrage. Andernfalls wäre es Sache des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt diesbezüglich entscheidreif vervollständigen zu lassen. bb) Die Eigentümer der streitbetroffenen Grundstücke entgegnen, bei einer Distanz von ca. 400 Metern zum streitbezogenen Gelände fehle dem Beschwerdeführer von vornherein die legitimationsbegründende Nähe zur Streitsache. Unbegründet erscheine sodann die Rüge der unzureichenden Abklärung des rechterheb-lichen Sachverhalts. Abzustellen sei auf die in den Akten ausreichend dokumentierten Beweisergebnisse, die u.a. Aufschluss über die prognostizierte Verkehrslärmbelastung gäben. Weitere Beweismassnahmen dazu seien entbehrlich, sodass davon abgesehen werden könne. Nach Lage der Akten könne als hinreichend erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer durch die Einzonung in diesem Geländebereich nicht in legitimationsbegründender Weise betroffen sei. An diesem Ergebnis würden die beantragten Beweismassnahmen nichts Substanzielles ändern. Im Ergebnis den gleichen Standpunkt vertreten Gemeinderat und Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in ihren Vernehmlassungen. c) Das interessierende Gebiet liegt ca. 400 Meter vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt, was unstrittig ist. Der Beschwerdeführer erwartet als Folge der erweiterten baulichen Nutzungsmöglichkeiten in diesem Gelände Mehrverkehr und damit auch eine Zunahme der Verkehrslärmimmissionen auf der S-Strasse, die er nach eigener Darstellung täglich ebenfalls benütze. Weiter setzt er sich gegen absehbare Lärmschutzwände zur Wehr. Unter diesen Umständen sieht er sich auch zur Beschwerde gegen die Zonenzuweisung legitimiert. Vorinstanz und Beschwerdegegner vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Die Vorinstanz stützt sich mit Bezug auf die Prognose der Verkehrszunahme im Wesentlichen auf einen Fachbericht von Verkehrsingenieuren vom 25. Januar 2010. Darin rechneten die Experten zufolge der Bauzonenerweiterung mit einer Zunahme des Potenzials von Geschossflächen um 4798 m2 bzw. von einer darauf basierenden Zunahme von 53 Parkplätzen. Unter Berücksichtigung von vier Fahrten pro Parkplatz resultiere unter diesen Umständen ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen (DTV) von 212 Mehrfahrten, bzw. — aufgerundet — 250 (…). Dieses Potenzial an prognostiziertem Mehrverkehr begründe vor dem Hintergrund der vorhandenen Verkehrslärmbelas­tung beim 400 Meter entfernt wohnenden Beschwerdeführer keine legitimations­begründende Beeinträchtigung. aa) Als Erstes ist festzuhalten, dass eine Distanz von 400 Meter beträchtlich ist und mit Blick auf Lehre und Praxis bei Planungsmassnahmen nur unter besonderen Umständen als legitimationsbegründende Nähe zur Streitsache wahrgenommen werden kann (dazu: BG-Urteile 1C_346/2011 vom 1.2.2012, E. 2.5 und 1A.266/2006 vom 25.4.2007, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Am Rande sei erwähnt, dass nach der Praxis des Bundesgerichts die prozessuale Ausgangslage nur für Dritte, die innerhalb eines Abstandes von 100 Metern liegen, in eine andere Richtung zeigt (vgl. BGE 121 II 174 E. 2b und c; Pra 87/1998 Nr. 5, S. 27ff., E. 3a; Urteil V 04 180 vom 29.3.2006, E. 1d/bb). Die beträchtliche Distanz von 400 Metern zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem interessierenden Gelände schliesst die Legitimation zur Prozessführung nicht ohne Weiteres aus. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich wahrnehmbaren Lärmimmissionen und weiteren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, sodass ihm — ungeachtet der beträchtlichen Distanz von 400 Metern — deswegen dennoch die Beschwerdebefugnis zu attestieren ist (vgl. BG-Urteil 1C_33/2011 vom 12.7.2011, E. 2.3, in: ZBl 11/2011, S. 620). Es ist aber zu unterstreichen, dass die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Zonenzuweisung in diesem Gebiet nur gegeben ist, sofern es dem Beschwerdeführer gelingt, diesbezüglich besondere, die Legitimation begründende Verhältnisse bzw. Umstände geltend zu machen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. bb) Zunächst gilt die Aufmerksamkeit den geltend gemachten Verkehrslärm­-immissionen. Auf der S-Strasse ist auf dem Streckenabschnitt zwischen der Kreuzung S-Strasse bis zur Gegend Q in Richtung Adligenswil im Jahr 2010 von einem Verkehrsaufkommen von 3800 DTV auszugehen. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt an diesem Strassenabschnitt. Der im Hinblick auf die Totalrevision der Ortsplanung veranlasste Bericht über das «Verkehrsmodell» in der Gemeinde Meggen gibt u.a. auch die Faktoren bzw. die Eckwerte für die Berechnung des Verkehrsaufkommens auf der S-Strasse wieder. Diese beruhen in erster Linie auf Erfahrungswerten, Verkehrszählungen sowie nachvollziehbaren Prognosen und werden in der Expertise fachkundig und in einer für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Weise wiedergegeben. Darauf kann abgestellt und auf weitere Nachzählungen des Verkehrs sowie auf die Erhebung von Verkehrslärm verzichtet werden. Denn nichts Substanzielles deutet darauf hin, dass mit weiteren Beweismassnahmen Ergebnisse zu erzielen wären, welche für den Ausgang des Verfahrens signifikant abweichende Antworten auf die Frage nach der Legitimation des Beschwerdeführers geben könnten. Daher sind entsprechende Beweisbegehren (in antizipierter Beweiswürdigung) abzuweisen (dazu: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.144 mit Hinweisen). Verkehrszählungen oder Lärmmessungen würden den Ausgang dieses Verfahrens, wie erwähnt, nicht in massgeblicher Weise beeinflussen, dies umso weniger, als im Rahmen dieses raum­ordnungsrelevanten Verfahrens ohnehin bloss mehr oder weniger vage Prognosen über das künftige Verkehrsaufkommen und über Immissionen in Erwägung gezogen werden können und keine signifikant präziseren Ergebnisse zu erlangen wären. Denkbar scheint, dass der rechtserhebliche Sachverhalt gegebenenfalls im Rahmen späterer — projektbezogener — Verfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten genauer ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht mit den erwähnten prognostischen Überlegungen zu begnügen. Solche sind mit beträchtlichen Unsicher­heiten verbunden. Weitere Verkehrszählungen oder Lärmmessungen würden, wie erwähnt, am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern. Nach dem Gesagten darf das Verwaltungsgericht auf die bei den Akten liegenden Überlegungen abstellen (zur Beweiswürdigung: vgl. BG-Urteil 1C_405/2008 vom 18.3.2009, E. 2.5). cc) Unter Berücksichtigung der Prognosen wird die beanstandete Einzonung im Bereich Z einen zusätzlichen Mehrverkehr von ca. 6,5% zur Folge haben. Diese bescheidene Zunahme liegt deutlich unter 10% und dürfte unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmbelastung beim Grundstück des Beschwerdeführers kaum wahrnehmbar sein, sodass diesem auch unter Einbezug dieser Wohnzonenerweiterung selbst in einem projektbezogenen Verfahren die Einsprache- bzw. die Beschwerdebefugnis abzusprechen wäre (vgl. dazu: Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Basel 2011, N 21 zu Art. 89; Urteil V 10 304 vom 14.6.2011, E. 4e; im Ergebnis gleich: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.7.2008 [VB.2008. 00051]). An dieser Betrachtungsweise vermögen die Überlegungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 nichts Substanzielles zu ändern. Hier wie dort ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die wiedergegebenen Grundsätze zur Legitimation im Bereich des Bau- und Planungsrechts nicht befugt ist, die Verkehrsfrequenz auf dem gesamten Strassennetz in der Gemeinde samt der Prognose der Verkehrsentwicklung auf dem Gemeindegebiet infrage zu stellen, um mit einer derartigen Argumentation Beschwerde gegen noch so weit entfernt liegende Raumplanungsmassnahmen führen zu können. Analoges gilt hinsichtlich der Lärmproblematik entlang der Verkehrsträger auf dem Gemeinde-gebiet. Abgesehen davon dreht sich die Streitsache nicht um die konkrete zusätzliche Verkehrslärmbelastung zufolge einer — überprüfbaren — Wohnüberbauung im streitbezogenen Gelände, sondern um die raumplanerischen Grundlagen im Hinblick auf eine (mögliche) bauliche Nutzung im fraglichen Gelände samt den zurzeit nur in unscharfen prognostischen Umrissen erkennbaren möglichen Auswirkungen auf Verkehrslärmimmissionen. Wie ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgesehenen Raumplanungsmassnahme im Gelände Z die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Nach Lage der Akten genügt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Zonenzuweisung in diesem 400 Meter entfernten Gelände keinen hinreichend deutlich wahrnehmbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Bezüglich der geltend gemachten Verunstaltung durch Lärmschutzwände und einer damit einhergehenden Legitimation wird auf E. 4b verwiesen. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht. dd) Gleiches ist mit Bezug auf weitere, im Rahmen der Gesamtzonenplanung vorgesehene raumplanerische Massnahmen zu sagen, welche in noch grösserer Dis­tanz zum Grundstück des Beschwerdeführers im Rahmen des demokratischen Prozesses vom kommunalen Planungsträger beschlossen wurden und die der Regierungsrat in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde (Art. 26 RPG; § 20 Abs. 1 PBG) unter Wahrung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und § 68 Abs. 2 KV) sowie unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts bestätigt hat. Zufolge Fehlens der beachtenswerten Nähe zur Streitsache geht dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung auch dieser Planungsmassnahmen ab. (…) 4. – a) Weiter ist mit Bezug auf den zu beachtenden prozessualen Rahmen für das Folgende in genereller Hinsicht voranzustellen, dass sich das Verwaltungsgericht nur mit Fragen befasst, die Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 130 II 341 E. 1.4). Den äusseren Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt der angefochtene Entscheid (dazu: Gygi, Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44f.; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 478ff.). Fragen, über die im angefochtenen Entscheid nicht befunden wurde — und bei richtiger Rechtsanwendung auch nicht zu befinden war — fallen von vornherein nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (LGVE 2002 II Nr. 41, 2000 II Nr. 50 E. 2a). Mit andern Worten geht der Streitgegenstand nicht über das hinaus, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügt hat (LGVE 2000 II Nr. 50 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6 zu Art. 72). b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zufolge der Neueinzonungen in der Nähe von Verkehrsanlagen erforderlichen Lärmschutzwände tangierten das Gebot der Eingliederung von baulichen Massnahmen in der Landschaft, ist solches in diesem raumordnungsrelevanten Beschwerdeverfahren, in welchem es ausschliesslich um die Festlegung der Nutzungsweise des interessierenden Geländes und keineswegs um die Überprüfung (konkreter) Lärmschutzwände und deren Eingliederung in die Landschaft geht, nicht zu erörtern. Streitgegenstand ist hier allein die Gesamtrevision der Nutzungsplanung von Meggen. Die Nutzungspläne lokalisieren, differenzieren und dimensionieren die gesetzlich zulässige (bauliche) Nutzung des Bodens. Wohl bilden sie die Grundlage bzw. den Rahmen für — mögliche — bauliche Massnahmen, greifen indes einer Beurteilung von konkreten Bauprojekten nicht, auch nicht bloss ansatzweise, vor, dies umso weniger, als der Nutzungsplanung keine Verpflichtung zur Realisierung konkreter baulicher Massnahmen, mithin keine «Bauverpflichtung», zu entnehmen ist (statt vieler: Hänni, a.a.O., S. 145). Demzufolge sprengt der Beschwerdeführer in diesem Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht die Grenzen des Streitgegenstandes, wenn er — in abstrakter bzw. hypothetischer Weise — die Eingliederung von baulichen Massnahmen — konkret von Lärmschutzwänden — zur Diskussion stellt, denn weder die Vorinstanz in ihrer Funktion als Genehmigungsbehörde der Nutzungsplanung noch der kommunale Planungsträger haben darüber formell verfügt. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Legitimation zur Prozessführung in einem künftigen projektbezogenen Verfahren zustehen sollte, könnte er das Thema alsdann in einem solchen Verfahren aufgreifen. In diesem Rechtsmittelverfahren ist — ohne Verletzung von Parteirechten — mangels eines Anfechtungsgegenstandes darauf nicht einzutreten. c) Mit analoger Begründung kann der Beschwerdeführer in diesem raumordnungsrelevanten Rechtsmittelverfahren keine Debatte über die Voraussetzungen von Temporeduktionen auf Megger Strassen in Gang setzen, denn auch hierüber lässt sich dem Rechtsspruch des angefochtenen Entscheids nichts entnehmen. 5. – Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, vor Verwaltungsgericht die Einzonung im südwestlich direkt angrenzenden Gebiet (…) anzufechten. Keinen abweichenden Standpunkt vertritt in diesem Punkt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Soweit der Beschwerde­führer allerdings darüber hinaus weitere Raumplanungsmassnahmen beanstandet, ist ihm die legitimationsbegründende beachtenswerte Nähe zur Streitsache abzusprechen. Deshalb ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten, als sich die Rechtsvorkehr gegen weitere Raumplanungsmassnahmen in der Gemeinde wendet. Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge des Beschwerdeführers, Lärmschutzwände entlang der S-Strasse verletzten das Gebot der Eingliederung. Auch weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen dieser die Behörden verpflichten will, auf Strassen in der Gemeinde, so insbesondere im Bereich der S-Strasse, ein Verfahren zur Reduktion der Verkehrsgeschwindigkeit in die Wege zu leiten, sind ebenfalls nicht zu hören, denn der Gemeinderat Meggen sah sich im Rahmen der Ortsplanung — zu Recht — nicht veranlasst, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, geschweige denn, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Ausserdem ist diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid hinzuweisen (…). Der Regierungsrat trat ebenso wenig auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gutachtens zu den Auswirkungen einer Tempo-30-Zone ein.

Der ungekürzte Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 42 zu finden.

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