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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2010 V 09 317

1 ottobre 2010·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·4,221 parole·~21 min·4

Riassunto

Bestätigung eines vom Gemeinderat verfügten Rückbaus eines - ohne Zustimmung einer kantonalen Behörde - im Jahre 1986 als "Reversbaute" bewilligten Schafunterstandes in der Landwirtschaftszone (im Gebiet der Krienseregg), und zwar nach der Aufgabe dieser Nutzung und einer ins Auge gefassten neuen Nutzung angeblich als Stützpunkt für den Holzschlag. Hinweis auf die qualifizierte Ungültigkeit einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen, ohne dass eine kantonale Behörde ihre Zustimmung dafür erteilt hat. | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzonen Entscheiddatum: 01.10.2010 Fallnummer: V 09 317 LGVE: Leitsatz: Bestätigung eines vom Gemeinderat verfügten Rückbaus eines - ohne Zustimmung einer kantonalen Behörde - im Jahre 1986 als "Reversbaute" bewilligten Schafunterstandes in der Landwirtschaftszone (im Gebiet der Krienseregg), und zwar nach der Aufgabe dieser Nutzung und einer ins Auge gefassten neuen Nutzung angeblich als Stützpunkt für den Holzschlag. Hinweis auf die qualifizierte Ungültigkeit einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen, ohne dass eine kantonale Behörde ihre Zustimmung dafür erteilt hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt A/aa) A ist Eigentümer des Grundstücks X, Cholgruebe/Dorschnei, Grundbuch Kriens. Die Parzelle liegt ausserhalb der Bauzone, innerhalb des Kernbereichs der Zone Mahd gemäss Schutzverordnung Krienser Hochwald, auf der "Krienseregg". Mit Entscheid vom 8. Januar 1986 erteilte der Gemeinderat Kriens auf dieser Parzelle die Bewilligung für den Bau eines 8.20 m langen und ca. 4.50 m breiten "Schafunterstandes". Unter Ziff. 3.1 der besonderen "Bedingungen und Bemerkungen" hielt er fest, der Schafstall dürfe nicht zweckentfremdet werden. Es handle sich um die Baubewilligung für eine "Reversbaute". Sobald in der Baute keine Tiere mehr gehalten würden, sei diese auf Kosten des jeweiligen Eigentümers wieder zu entfernen (Rechtsspruch Ziff. 3.1). Mit Schreiben vom 7. September 2005 teilte das Baudepartement der Gemeinde Kriens dem Eigentümer der Parzelle mit, der ehemalige Schafstall habe in der Zwischenzeit eine Nutzungsänderung erfahren. Ferner seien an der Baute sowie in der Umgebung bauliche Massnahmen vorgenommen worden. Konkret sprach das Baudepartement der Gemeinde in diesem Zusammenhang von Anbau, WC, Vorplatz, Sitzplatz und Holzunterstand. Sowohl die Nutzungsänderung als auch die baulichen Massnahmen seien baubewilligungsbedürftig und seien durch die Baubewilligung vom 8. Januar 1986 nicht gedeckt. Sodann forderte die kommunale Bauverwaltung A auf, innert 20 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Für den Fall, dass (nachträglich) keine Baubewilligung erteilt werden könne, habe der Gemeinderat gestützt auf § 209 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen. bb) Mit Schreiben vom 30. September 2005 liess A durch seinen Rechtsvertreter dem Baudepartement der Gemeinde Kriens mitteilen, man habe bloss Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten ausgeführt. Der Schafstall sei nicht zweckentfremdet worden. Die Tatsache, dass sich vorübergehend keine Schafe auf der Parzelle X aufhalten würden, stelle keine Nutzungsänderung dar. Der Vorplatz bestehe seit jeher. Es sei bloss ein Ofen entfernt, der Brunnen etwas verschoben und die Schotterung erneuert worden. Es handle sich hierbei um Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten. Am bestehenden Holzwerk seien einzelne Balken erneuert worden. Was den Anbau des WC betreffe, handle es sich um ein Vordach von 0.7 m2. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese geringfügige Änderung der Schutzverordnung widerspreche und dafür ein Baubewilligungsverfahren notwendig sei. Für den Fall, dass der Gemeinderat darauf bestehe, sei er bereit, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, indem der "Anbau WC" wieder entfernt werde. Es sei allerdings fraglich, ob dies unter Berücksichtigung aller Umstände der Sache und der Natur diene. Er stelle hiermit den Antrag, dass die Nutzung wie folgt neu und erweitert umschrieben werde: Der bestehende Schafstall solle der Schafhaltung und/oder als forstwirtschaftlicher Geräteraum genutzt werden können. Er sei Eigentümer und Bewirtschafter verschiedener Wälder im Gebiet des Krienser Hochwaldes. An der Bewirtschaftung dieser Wälder bestehe ein öffentliches Interesse. Er erledige die entsprechenden Arbeiten selber. Die Arbeiten würden erleichtert, wenn die entsprechenden Geräte in der Nähe gelagert werden könnten. Mit Schreiben vom 18. November 2005 wiederholte das Baudepartement seine abweichende Sicht und forderte den Grundeigentümer auf, für die erwähnten baulichen Massnahmen und die Nutzungsänderung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Für den Fall, dass der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers Dritte für die Ausarbeitung der erforderlichen Baugesuchsunterlagen beauftragen. In der Folge erklärte sich A bereit, den Anbau des WC's rückgängig zu machen. Die Gemeinde forderte ihn am 3. Februar 2006 auf, die WC Anlage bis spätestens 31. Mai 2006 zu entfernen und bis 24. Februar 2006 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. cc) In der Eingabe vom 20. Februar 2006 an den Gemeinderat Kriens stellte A das Begehren, es sei für den am 8. Januar 1986 bewilligten Schafunterstand mit Geräte- und Futterraum eine Nutzungsänderung zu bewilligen, und zwar als Geräteraum für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung. In der Begründung machte er geltend, er benötige den Geräteraum für Holzbearbeitungswerkzeuge, damit die Stämme im Wald gefällt und verkleinert werden könnten. Damit erübrigten sich Transporte und die Lagerung von ganzen Stämmen auf dem Grundstück X. Der Unterstand diene also als Stützpunkt und als Zwischenlager für das bearbeitete Holz vor dem Transport in das Unterland. Die Nutzungsänderung entspreche den Nutzungsvorschriften gemäss Schutzverordnung Krienser Hochwald und sei bewilligungsfähig. In seinem Schreiben vom 24. März 2006 teilte das Baudepartement der Gemeinde Kriens dem Rechtsvertreter von A mit, das Gesuch um die Nutzungsänderung thematisiere die baulichen Massnahmen nicht. Man habe mit Bezug auf diese baulichen Massnahmen, wie angekündigt, ein Ingenieurbüro mit der Erarbeitung entsprechender Baugesuchsunterlagen beauftragt. Die Kosten würden im Rahmen des Entscheides des Gemeinderates dem Grundeigentümer auferlegt. Das Gesuch betreffend die Nutzungsänderung werde im Rahmen der Überprüfung des nachträglichen Baugesuches mitgeprüft. Am 6. Februar 2007 unterbreitete das mit der Ausarbeitung der Planunterlagen beauftragte Ingenieurbüro dem Gemeinderat Kriens das (nachträgliche) Baugesuch für die baulichen Massnahmen auf dem Grundstück X. Der Gemeinderat legte das Baugesuch vom 14. Februar bis 5. März 2007 öffentlich auf. Gleichzeitig publizierte er es im Kantonsblatt. dd) Gegen das Baugesuch reichten die Pro Natura Schweiz (Basel) sowie ihre Luzernische Sektion beim Gemeinderat gemeinsam Einsprache ein mit dem Antrag, das Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen. Die Umnutzung des Schafstalls, der Anbau des WC's und der gekieste Sitzplatz und der Holzunterstand widerspreche dem Schutzzweck des betroffenen Biotops und könne nicht bewilligt werden. Ferner unterbreitete der Gemeinderat die Baugesuchsunterlagen zur Prüfung der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi). In ihrem Amtsbericht vom 8. August 2007 teilte die Dienststelle rawi der Gemeindeverwaltung mit, dass weder die Umnutzung des Schafunterstandes noch die übrigen Bauten (Anbau WC, Vorplatz, Sitzplatz, Holzunterstand) bewilligungsfähig seien. Der Rechtsvertreter von A verlangte hierüber einen anfechtbaren Entscheid. Mit Entscheid vom 5. März 2009 verweigerte die Dienststelle rawi die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die Umnutzung des Schafstalls, den Anbau des WC's, den gekiesten Vorplatz, den Sitzplatz und den Holzunterstand. Die Einsprache der Pro Natura Schweiz und der Sektion Luzern hiess sie gut und wies den Gemeinderat Kriens an, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen. B.- Mit dem Entscheid vom 28. Oktober 2009 verwies der Gemeinderat Kriens zunächst auf den - koordiniert - eröffneten negativen Entscheid der Dienststelle rawi vom 5. März 2009 und wies das nachträgliche Baugesuch für die erwähnten baulichen Massnahmen und die Änderung der Nutzung ab. Gleichzeitig hiess er die dagegen geführte gemeinsame Einsprache der Pro Natura Schweiz und ihrer Luzerner Sektion gut. Weiter forderte er A auf, sämtliche Bauten und Anlagen auf dem Grundstück X auf eigene Kosten abzubrechen. Konkret forderte er den Grundeigentümer auf, auf eigene Kosten innert drei Monaten seit Rechtskraft die folgenden Bauten und Anlagen abzubrechen und den vor Erstellung dieser Bauten und Anlagen bestehenden Zustand wiederherzustellen: - Schafstall mit Einfahrt - WC - Vorplatz (Umgebung des Gebäudes) - Sitzplatz (mit Betonplatten) - Holzunterstand. C.- Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die Aufhebung der Entscheide des Gemeinderates Kriens vom 28. Oktober 2009 und der Dienststelle rawi vom 5. März 2009 beantragen. In der Eingabe vom 19. Februar 2010 ergänzte A seine Beschwerdeschrift und hielt fest, er verzichte nunmehr auf die Umnutzung des Schafstalls. Neu beabsichtige er, diese Baute wieder dem ursprünglichen Zweck - nämlich der Tierhaltung - zur Verfügung zu halten. Der genaue Zeitpunkt hange von der Jahreszeit ab. Er werde innert sechs Monaten nach der rechtskräftigen Erledigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde notwendige Änderungen, insbesondere Rückbaumassnahmen für die Tierhaltung, vornehmen lassen. Der Zeitpunkt hange auch diesbezüglich von der Jahreszeit ab. Der gekieste Vor- und Sitzplatz bestehe seit jeher und geniesse Bestandesschutz wie der Schafstall. Ein WC (Water-Closet) gebe es nicht, da kein Wasseranschluss vorhanden sei. Der verfügte WC-Rückbau sei also nicht durchführbar. Der Holzunterstand bestehe seit über 30 Jahren und sei in seinem Bestand garantiert. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1.- a-e (Prozessuales) 2.- a) Das Verwaltungsgericht befasst sich nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens bilden (BGE 130 II 341 E. 1.4). Den äusseren Rahmen des Streitgegenstandes grenzt die angefochtenen Verfügungen ein. Somit fallen Fragen, über die in den angefochtenen Entscheiden nicht befunden wurde - und bei richtiger Rechtsanwendung auch nicht zu befinden war - von vornherein nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (LGVE 2002 II Nr. 41, 2000 II Nr. 50 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, N 86 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19-28). Mit andern Worten geht der Streitgegenstand nicht über das hinaus, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügt hat (LGVE 2000 II Nr. 50 E. 2a; ferner: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901; Zimmerlin/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 51 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 6 zu Art. 72). b) Streitgegenstand bilden die Entscheide des Gemeinderates vom 28. Oktober 2009 sowie der - gleichzeitig koordiniert eröffnete - Entscheid der Dienststelle rawi vom 5. März 2009. Letzterer befasste sich mit den raumplanerischen Belangen. Hierbei stellte die Dienststelle rawi im Ergebnis fest, dass für die Umnutzung des ursprünglichen Schafunterstandes auf der Parzelle X in einen Lagerraum für Forstwerkzeuge nachträglich keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne, desgleichen für die bewilligungslos realisierten Baumassnahmen in und am ursprünglichen Schafunterstand sowie in dessen unmittelbarer Umgebung. Vor diesem Hintergrund forderte der Gemeinderat in seiner Funktion als Leitbehörde (vgl. dazu: Art. 25a RPG in Verbindung mit § 182 Abs. 1 PBG und §§ 58 sowie 64 Abs. 3 lit. b der Planungs- und Bauverordnung vom 27.11.2001 [PBV; SRL Nr. 736]) den Eigentümer auf, innert drei Monaten nach Rechtskraft die folgenden Bauten und Anlagen abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen: - Schafstall mit Einfahrt - WC (Anbau an Gebäude) - Vorplatz (Umgebung des Gebäudes mit Löffelsteinmauer) - Sitzplatz (mit Betonplatten) - Holzunterstand. Was die in der Liste verfügten Rückbaumassnahmen anbelangt, stellen die Entscheide Endentscheide dar, die vor Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 206 VRG). c) In den angefochtenen Entscheiden nicht geprüft bzw. nicht in Erwägung gezogen haben die Vorinstanzen die seitens des Grundeigentümers erstmals vor Verwaltungsgericht erklärte Absicht, nun doch nicht mehr eine Umnutzung des ehemaligen Schafstalls in einen Werkplatz-Stützpunkt für das Unterbringen von Forstgeräten bewilligen zu lassen, sondern das Gebäude - wie ursprünglich bewilligt - inskünftig wieder als Unterstand für Schafe nutzen zu wollen. Dieser Antrag geht über den Gehalt der angefochtenen Entscheide hinaus, weshalb - im Einklang mit der Auffassung des Rechtsvertreters des Gemeinderates - in diesem Rechtsmittelverfahren darauf an sich nicht einzutreten ist. 3.- a) Im Sinne der Verfahrensökonomie sieht sich das Verwaltungsgericht dennoch veranlasst, zu diesem - neuen - Begehren Überlegungen anzustellen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die in Frage stehende Baute samt der ebenfalls umstrittenen, auf Dauer angelegten Umgebungsgestaltung auf der Parzelle X nicht den Schutz der Besitzstandsgarantie geniesst. Es ist daran zu erinnern, dass der Gemeinderat die Baubewilligung für den Schafunterstand - datiert vom 8. Januar 1986 - mit der Nebenbestimmung Ziff. 3.1 verknüpfte, wonach diese "Revers-Baute" nicht zweckentfremdet werden dürfe. Offenkundig hegte der Gemeinderat schon damals Zweifel an der seitens des Grundeigentümers beteuerten längerfristigen Nutzungsabsicht, diese Baute inmitten des Naherholungsgebietes auf der Krienseregg in erster Linie für die Kleintierhaltung nutzen zu wollen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Wechsel von einer zonenfremden zu einer andern zonenfremden Nutzung - selbst ohne bauliche Massnahmen - einem Verfahren zur Erlangung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung unterliegt (BVR 1997 S. 260 E. 2b). Der erwähnten Nebenbestimmung in Ziff. 3.1 der Baubewilligung vom 8. Januar 1986 ist der Beschwerdeführer erwiesenermassen ohne Begründung nicht nachgekommen, weshalb die "Revers-Baute" im Zeitpunkt der Aufgabe der Tierhaltung gestützt auf den Entscheid des Gemeinderates vom 8. Januar 1986 unverzüglich hätte entfernt werden müssen, es sei denn, eine andere Nutzung hätte bewilligt werden können, was, wie nachstehend darzulegen sein wird, aus raumplanerischer Sicht nicht zulässig gewesen wäre. Damit steht vorab fest, dass sich der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung einer seitens der kommunalen Behörde ursprünglich tolerierten Nutzung der Baute als Unterstand für Schafe nicht auf die Baubewilligung für eine der Kleintierhaltung dienende "Revers-Baute" berufen kann. b) Zum gleichen Ergebnis führen Überlegungen zu Gehalt und Wirkung des Entscheides des Gemeinderates vom 8. Januar 1986. Nach Lage der Akten fällte der Gemeinderat jene Baubewilligung, ohne vorgängig eine Zustimmung bei einer kantonalen Behörde eingeholt zu haben. Jedenfalls findet sich ein entsprechender Beleg in den Akten nicht und weder der Beschwerdeführer noch die im Verfahren beteiligten Behörden behaupten Abweichendes. Damit überging der Gemeinderat Art. 25 Abs. 2 RPG. Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt diese Vorschrift direkt anwendbares Bundesrecht dar mit der Folge, das seit Inkrafttreten des RPG - also seit 1. Januar 1980 - sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ohne kantonale Bewilligung oder ohne Zustimmung einer kantonalen Behörde nicht errichtet werden dürfen. Diese zwingend zu beachtende Zuständigkeitsordnung galt seit dem Inkrafttreten des RPG im Jahre 1980 selbst bei einem Bauvorhaben, welches die kommunale Baubewilligungsbehörde in der Landwirtschaftszone als "zonenkonform" einstufte (grundlegend: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N 154 mit Hinweisen auf BGE 112 Ib 413 E. 1c und 109 Ib 128 f. E. 2c). Fehlt, wie hier, eine solche Zustimmung als konstitutiv wirkendes Element, ist die Baubewilligung bereits aus diesem Grund nach Massgabe der Rechtslage jedenfalls insofern "nichtig", als über die materielle Rechtswidrigkeit derartiger (zonenwidriger) Bauten Klarheit herrscht (dazu: § 182 Abs. 2 PBG in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung; zuvor: § 183 Abs. 2 PBG in der bis 31.12.2001 gültig gewesenen Fassung; differenziert: BG-Urteil 1A.211/2000 vom 27.9.2000, E. 4c mit Verweis auf BGE 111 Ib 220 E. 5b). Davon ist auch hier auszugehen, zumal die ursprüngliche Schafhaltung nicht als zonenkonforme Nutzung, sondern als - zonenfremde - "Freizeitlandwirtschaft" zu betrachten ist, weil damals wohl kaum je ein signifikantes landwirtschaftliches Erwerbseinkommen erzielt werden konnte (vgl. dazu: BG-Urteil 1A.214/2002 vom 12.9.2005, in: ZBl 2005/3, S. 158 ff., E.3). Weiterer Überlegungen hiezu bedarf es nicht. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit. Ein derartiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 955 mit weiteren Verweisen). Auch dieser Aspekt verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus der (ohnehin dahin gefallenen) "Baubewilligung" vom 8. Januar 1986 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.- a) Wie ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf bauliche Massnahmen auf der Parzelle X nicht auf eine rechtsgültige Baubewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 ff. RPG berufen. Wer aber Bauten und Anlagen erstellt oder in ihrer Nutzung ändern will, hat hiefür eine Baubewilligung einzuholen (§ 184 Abs. 1 PBG). Ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Dazu zählen insbesondere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (§ 184 Abs. 2 PBG). Im Übrigen bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene Bauten und Anlagen, und jene Änderungen derselben, die in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden können oder die "in der Regel" keiner Baubewilligung bedürfen (§ 184 Abs. 3 PBG). Generell soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, ein Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Eine Bewilligungspflicht ist anzunehmen, wenn ein Vorhaben geeignet ist, eine Beeinträchtigung der durch die bau- und planungsrechtliche Gesetzgebung geschützten Rechtsgüter zu bewirken. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung stattfindet, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens abzuklären. Das kantonale Recht darf den bundesrechtlichen Rahmen der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht unterschreiten. Mithin schreibt das Bundesrecht (Art. 22 RPG) die Bewilligungspflicht fest (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 1 zu Art. 22 RPG; Ivanov, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, Freiburg 2006, N 133; ferner: Berner, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, Zofingen 2009, S. 15 und 63 ff.). Das kantonale Recht darf diesen bundsrechtlichen Ansatz nicht relativieren, sondern höchstens verdeutlichen. Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben hat der Luzerner Verordnungsgeber gestützt auf § 184 Abs. 3 PBG eine Liste von Klein- und Kleinstbauwerken verankert, die "in der Regel" bewilligungsfrei realisiert werden können (vgl. § 61 Abs. 2 lit. a bis i PBV; zur Kasuistik: Waldmann/Hänni, a.a.O., N 15 zu Art. 22 RPG). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass sich die Behörde im Zweifelsfall für die Baubewilligungspflicht auszusprechen hat (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 77). Vor diesem Hintergrund ist es dem Bauwilligen anzuraten, bei Unsicherheit über die Baubewilligungspflicht stets ein Baugesuch einzureichen, damit die Behörde über die Baubewilligungspflicht entscheiden kann (Berner, a.a.O., S. 101). Die Abgrenzung zwischen bewilligungsfreier Kleinstanlage und der Bewilligung bedürftiger Anlagen ist in der Praxis nicht immer leicht zu ziehen und hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. So kann beispielsweise selbst eine an sich bewilligungsfreie niedrige Einfriedung aus besonderen Gründen bewilligungsbedürftig sein (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 2a zu § 150 mit weiteren Hinweisen). Bei der umstrittenen Baute und der künstlich geschaffenen Umgebungsgestaltung auf der Parzelle handelt es sich um bewilligungsbedürftige bauliche Massnahmen. Angesichts der planungsrechtlichen Verhältnisse kann nicht gesagt werden, diese baulichen Massnahmen berührten keine wesentlichen öffentlichen Interessen. Dies ist im Übrigen auch der Hauptgrund dafür, dass im vorliegenden Fall kein vereinfachtes Verfahren in Gang gesetzt werden konnte (dazu etwa: Berner, a.a.O., S. 60; LGVE 1999 II Nr. 11 E. 3c/aa). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen abweichenden Ansatz vertritt, kann ihm nicht gefolgt werden. b) Fest steht weiter, dass die Baute und die künstlich geschaffene Umgebungsgestaltung auf der Parzelle einer Bau- und einer Ausnahmebewilligung bedürfen. Nach der Rechtsprechung sind (baubewilligungsbedürftige) Bauten und Anlagen, die nicht gestützt auf eine rechtliche beachtliche Bau- und Ausnahmebewilligung errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen. Der Abbruch kann jedoch unterbleiben, wenn die Baute und Anlagen nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden können (BGE 123 II 252 E. 3a/bb; Urteil V 03 35 vom 30.3.2004, E. 4). Dementsprechend ist vor Erlass einer Abbruchverfügung zu prüfen, ob die formell rechtswidrigen Bauten und Anlagen in der bestehenden Form öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (LGVE 1997 II Nr. 14 E. 6). In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer auf Drängen der kommunalen Behörden nachträglich ein Bau- bzw. Nutzungsänderungsgesuch eingereicht. Der Gemeinderat hat dieses öffentlich aufgelegt und die Pro Natura Schweiz sowie ihre Luzerner Sektion haben dagegen Einsprache erhoben. Mit den angefochtenen Entscheiden haben der Gemeinderat (in seiner Funktion als Leitbehörde) und die Dienststelle rawi die Einsprache der Verbände gutgeheissen. Mithin sahen sich die Behörden veranlasst, das Baugesuch bzw. das Gesuch um Erteilung einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung abzuweisen. c) Zu prüfen ist, ob sich die baulichen Massnahmen auf der Parzelle X nicht dennoch mit den materiellen Planungs- und Bauvorschriften vereinbaren lassen. Die Parzelle liegt unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 ff. RPG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 lit. c PBG. Weiter liegt das Baugrundstück im Kerngebiet der Schutzzone Mahd gemäss Art. 10 der Schutzverordnung Krienser Hochwald vom 29. Juni 2000 (nachfolgend: Schutzverordnung). In der Schutzzone Mahd sind sämtliche landwirtschaftlichen Nutzungsarten untersagt, ausgenommen das Mähen des als schutzwürdig erachteten Weidelandes. Beizufügen ist, dass die Vegetation in der Zone Mahd nur gerade einmal pro Jahr geschnitten werden darf, was die Bedeutung der Schutzstrategie mit aller Deutlichkeit unterstreicht (Art. 18 Abs. 1 der Schutzverordnung). Vorbehalten bleiben festgelegte Schnittzeitpunkte in besonderen Bewirtschaftungsvereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 der Schutzverordnung). Die aktuelle Schutzverordnung ersetzte ab 26. September 2001 die vormalige Schutzverordnung Krienser Hochwald vom 29. November 1990 (so genannte alte Schutzverordnung). Festzuhalten ist ferner, dass in der Schutzzone Mahd vergleichbare Bauten und Anlagen nicht realisiert werden dürfen. Dies geht unmissverständlich aus der Aufzählung in Art. 5 der Schutzverordnung hervor. Damit ist klargestellt, dass die gemäss Angaben des Grundeigentümers ursprünglich als Schafunterstand genutzte Baute auf der Parzelle, der Anbau des WC's, der gekieste Vorplatz, der Sitzplatz und der Holzunterstand in der Schutzzone Mahd auch materiell rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer trägt vor Verwaltungsgericht nicht vor, die Umnutzung und die beanstandeten baulichen Massnahmen auf der Parzelle X seien vor dem Inkrafttreten der Schutzverordnung, d.h. vor dem 26. September 2001, erfolgt, weshalb es an sich mit den erwähnten Feststellungen sein Bewenden hat. Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer - dem Sinne nach - auf die überholte Schutzverordnung Krienser Hochwald vom 29. November 1990 stützen wollte, vermöchte er im Ergebnis auch hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die beanstandeten baulichen Massnahmen ebenso wenig gestützt auf die erwähnte alte Schutzverordnung in der Naturschutzzone, der Bewirtschaftungszonen I oder II sowie in der übrigen Landwirtschaftszone hätten realisiert werden dürfen. Es sei daran erinnert, dass Kleinvieh wie Ziegen und Schafe keine Stallbauten benötigen, sondern bestenfalls lediglich einfache Unterstände, die aber sinnvollerweise einseitig offen sind, denn Schafe wärmen sich ohne Unterstände gegenseitig und sie ertragen keine feuchtwarme Stallluft (Bandli, a.a.O., N 213 mit Hinweis auf das diese Sicht stützende Urteil des Bundesgerichts vom 2.6.1987 i.S. W., E. 2d). 5.- Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Baute, der Anbau des WC's, der gekieste Vorplatz, der Sitzplatz und der Holzunterstand auf der Parzelle X sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sind. a) Verstossen Bauten und Anlagen aber gegen Vorschriften des Planungs- und Baurechts ist unter Beachtung der in Art. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen (BGE 132 II 35 E. 6). Dabei ist § 209 PBG zu beachten, wonach derjenige, der einer gestützt auf das PBG oder das RPG erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, den rechtswidrigen Zustand auf seine Kosten zu beseitigen hat. Vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip hält eine Massnahme stand, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I 15 E. 3e/cc mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann bloss dann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit einer Bewilligung im Einklang und die Fortsetzung der - rechtmässig bewilligten - Nutzung widerspreche schwerwiegenden öffentlichen Interessen nicht (BGE 132 II 35 E. 6). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 39 f. E. 6.4). Ein Abbruchbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (LGVE 1997 II Nr. 14 E. 7a; BGE 111 Ib 224 E. 6b). Wurden Bauten und Anlagen ohne rechtmässige Baubewilligungen erstellt, ist die Baubehörde also verpflichtet, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zur Klärung der materiellen Rechtslage durchzuführen. Die Baubehörde kann den Bauherrn zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichten und von ihm verlangen, die zur Klärung der materiellen Rechtslage notwendigen Bauunterlagen (Baupläne, Berechnungen etc.) einzureichen (vgl. BVR 1998 S. 379). Für den Fall, dass der Bauherr dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist ihm anzudrohen, dass die Baugesuchsunterlagen auf seine Kosten von einem Dritten erstellt werden (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 121 f.). b) Ein Abbruchbefehl erweist sich als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz "gering" ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (so: LGVE 1997 II Nr. 14, E. 7a mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 132 II 35 E. 6; BG-Urteil 1C_516/2008 vom 13.5.2009, E. 3.3; Urteil V 08 97 vom 6.7.2009, E. 5c; ferner: Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 76 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig bauliche Massnahmen realisierte und einen ursprünglichen Schafunterstand - entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in der Baubewilligung vom 8. Januar 1986 - umnutzte, und zwar in einer Weise, die, wie einlässlich dargelegt, der besonderen Grundnutzungssituation diametral entgegen steht. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Gesagtes hingewiesen werden. Damit tangiert die festgestellte Baurechtswidrigkeit gewichtige öffentliche Interessen, was die Beseitigung der Rechtswidrigkeit zu rechtfertigen vermag. Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz den rechtswidrigen Zustand nicht dulden will und auch nicht dulden darf. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem eigenmächtigen Vorgehen nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Damit hat er aber auch in Kauf zu nehmen, dass die Behörden nur schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen dürfen (BGE 123 II 255 E. 4a; Ruoss Fierz, a.a.O., S. 156). Aus all diesen Gründen fällt das Bedürfnis nach Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes stärker ins Gewicht als allfällige dagegen gehaltene wirtschaftliche Interessen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass aus der Wiederherstellung unzumutbare Kosten erwachsen würden, denn die verlangten Rückbaumassnahmen sind massvoll. Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet. (...).

V 09 317 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2010 V 09 317 — Swissrulings