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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2010 V 09 200_1

26 febbraio 2010·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,427 parole·~17 min·4

Riassunto

Urlaubsgesuche unmittelbar vor und nach den Schulferien können an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, die im Ermessen der Schulleitungen liegen. Im vorliegenden Fall hat die Schulleitung von ihrem Ermessen willkürfrei und rechtsgleich Gebrauch gemacht. Wer trotz Abweisung eines Urlaubsgesuchs dem Unterricht fernbleibt, fehlt ohne akzeptierten Grund und somit unentschuldigt. Diese Absenz ist im Zeugnis einzutragen. Die Anwendung des Gleichheitssatzes versagt, wenn verschiedene Schulleitungen - somit verschiedene Behörden - Gesuche ungleich behandeln. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Androhung eines Verweises im Zusammenhang mit der Orientierung, dass das Urlaubsgesuch abgewiesen wird, ist rein informativ und hat keinen Verfügungscharakter. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. | Bildung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 26.02.2010 Fallnummer: V 09 200_1 LGVE: Leitsatz: Urlaubsgesuche unmittelbar vor und nach den Schulferien können an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, die im Ermessen der Schulleitungen liegen. Im vorliegenden Fall hat die Schulleitung von ihrem Ermessen willkürfrei und rechtsgleich Gebrauch gemacht. Wer trotz Abweisung eines Urlaubsgesuchs dem Unterricht fernbleibt, fehlt ohne akzeptierten Grund und somit unentschuldigt. Diese Absenz ist im Zeugnis einzutragen. Die Anwendung des Gleichheitssatzes versagt, wenn verschiedene Schulleitungen - somit verschiedene Behörden - Gesuche ungleich behandeln. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Androhung eines Verweises im Zusammenhang mit der Orientierung, dass das Urlaubsgesuch abgewiesen wird, ist rein informativ und hat keinen Verfügungscharakter. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt: A.- A, B und C besuchen die Kantonsschule Beromünster. Mit Gesuch vom 17. August 2008 beantragten die Eltern für ihre Kinder zwei Tage Urlaub unmittelbar vor den Herbstferien (25./26.9.2008), um eine zweiwöchige Kulturreise nach Ägypten antreten zu können. Mit Entscheid vom 21. August 2008 lehnte der Prorektor das Urlaubsgesuch ab und drohte im Falle des Fehlens an besagten Terminen mit dem Eintrag unentschuldigter Absenzen und einem Verweis im Semesterzeugnis. Am 4. September 2008 stellten die Eltern von A, B und C bei der Dienststelle Gymnasialbildung des Kantons Luzern ein Wiedererwägungsgesuch, das der Kantonsschule Beromünster weitergeleitet wurde. Auch dieses Gesuch wurde am 21. September 2008 abgewiesen. B.- Dagegen erhoben A, B und C, vertreten durch ihre Eltern, am 10. Oktober 2008 Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern. Sie beantragten, die Urlaubsgesuche für ihre Kinder seien zu bewilligen und es sei auf die Bestrafung in Form der Absenzen und Verweise zu verzichten. Mit Entscheid vom 30. Juni 2009 wies das Bildungs- und Kulturdepartement die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. C.- Dagegen erhoben A, B und C , vertreten durch ihre Eltern, am 25. Juli 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten die unentgeltliche Prozessführung, die Aufhebung des unentschuldigten Eintrages in den Zeugnissen und den Rückzug der Androhung der Verweise; sinngemäss forderten sie ausserdem die Gutheissung des Urlaubsgesuchs. Das Bildungs- und Kulturdepartement beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Am 2. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 forderte die präsidierende Verwaltungsrichterin die Beschwerdeführer auf, die Zeugnisse des betreffenden Semesters einzureichen, sollten unentschuldigte Absenzen eingetragen sein. Dem kamen die Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 nach. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001 (GymBG; SRL Nr. 501) kann gegen Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkommission Verwaltungsbeschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement geführt werden. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz ihren Entscheid vom 30. Juni 2009. Dagegen ist laut § 39 Abs. 2 GymBG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) nicht ausschliesst. Unzulässigkeitsgründe, wie sie das VRG in §§ 149 und 150 nennt, sind vorliegend keine ersichtlich. Nachdem das GymBG für die Einreichung der Beschwerde keine Frist vorsieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen einzureichen (§ 130 VRG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. b) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr (Legitimation) voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 39 Abs. 3 GymBG i.V.m. § 129 Abs. 1 VRG). Das Interesse muss ausserdem aktuell und praktisch sein. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde. Es fehlt u.a., wenn das Ereignis, auf welches sich der Entscheid bezogen hat, bereits stattgefunden hat (Waldmann, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 17 zu Art. 89, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch die Abweisung ihres Urlaubsgesuchs in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen. Auch ein aktuelles und praktisches Interesse können die Beschwerdeführer vorweisen, zumal die Nichtgewährung des Urlaubsgesuchs einen Zeugniseintrag zur Folge hat und eine rechtzeitige Überprüfung der strittigen Frage gar nicht möglich gewesen wäre. c) Wird das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz angerufen, sind die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar (§§ 152-155 VRG). Danach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (§ 153 VRG). Ferner ist das Novenverbot zu beachten (§ 154 VRG). Danach können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (§ 154 Abs. 1 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien vorbringen, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 Abs. 2 VRG). Schliesslich darf das Verwaltungsgericht über die zur Sache gestellten Anträge nicht hinausgehen (§ 155 VRG). d) Gemäss § 133 Abs. 1 VRG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die gesetzliche Begründungspflicht bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei hinreichend klar ausführen muss, warum der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Es ist nicht ausreichend, einen früher vertretenen Standpunkt einfach zu wiederholen, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen. Das Gericht untersucht denn auch nur die vorgebrachten Beanstandungen und prüft nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57, mit Hinweisen). 2.- Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, von der Absenzenregelung, wie sie die Kantonsschule Beromünster handhabe, keine Kenntnis gehabt zu haben und dass die Auslegung und Anwendung, wie sie an der Kantonsschule Beromünster vorgenommen wird, willkürlich sei. a) Gemäss § 42 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 (GymBV; SRL Nr. 502) kann die Schulleitung Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen (Abs. 1). Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien (Abs. 2). Gestützt darauf hat die Schulleitung der Kantonsschule Beromünster das Absenzenreglement vom 17. August 2006 erlassen. Jedem Lernenden wird bei Schulantritt an der Kantonsschule Beromünster ein solches ausgehändigt und in der Klasse besprochen (vgl. Schreiben des Prorektors an die Beschwerdeführer vom 21.8.2008). § 4 Abs. 1 des Reglements sieht vor, dass voraussehbare Absenzen mindestens eine Woche vor der Abwesenheit mittels entsprechenden Formulars einzureichen sind. Für die Bewilligung von Arztbesuchen und Beerdigungen ist die Klassenlehrperson zuständig, für die Bewilligung aus anderen Gründen der Prorektor (§ 4 Abs. 2). Der vorliegende Fall fällt somit in die Zuständigkeit des Prorektors. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten die Voraussetzungen gemäss § 4 Abs. 1 des Absenzenreglements eingehalten und ihr Urlaubsgesuch müsste bewilligt werden, schlägt die Argumentation fehl. Wohl erfolgte ihre Gesuchseinreichung rechtzeitig im Sinne des Reglements, wobei dies nicht die einzige Voraussetzung für eine Genehmigung sein kann. Ansonsten stünde dem Prorektor kein Ermessensspielraum zur Verfügung und alle Gesuche müssten bewilligt werden. Dies kann nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein und steht im Einklang mit § 42 Abs. 1 GymBV, wonach Urlaube auf begründetes Gesuch bewilligt werden. Dass nicht einzig die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs Voraussetzung für die Bewilligung ist, zeigt auch die Regelung im Rahmen des Abwesenheitskontingents, welches den Lernenden ab der 4. Klasse zusteht. Das Abwesenheitskontingent deckt grundsätzlich alle Gründe ab, insbesondere Arzt-, Zahnarztbesuche, Fahrprüfungen, Studienberatungen ausserhalb des Schulgebäudes, Uniinformationsanlässe, ausserschulische Sportanlässe, Beerdigungen oder private Gründe (§ 5 Abs. 2). Nicht angerechnet werden hingegen Absenzen infolge militärischer Aushebung (§ 5 Abs. 3). Wer von seinem Kontingent Gebrauch macht, kann den exakten Grund oder den Grund seiner Abwesenheit auch mit "persönlichem Grund" angeben (§ 5 Abs. 5). Eingeschränkt wird das Abwesenheitskontingent in § 6, wonach u.a. bei besonderen Schulanlässen und an Tagen vor oder nach Ferien die Bewilligung der Schulleitung notwendig ist (Abs. 3). Mit anderen Worten: Es braucht einen besonderen Grund im Sinne des Reglements (Arztbesuch, Studienberatung, Beerdigung etc.), wobei als entschuldbare Abwesenheit für den Schulunterricht statt des "exakten" Grunds der Ausdruck "persönlicher Grund" angegeben werden kann. Daraus ist ersichtlich, dass zusätzliche Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erforderlich sind. Nicht jeder beliebige "persönliche Grund" reicht, um eine Bewilligung zu erhalten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 5 des Reglements, wonach die Angabe "persönlicher Grund" anstelle der Nennung des exakten Grunds (vgl. die Formulierung "oder") als Entschuldigungsgrund ausreichend ist. Was unter "persönlichem Grund" zu verstehen ist, regelt das Absenzenreglement nicht näher. Dieser unbestimmte Begriff ist somit auslegungsbedürftig und bedarf in der Praxis der Konkretisierung. Als Auslegungshilfe dienen in erster Linie die im Reglement beispielhaft genannten Entschuldigungsgründe im Rahmen des Absenzenkontingents. Der Prorektor legt in diversen Schreiben dar, wie Urlaubsgesuche an der Kantonsschule Beromünster gehandhabt werden. Die Praxis ist bezogen auf Urlaubsgesuche vor und nach den Schulferien sehr differenziert und klar und wird gemäss Schreiben des Prorektors vom 21. August und 21. September 2008 seit mehreren Jahren konstant restriktiv ausgeführt. Gesuche werden nur bewilligt, wenn ein besonderer Grund vorliegt, dessen Ablehnung als ethisch stossend zu beurteilen wäre. Ausserdem muss die Reise an einen zeitlich fixen Termin gebunden sein, der nicht aufgeschoben werden kann. Als Beispiele nennt der Prorektor die familiäre Weihnachtsfeier mit der krebskranken Grossmutter in Südafrika oder das Hochzeitsfest eines der Geschwister in Brasilien, wobei eine Einmaligkeit des Anlasses Voraussetzung ist. Rein wirtschaftliche Gründe oder reine Ferien aus Erholungs-, Vergnügungs- oder Interessensgründen werden stets abgelehnt. Diese Praxis der Schulleitung ist nachvollziehbar, stellt eine einheitliche Handhabung und einen ordentlichen Schulbetrieb sicher. Das Gericht hat keinen Grund, in dieses Ermessen einzugreifen. Die Begründung der Beschwerdeführer (persönliche Gründe, gemeinsame Familienferien, einmalige Kulturreise, Reise kann nur donnerstags angetreten werden, sämtliche Termine sind fixiert und gebucht) erfüllt die Vorgaben für eine Gesuchsbewilligung im Sinne der dargelegten Praxis nicht. Die angeblich alle zwei Woche startende Reise ist kein einmaliges Ereignis; weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Aussergewöhnlichkeit. Die kulturelle Familienreise hätte problemlos von Donnerstag bis Donnerstag während den Sommerferien gebucht werden können. Von einer willkürlichen Handhabung, wie es die Beschwerdeführer vorbringen, kann nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als vertretbar. b) Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, keine Kenntnis dieser Praxis gehabt zu haben bzw. keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu haben. Die Beschwerdeführer sind offensichtlich davon ausgegangen, dass ihr Urlaubsgesuch bewilligt wird, da die Ferienbuchung schon mehrere Monate zuvor erfolgte. Das Verhalten mag zu Bedenken Anlass geben, wenn sich die Beschwerdeführer nicht über die Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub bei vorzeitigem Ferienantritt informieren, um sich bei Nichtbewilligung auf den Standpunkt zu stellen, von der Praxis der Schule keine Kenntnis gehabt zu haben. Es wäre ihnen durchaus zumutbar gewesen, vor der Buchung der Reise Erkundigungen über die Urlaubsgewährung vor den Schulferien anzustellen oder das Gesuch um Urlaub vor der Buchung einzureichen. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer spätestens mit der Ablehnung ihres Gesuchs und somit zum Zeitpunkt, als sie an besagten Tagen nicht in der Schule erschienen, Kenntnis der Urlaubspraxis der Kantonsschule sowie der Ablehnung ihres Gesuchs. 3.- Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer, dass Urlaubsgesuche unterschiedlich gehandhabt würden und so eine Ungleichbehandlung stattfinde. a) Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuiert den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieses selbständige verfassungsmässige Recht garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung der Menschen durch alle staatlichen Organe. Gefordert ist, Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist im Rahmen der Rechtsgleichheit dann zulässig, wenn die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse auch aus verfassungsrechtlicher Sicht entsprechend verschieden sind. Das Bundesgericht gibt dieser Forderung mit der Formulierung Ausdruck, dass die Rechtsgleichheit verletzt sei, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werde. Es geht hier um die interne Prüfung der gesetzlichen Regelung (Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 396 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Gleichbehandlungsanspruch voraus, dass die gleiche Behörde vergleichbare Fälle ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hat. Es ist somit die Identität der Behörde notwendig; der Gleichbehandlungsanspruch versagt, sobald verschiedene Behörden divergierende Entscheide fällen (Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2004, S. 12 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Innerhalb eines Kantons ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass verschiedene Behörden (rechtsetzende oder rechtsanwendende) in ihrer je eigenen Praxis in Ermessensfragen zu verschiedenen Lösungen kommen (Müller, a.a.O., S. 404 f.). b) Die Beschwerdeführer bringen vor, an der Kantonsschule Alpenquai sei ein gleichgeartetes Feriengesuch vor den Herbstferien bewilligt worden. Bei den Kantonsschulen Alpenquai und Beromünster bzw. deren Schulleitungen darf in Bezug auf die Gewährung von Urlauben nicht von identischen Behörden ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 24 und 28 GymBG. Demnach ist eine Kantonsschule als pädagogische Organisation eine geleitete, pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst. Jede Kantonsschule gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr (§ 24 Abs. 1 und 2 GymBG). Jede Kantonsschule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbilds und des Leistungsauftrags verantwortlich ist (§ 28 Abs. 1 GymBG). Die Aufgaben der Schulleitung sind in § 28 Abs. 2 GymBG detailliert umschrieben. Daraus ergibt sich, dass die Schulleitungen der Kantonsschulen je eine eigene Behörde darstellen und im vorgegebenen Rahmen selbständig handeln können. Zum selben Ergebnis führt die Auslegung von § 42 GymBV. Demnach kann die Schulleitung Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen. Die Regelung von Details überlässt die kantonale Verordnung den Schulleitungen. Hätte der Verordnungsgeber gewünscht, dass die Urlaubsgewährung im ganzen Kanton einheitlich gehandhabt wird, hätte er die Delegation an die Schulleitungen unterlassen und das Nähere selber in der Verordnung geregelt. Durch die Delegation spricht die Verordnung den Schulleitungen einen eigenen Ermessensspielraum zu, der von ihnen pflichtgemäss auszuüben ist. Somit sind die Schulleitungen zumindest im Rahmen der Urlaubsgewährung eigenständige Behörden (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 74; Müller, a.a.O., S. 404 f.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Schulleitungen der Kantonsschulen Luzern und Beromünster um nicht identische Behörden handelt, womit die Anwendung des Gleichheitssatzes diesbezüglich versagt. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob innerhalb der Kantonsschule Beromünster die Praxis gleich gehandhabt wird. c) Die Beschwerdeführer rügen denn auch, es sei an der Kantonsschule Beromünster in einem gleich gelagerten Fall Urlaub vor den Herbstferien gewährt worden. Als Beweis legen sie eine anonymisierte Email-Korrespondenz zwischen den Eltern der Beschwerdeführer und der vom bewilligten Urlaubsgesuch betroffenen Familie auf. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer geltend, die Nichtgewährung ihres Urlaubsgesuchs verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und sei willkürlich. Ob es sich beim aufgelegten bewilligten Urlaubsgesuch tatsächlich um einen gleich gelagerten Fall handelt, kann nicht überprüft werden, aber vorliegend auch offenbleiben. Sogar wenn die Voraussetzungen mit denjenigen der Beschwerdeführer vergleichbar gewesen wären, besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in einem oder in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wird (BGE 126 V 392 E. 6a, 122 II 451 E. 4; Müller, a.a.O., S. 407). Weicht jedoch eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab und lässt sie keine Bereitschaft erkennen, in Zukunft gesetzeskonform zu entscheiden, besteht ein Anspruch des Betroffenen, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden (Müller, a.a.O., S. 407, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Hätte sich das von den Beschwerdeführern aufgelegte Beispiel tatsächlich so zugetragen, würde dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach sich rufen, da die Schulleitung nicht ständig von ihrer Praxis abweicht. Im Gegenteil: Die Kantonsschule Beromünster legt ihre Praxis in diversen Schreiben sehr nuanciert dar und führt aus, welche Gesuche aus welchen Gründen und unter welchen Voraussetzungen bewilligt oder abgewiesen werden (vgl. Schreiben des Prorektors an R. H. vom 23.6.2008). Es ist keine Bereitschaft erkennbar, dass sie in Zukunft davon abweichen oder ihre Praxis ändern wird. Von einer willkürlichen Handhabung kann keine Rede sein. Im Übrigen "weicht" die Kantonsschule unter gewissen Umständen ständig von ihrer Praxis ab, wenn die gesuchstellende Person von der Urlaubspraxis der Kantonsschule keine Kenntnis haben konnte, weil sie bei der Buchung der Ferien noch nicht Schülerin oder Schüler der Kantonsschule Beromünster war. Dies ist vorliegend nicht der Fall, was die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend machen. Die Zuständigkeit des Prorektors (und nicht des jeweiligen Klassenlehrers) für Bewilligungen von Urlauben macht überdies ersichtlich, dass die Kantonsschule um eine einheitliche Praxis bezüglich Urlaubsgesuche aus anderen Gründen bemüht ist. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtbewilligung des Urlaubsgesuchs als begründet. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.- Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des unentschuldigten Eintrags in den Zeugnissen und den Rückzug der Androhung der Verweise. a) Was die Einträge der unentschuldigten Absenzen betrifft, hat sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht geäussert, obwohl die Beschwerdeführer schon in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 10. Oktober 2008 vorgebracht haben, es sei "auf die Bestrafung in Form der Absenzen und Verweise zu verzichten". Dies stellt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren kann jedoch dadurch behoben werden, dass die erhobene Rüge im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition geprüft wird. Die Bindung des Verwaltungsgerichts an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz steht dem nicht entgegen, zumal der Sachverhalt klar und weitgehend unbestritten ist. Die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung würde dagegen zu einem formalistischen Leerlauf führen (BG-Urteil 1C_436/2009 vom 3.2.2010, E. 3.3). Der Eintrag einer unentschuldigten Absenz ist nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft als an das Fehlen im Unterricht ohne bzw. ohne akzeptierten Grund. Die bereits im Zeugnis eingetragenen unentschuldigten Absenzen sind Konsequenz der nicht bewilligten Urlaubsgesuche und somit nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Vermerkes "Unentschuldigte Absenzen wegen unbewilligter Ferienverlängerung" werden die Absenzen kaum negative Auswirkungen auf die schulische und/oder berufliche Karriere der Beschwerdeführer haben. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben sich insofern das Handeln ihrer Eltern entgegenhalten zu lassen. Der Eintrag von unentschuldigten Absenzen erweist sich überdies als verhältnismässig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass eine Massnahme geeignet sein muss, ihren Zweck zu erfüllen. Mildere Mittel, die denselben Zweck erfüllen, sind vorzuziehen (Eckstein, Rechtsfragen im Schulalltag, 3. Aufl., Zug 1999, S. 37). Um einen geordneten Schulbetrieb auch vor den Schulferien aufrecht zu erhalten, bewilligt die Schulleitung Urlaube zu diesem Zeitpunkt nur ausnahmsweise. Wer ohne akzeptierten Grund dem Unterricht fernbleibt, hat die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen. Der Eintrag einer unentschuldigten Absenz ist entsprechend geeignet, den verfolgten Zweck zu erfüllen, zumal auch § 8 Abs. 1 des Absenzenreglements vorsieht, dass alle Absenzen, inklusive die bezogenen Abwesenheitskontingente, im Zeugnis als entschuldigt oder unentschuldigt eingetragen werden. b) Den Beschwerdeführern wurde im Schreiben des Prorektors vom 21. August 2008 ein Verweis angedroht, sollten sie trotz Nichtbewilligung des Urlaubsgesuchs an besagten Tagen im Unterricht fehlen. Dagegen wehrten sie sich sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Verwaltungsbeschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die blosse Ankündigung einer möglichen Sanktion das Rechtsverhältnis zwischen den Lernenden und der Bildungsinstitution nicht verändere und noch keine anfechtbare Verfügung darstelle. In § 48 Abs. 1 GymBV sind mögliche Disziplinarmassnahmen in einer Stufenfolge aufgelistet. Der mündliche oder schriftliche Verweis ist die mildeste der verzeichneten Disziplinarmassnahmen (lit. a). Die Androhung eines Verweises ist nicht als Massnahme aufgeführt, im Gegensatz zur Androhung eines Schulausschlusses (Ultimatum, lit. e; vgl. Urteil V 09 203 vom 5.1.2010, E. 2). Im schulischen Sonderstatusverhältnis ist es nicht immer einfach zu unterscheiden, welche Massnahmen Realakte und welche Handlungen Rechtsakte darstellen (Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Gächter/Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich 2007, S. 72 f., auch zum Folgenden). Deshalb wird regelmässig auf das Rechtsschutzinteresse abgestellt. Dies liegt u.a. vor, wenn einem Schulkind besondere Verhaltenspflichten oder sonstige besondere Nachteile zugemutet werden (BG-Urteil 2P.324/2001 vom 28.3.2002, E. 3.3). Mit einem Verweis wird das Fehlverhalten eines Schülers schriftlich festgehalten und formell gerügt (Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 234 zum Verweis im Bundespersonalrecht). Der blosse Hinweis auf einen möglichen Verweis vermag die Rechtsstellung der Beschwerdeführer noch nicht zu beeinflussen; besondere Nachteile werden ihnen deswegen keine erwachsen. Die Androhung des Verweises im Schreiben des Prorektors ist rein informativ, ein Verfügungscharakter muss ihr abgesprochen werden. Würde man diesen Arten von Mitteilungen Verfügungscharakter zusprechen, würden der Verfügungsbegriff und damit der Rechtschutz überdehnt. Im Übrigen ist es adäquat, vor Aussprechung einer Disziplinarmassnahme die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen. Soweit die Schulleitung darauf hingewiesen hat, dass sie einen schriftlichen Verweis ausstellen wird, handelt es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung, weshalb die Vorinstanz auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. 5.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. (Kostenfolgen)

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