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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.02.2009 V 08 377 (2009 II Nr. 11)

5 febbraio 2009·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·160 parole·~1 min·4

Riassunto

§§ 184, 200 Abs. 1 und 210 PBG. Zur Frage der Baubewilligungspflicht für eine Erdwärmesonde. Ob eine baubewilligungspflichtige Massnahme oder allenfalls ein Ausnahmefall von der Bewilligungspflicht im Sinne von § 184 Abs. 2 PBG vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde und nicht ein Privater. Bereits die Gefahr der Vereitelung oder übermässigen Erschwerung der vorgängigen Kontrolle und Mitsprache rechtfertigt eine Baueinstellung. Ist die Erdwärmesonde Bestandteil der Heizung und damit des Bauvorhabens (Einfamilienhaus), unterliegt sie auch dessen Bewilligungspflicht. Damit richtet sich der Baubeginn für die Bohrung der Erdwärmesonde nach § 200 PBG. § 200 Abs. 1 PBG enthält indessen auch die Kompetenz, die Bohrung für eine Erdwärmesonde in formloser Weise (vorzeitig) zuzulassen. Die in der Bewilligung der Dienststelle Umwelt und Energie enthaltene Anordnung, die Gemeindebehörde sei eine Woche vor Beginn der Bohrarbeiten zu orientieren, kann als Gesuch um vorzeitigen Baubeginn interpretiert werden. | Bau- und Planungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 05.02.2009 Fallnummer: V 08 377 LGVE: 2009 II Nr. 11 Leitsatz: §§ 184, 200 Abs. 1 und 210 PBG. Zur Frage der Baubewilligungspflicht für eine Erdwärmesonde. Ob eine baubewilligungspflichtige Massnahme oder allenfalls ein Ausnahmefall von der Bewilligungspflicht im Sinne von § 184 Abs. 2 PBG vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde und nicht ein Privater. Bereits die Gefahr der Vereitelung oder übermässigen Erschwerung der vorgängigen Kontrolle und Mitsprache rechtfertigt eine Baueinstellung. Ist die Erdwärmesonde Bestandteil der Heizung und damit des Bauvorhabens (Einfamilienhaus), unterliegt sie auch dessen Bewilligungspflicht. Damit richtet sich der Baubeginn für die Bohrung der Erdwärmesonde nach § 200 PBG. § 200 Abs. 1 PBG enthält indessen auch die Kompetenz, die Bohrung für eine Erdwärmesonde in formloser Weise (vorzeitig) zuzulassen. Die in der Bewilligung der Dienststelle Umwelt und Energie enthaltene Anordnung, die Gemeindebehörde sei eine Woche vor Beginn der Bohrarbeiten zu orientieren, kann als Gesuch um vorzeitigen Baubeginn interpretiert werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

V 08 377 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.02.2009 V 08 377 (2009 II Nr. 11) — Swissrulings