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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.07.2008 V 07 386_2 (2008 II Nr. 10)

15 luglio 2008·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·156 parole·~1 min·5

Riassunto

Art. 11, 55 und 55b USG; Art. 4 LRV; § 207 Abs. 1 PBG. Beschwerdebefugnis von gesamtschweizerischen Organisationen nach dem revidierten Umweltschutzgesetz: Vertretung durch die kantonale Sektion (Erw. 2). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (Erw. 3 und 4). Fallbezogene Beurteilung lufthygienischer Massnahmen mangels eines kantonalen Massnahmenplans zur Lufthygiene (Erw. 5). Massnahmemodell bei einer Überschreitung der bewilligten Zahl von 1,14 Mio. Fahrten (Erw. 6 und 7). Die konkret festgelegten Massnahmen (Vergünstigung des Hauslieferdienstes, Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof Rothenburg, Fahrplanverdichtung) erfüllen die Anforderungen des Bebauungsplanes grundsätzlich (Erw. 8-10), müssen aber - falls damit eine Einhaltung der zulässigen Fahrtenzahl nicht erreicht wird - ergänzt werden (Erw. 11). Gesamtwürdigung des Massnahmemodells: Verschärfung bei wiederholter Überschreitung der zulässigen Fahrtenzahl und betreffend Interventionsstufe 7 (Erw. 12 und 13). | Bau- und Planungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 15.07.2008 Fallnummer: V 07 386_2 LGVE: 2008 II Nr. 10 Leitsatz: Art. 11, 55 und 55b USG; Art. 4 LRV; § 207 Abs. 1 PBG. Beschwerdebefugnis von gesamtschweizerischen Organisationen nach dem revidierten Umweltschutzgesetz: Vertretung durch die kantonale Sektion (Erw. 2). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (Erw. 3 und 4). Fallbezogene Beurteilung lufthygienischer Massnahmen mangels eines kantonalen Massnahmenplans zur Lufthygiene (Erw. 5). Massnahmemodell bei einer Überschreitung der bewilligten Zahl von 1,14 Mio. Fahrten (Erw. 6 und 7). Die konkret festgelegten Massnahmen (Vergünstigung des Hauslieferdienstes, Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof Rothenburg, Fahrplanverdichtung) erfüllen die Anforderungen des Bebauungsplanes grundsätzlich (Erw. 8-10), müssen aber - falls damit eine Einhaltung der zulässigen Fahrtenzahl nicht erreicht wird - ergänzt werden (Erw. 11). Gesamtwürdigung des Massnahmemodells: Verschärfung bei wiederholter Überschreitung der zulässigen Fahrtenzahl und betreffend Interventionsstufe 7 (Erw. 12 und 13). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 386 zu finden.

V 07 386_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.07.2008 V 07 386_2 (2008 II Nr. 10) — Swissrulings