Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.02.2007 V 06 205_2 (2007 II Nr. 14)

21 febbraio 2007·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,091 parole·~5 min·2

Riassunto

§ 12 Abs. 1 Reklameverordnung. Verhältnismässigkeit der Befristung einer Reklamebewilligung. Eine Befristung auf bloss zwei Jahre erscheint im vorliegenden Fall als zu kurz. Der Gemeinderat Z erteilte die Baubewilligung für die Errichtung einer Plakatanschlagstelle, wobei er die Geltungsdauer der Bewilligung auf zwei Jahre befristete. Gegen diese Befristung erhob die Gesuchstellerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. | Bau- und Planungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 21.02.2007 Fallnummer: V 06 205_2 LGVE: 2007 II Nr. 14 Leitsatz: § 12 Abs. 1 Reklameverordnung. Verhältnismässigkeit der Befristung einer Reklamebewilligung. Eine Befristung auf bloss zwei Jahre erscheint im vorliegenden Fall als zu kurz. Der Gemeinderat Z erteilte die Baubewilligung für die Errichtung einer Plakatanschlagstelle, wobei er die Geltungsdauer der Bewilligung auf zwei Jahre befristete. Gegen diese Befristung erhob die Gesuchstellerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beschränkung der Mindestgeltungsdauer der Bewilligung auf zwei Jahre. Die Vorinstanz begründe diese Beschränkung überhaupt nicht. Triftige Gründe dafür lägen nicht vor. Reklamestellen seien, wie andere Bauten auch, nach zwei Jahren nicht amortisiert. Werde eine Reklame als gestalterisch ausreichend und verkehrssicher beurteilt, bestehe kein Anlass und kein hinreichendes öffentliches Interesse, die Mindestgeltungsdauer der erteilten Bewilligung auf nur gerade zwei Jahre zu beschränken. Als noch vernünftige Amortisierungszeit könne eine Dauer von acht Jahren bezeichnet werden. Zumindest sei in Fällen wie hier, wo keine besonderen Verhältnisse vorlägen, die Mindestgeltungsdauer einer Bau- und Reklamebewilligung auf mindestens fünf Jahre festzusetzen. Zur Sicherung künftiger Strassenbauten sei der Beseitigungsrevers das geeignete Mittel und nicht die Beschränkung der Geltungsdauer der Reklamebewilligung. Die Bewilligungsbeschränkung verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Die Vorinstanz beruft sich auf eine langjährige kommunale Praxis, wonach in der Gemeinde Z Bewilligungen für zwei Jahre erteilt würden. Die Bewilligung verlängere sich jeweils um ein Jahr, sofern der Gemeinderat nicht 90 Tage vor Ablauf etwas anderes verfüge oder die Bewilligungsnehmerin ausdrücklich darauf verzichte. Eine Geltungsdauer von zwei Jahren sei angemessen. Reklameanlagen seien im Gegensatz zu Bauten nicht ausschliesslich für eine langfristige Dauer ausgelegt. Sofern sich in einem späteren Zeitpunkt die Situation verändern sollte, müsse der Gemeinderat die Möglichkeit erhalten, über einen Weiterbestand der bewilligten Reklameanschlagstelle zu befinden. b) Plakatwerbeträger unterstehen regelmässig der Baubewilligungspflicht, was als unbestritten gelten kann (vgl. § 184 PBG und § 5 Abs. 1 Reklameverordnung vom 3.6.1997). Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine polizeilich-planungsrechtliche Bewilligung. Für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone besteht deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, sofern das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht und die Anforderungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sind (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 72 zu Art. 22). Wie bei anderen Bauten und Anlagen darf die Bewilligung für einen auf privatem Grund anzubringenden Werbeträger nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass Plakatwerbung zum heutigen Wirtschaftsleben gehört und im Rahmen der Gesetzgebung durch die Eigentumsgarantie und die Handels- und Gewerbefreiheit geschützt ist (Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4.Aufl., Zürich 2006, S. 10-17; BG-Urteil 1P.280/2002 vom 28.10.2002, Erw. 3.3; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.Aufl., Bern 1999, S. 204f., 253 und 648). c) Bezüglich der Bewilligung von Reklamen enthält nun aber das PBG in § 116 eine spezielle Bestimmung. Darin wird dem Regierungsrat eine umfassende Verordnungskompetenz erteilt. Neben der Präzisierung der inhaltlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung von Reklamebewilligungen sollen in der Verordnung auch die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren geregelt werden (vgl. § 116 Abs. 3 PBG). Gestützt darauf erliess der Regierungsrat die bereits zitierte Reklameverordnung, welche letztmals am 3. Juni 1997 totalrevidiert wurde (vgl. auch die Änderung vom 10.2.2006, welche hier jedoch nicht relevant ist). Nach dem Wortlaut von § 12 Reklameverordnung bestimmt die Bewilligungsbehörde im Entscheid die Geltungsdauer der Reklamebewilligung. Diese verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt (Abs. 1). Die Bewilligung erlischt, wenn die Bewilligungsbehörde dies innert der in Abs. 1 genannten Frist verfügt (Abs. 3 lit. b). Damit ist für die Befristung von Reklamebewilligungen eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden. Diese wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht sachgerecht bestritten. Der pauschale Hinweis, eine Befristung verstosse ohnehin grundsätzlich gegen die Eigentumsgarantie, wird nicht hinreichend begründet. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass Plakatstellen aufgrund ihrer Zwecksetzung, Aufmerksamkeit zu erregen, besonders geeignet sind, das Orts- und Landschaftsbild wie auch die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen und insofern ein relativ grosses Störpotential aufweisen (vgl. David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2001, S. 188 und 198). Auf der anderen Seite erscheint beachtlich, dass die bauliche Realisierung (ebenso wie die nachträgliche Entfernung) von Plakatstellen im Vergleich mit anderen Bauten und Anlagen mit nur relativ geringem finanziellem Aufwand verbunden ist. Es ist daher durchaus sachgerecht, Reklamebewilligungen zu befristen und damit der Behörde die Möglichkeit zu geben, nach Ablauf der Bewilligungsdauer die Bewilligung allenfalls wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse anzupassen oder sogar nicht mehr zu verlängern, ohne dass die strengen Voraussetzungen eines Widerrufes gegeben sind (vgl. zum Sinn der Befristung von Bewilligungen: BGE 112 Ib 133). Eine solche Anpassung oder Verweigerung darf nur unter den oben dargelegten Voraussetzungen erfolgen. Dies ergibt sich schon aus dem Recht des Betroffenen, jederzeit wieder ein neues Baugesuch einzureichen (vgl. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 271). 3. - Zu prüfen bleibt, ob die hier strittige Befristung auf zwei Jahre sachgerecht bzw. verhältnismässig ist oder ob sie mindestens fünf oder gar acht Jahre zu betragen habe. Zwar ist das Erstellen einer Plakatstelle mit bloss relativ geringen Investitionen verbunden, wie unschwer schon dem Baugesuch entnommen werden kann, wo Baukosten von Fr. 1500. - angegeben werden. Immerhin jedoch bedarf es wohl auch für die Suche nach geeigneten Standorten und die Verhandlung mit den betroffenen Grundeigentümern einer gewissen Zeit, und auch die Vermietung der Werbefläche erfordert eine gewisse Planung. Der Gesuchsteller hat somit Anspruch darauf, dass die Befristung der Bewilligung sachlich begründet ist. Wie oben erwähnt, dient die Befristung einer allfälligen Anpassung an neue tatsächliche und rechtliche Verhältnisse. Solche Verhältnisse ändern sich zwar heute schneller als früher, sind aber in der Regel auf einige Jahre hinaus voraussehbar. Dass eine relevante und nicht vorhersehbare Änderung der Verhältnisse bereits innert zwei Jahren erfolgt, ist kaum anzunehmen. Eine Befristung der Bewilligung auf so kurze Dauer erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn konkrete Gründe, wie z.B. eine bevorstehende Rechtsänderung, dafür sprächen. Über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinaus sind indessen Prognosen kaum mehr realistisch, weshalb eine generelle Befristung auf fünf Jahre zweckmässig und auch verhältnismässig erscheint. Diese Frist wurde übrigens auch bei der Totalrevision der Reklameverordnung übergangsrechtlich für bestehende Bewilligungen festgelegt (vgl. § 26). Für die Anordnung kürzerer Fristen müssten, wie dargelegt, besondere Gründe vorhanden sein, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Zudem kann darauf hingewiesen werden, dass der Widerruf einer Bewilligung auch innerhalb einer laufenden Frist möglich bleibt, wenn entsprechend gewichtige Gründe vorhanden sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Befristung der Bewilligung auf fünf Jahre, d.h. bis zum 31. August 2011 verlängert wird.

V 06 205_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.02.2007 V 06 205_2 (2007 II Nr. 14) — Swissrulings