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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)

10 maggio 2005·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,514 parole·~8 min·4

Riassunto

Art. 2 Abs. 3 und 4 WG. Auch Jagdwaffen unterstehen dem Waffengesetz. Diesem geht das Jagdgesetz nur insoweit vor, als es zu einem Sachverhalt überhaupt abweichende Normen enthält. Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG. Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. | Waffenrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Waffenrecht Entscheiddatum: 10.05.2005 Fallnummer: V 04 241 LGVE: 2005 II Nr. 16 Leitsatz: Art. 2 Abs. 3 und 4 WG. Auch Jagdwaffen unterstehen dem Waffengesetz. Diesem geht das Jagdgesetz nur insoweit vor, als es zu einem Sachverhalt überhaupt abweichende Normen enthält. Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG. Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei A verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück), Waffenzubehöre und 461 Stück verschiedene Munition. Ein weiteres Gewehr der Marke Anschütz wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei der Kantonspolizei Luzern die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen und deren entschädigungslose Vernichtung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 29. April 2004 bezüglich der Frage der Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände im Sinne der Erwägungen teilweise gut, wofür die Sache an die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei zurückgewiesen wurde; im Übrigen, d.h. bezüglich der Einziehung, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2A.330/2004 vom 14. Juni 2004 vollumfänglich ab. Am 30. Juni 2004 befand die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei über die Entschädigungsfrage für die eingezogenen Gegenstände. Im gleichen Entscheid verfügte sie nun auch die Einziehung und die entschädigungslose Vernichtung des am 9. Februar 1999 beschlagnahmten Gewehrs der Marke Anschütz. Gegen diesen Entscheid führte A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid Art. 2 Abs. 3 WG. Danach seien die Bestimmungen des Jagdgesetzes (JSG) vorbehalten. Folgerichtig seien die sichergestellten Waffen nicht verwertbar nach Waffengesetz. Dies betreffe die Jagdbüchse mit ZF der Marke Voere, die Bockdoppelflinte der Marke Valmet, die Querflinte der Marke Stampfli und die Kleinkaliber-Pistole der Marke CZ. Gemäss JSV seien lediglich Schlingen, Tonwiedergabegeräte, Sprengstoff, Gase, Lockmittel und Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen verboten. Allein für die Jagd brauchbare Waffen könnten gemäss Waffengesetz nicht beschlagnahmt, vernichtet, geschweige denn versteigert werden. Ausserdem handle es sich bei den oben bezeichneten Waffen um keine Feuerwaffen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b JSV. Die Vorinstanz verletze Art. 2 Abs. 3 WG, indem sie ihre Zuständigkeit mit Bezug auf die oben bezeichneten Waffen bejahe sowie die Verwertung und Vernichtung angeordnet habe. Die Vorinstanz verletze Art. 4 WG, indem sie Jagdwaffen als Waffen im Sinne des Waffengesetzes bezeichne und dementsprechend ohne Kennzeichnung die beschlagnahmten Waffen unter Art. 4 WG subsumiere, was unrichtig sei, weil mit diesen Geräten keine Geschosse durch Treibladung abgegeben werden könnten, die Geräte die Gesundheit von Menschen auf Dauer nicht zu schädigen vermöchten, die Geräte nicht als Schlagringe benutzt werden könnten und es sich nicht um Schallgeräte oder Waffenzubehör handle. Demgemäss habe die Vorinstanz zu Unrecht die beschlagnahmten Gegenstände als Waffen im Sinne von Art. 4 WG bezeichnet. b) Der Vorbehalt in Art. 2 Abs. 3 WG für das Jagdgesetz stellt eine Kollisionsregel dar. Das Jagdgesetz geht dem Waffengesetz im Falle einer Normenkollision als lex specialis vor (BBl 1996 I 1058; vgl. dazu auch: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz. 220). Enthält ersteres zu einem Sachverhalt aber keine Regelung, fehlt es an der Normenkollision und es kommt das Waffengesetz zur Anwendung. Das JSG verfolgt als Ziel primär den Schutz der Tierwelt und dabei insbesondere die Verhinderung der Wilderei (Art. 1 JSG; Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 7). Die Normen über (Schuss-)Waffen im JSG und der dazugehörigen Verordnung sind denn auch ausschliesslich auf den Tierschutz ausgerichtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. e und Art. 18 Abs. 1 lit. b und c JSG; Art. 1f. JSV). Hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung von Waffen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG) und mithin des Schutzes der Menschen enthält das JSG keine abweichenden Normen, weshalb auf den vorliegenden Fall das Waffengesetz zur Anwendung gelangt. So bestätigte denn auch das Bundesgericht die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 WG, ob es sich nun um Jagdwaffen handelte oder nicht. Unter das Waffengesetz fallen die in Art. 4 WG aufgezählten Gegenstände unabhängig von ihrem Verwendungszweck. Dazu gehören alle Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, also Hand- und Faustfeuerwaffen (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Die vier vom Beschwerdeführer angeführten Geräte gelten zweifelsfrei als Waffen im vorgenannten Sinne, werden doch mit ihnen Schrot oder Kugeln mittels Pulver verschossen. Die gegenteiligen Behauptungen sind haltlos. Im Rahmen der waffengesetzlichen Normen können die Waffen des Beschwerdeführers daher eingezogen werden (Art. 31 Abs. 3 WG), soweit dies nicht bereits rechtskräftig geschehen ist (BG-Urteil 2A.330/2004 vom 14.6.2004; vgl. Erw. 2b hievor), und es ist anschliessend mit Blick auf Art. 34 WV über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden (BG-Urteil 2A.358/2000 Erw. 6c). 4. - Entsprechend der Anweisung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004 hatte die Vorinstanz darüber zu befinden, ob die eingezogenen Waffen zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden können. Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, dass nach Auskunft der Kantonspolizei Luzern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff, das Ordonnanz-Sturmgewehr, der Ordonnanz-Karabiner, die Querflinte der Marke Stampfli und die Kleinkaliber Pistole der Marke CZ verwertbar seien. Die anderen Waffen, Waffenzubehör und Munition seien demgegenüber zu vernichten, da die Waffen teilweise verboten seien oder es sich um Waffen handle, bei denen der Beschwerdeführer Bestandteile abmontiert habe, die für die Funktion der Waffe notwendig seien. Abgesehen von der unhaltbaren Behauptung, die eingezogenen Waffen fielen nicht unter das Waffengesetz (vgl. Erw. 3) bringt der Beschwerdeführer nichts dagegen vor, womit das Verwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen. 5. - a) Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz die Einziehung des Gewehrs der Marke Anschütz und dessen entschädigungslose Vernichtung durch die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen und Sprengstoff. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vorab geltend, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem er ohne neuerliche Anhörung unmittelbar nach dem Bundesgerichtsentscheid die angefochtene Verfügung erhalten habe, was prozessual ungültig sei. b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Es entspricht einem anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Betroffener eine behördlich verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er vorgängig dazu angehört wurde (BGE 129 V 74 Erw. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu zählen insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b). Diese verfassungsmässigen Minimalgarantien haben sich auch im kantonalen Verfahrensrecht niedergeschlagen. So verlangt etwa § 46 Abs. 1 VRG ausdrücklich, dass einer Partei, die den Entscheid nicht anbegehrt hat, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äusserung zu geben ist. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437f. Erw. 3d/aa). c) Weder im Sachverhalt noch im Rechtsspruch des Entscheids vom 10. März 2003 wurde das Gewehr der Marke Anschütz erwähnt und bildete mithin nicht Gegenstand desselben Verfahrens. Abgesehen vom Urteil des Amtsgerichts Z vom 21. September 2000, in welchem von der Einziehung der beschlagnahmten Waffen aus strafrechtlichen Gründen abgesehen wurde, wird im hier angefochtenen Entscheid erstmals über die Einziehung und das weitere Schicksal des Gewehrs der Marke Anschütz befunden. Vor Erlass einer derart belastenden Verfügung ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren. Dies hat die Vorinstanz offenkundig unterlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dieser Verfahrensmangel wiegt schwer, womit eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. auch Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, in: ZBl 2005 S. 174ff.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Gegenstände letztinstanzlich bestätigte und dabei Rechtsfragen beantwortete, wie sie sich auch hinsichtlich des Gewehrs der Marke Anschütz stellen. Auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt betroffen ist, muss in jedem einzelnen Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eigenständig erhoben werden, zumal sich auch aufgrund neu vorgebrachter Tatsachenbehauptungen, zusätzlicher Beweisanträge und des Zeitablaufs massgebliche Änderungen zu einem parallelen Verfahren ergeben haben können. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge.

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