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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.07.2002 V 02 157 (2002 II Nr. 42)

23 luglio 2002·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·332 parole·~2 min·5

Riassunto

§ 107 Abs. 2 lit. a, §§ 148ff. VRG; §§ 213f. PBG. Der Hinweis in einer Baueinstellungsverfügung, es werde Strafanzeige eingereicht, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht anfechtbar. | Verfahren

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 23.07.2002 Fallnummer: V 02 157 LGVE: 2002 II Nr. 42 Leitsatz: § 107 Abs. 2 lit. a, §§ 148ff. VRG; §§ 213f. PBG. Der Hinweis in einer Baueinstellungsverfügung, es werde Strafanzeige eingereicht, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht anfechtbar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1. - a) Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Baueinstellung. Er macht lediglich geltend, die Strafanzeige sei nicht gerechtfertigt. Er habe nicht mit dem Bau begonnen, sondern lediglich die gelieferten Bauteile zusammengesetzt, um deren Vollständigkeit zu prüfen. b) Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung einer Beschwerde nur zuständig, wenn ein anfechtbarer Entscheid im Sinne der §§ 148ff. VRG vorliegt. Andernfalls tritt das Gericht auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Nach § 4 Abs. 1 VRG liegt ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt - (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt (lit. b) sowie Begehren im Sinne von lit. a und lit. b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (lit. c). Als Entscheide gelten auch Zwischenentscheide, Ergänzungen, Erläuterungen sowie Vollstreckungsverfügungen (§ 4 Abs. 2 VRG). Mit dem Beschluss des Gemeinderates, Strafanzeige einzureichen, wurden keinerlei Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers begründet. Damit ist der Gemeinderat lediglich seiner Verpflichtung im Sinne von § 214 PBG nachgekommen. Danach ist der Gemeinderat verpflichtet, dem Amtsstatthalter Übertretungen im Sinn von § 213 PBG, wozu auch der unbefugte Baubeginn gehört, anzuzeigen, wenn er die Voraussetzungen für erfüllt hält. Mit einer Strafanzeige ist indessen nicht entschieden, ob eine solche Übertretung tatsächlich vorliegt. Dies zu entscheiden liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Amtsstatthalters, der allfällige Einwände, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, berücksichtigen kann. Da somit kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil S. vom 18.1.2001; dazu auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 31 zu Art. 49).

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