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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2002 V 01 230 (2002 II Nr. 8)

15 febbraio 2002·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·396 parole·~2 min·4

Riassunto

§§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG; §§ 11 Abs. 2 und 17 öBV. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler, und es ist von diesem Nettobetrag auszugehen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Offerten sind solche Abzüge nicht erforderlich. | Öffentliches Beschaffungswesen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 15.02.2002 Fallnummer: V 01 230 LGVE: 2002 II Nr. 8 Leitsatz: §§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG; §§ 11 Abs. 2 und 17 öBV. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler, und es ist von diesem Nettobetrag auszugehen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Offerten sind solche Abzüge nicht erforderlich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - b) Die Beschwerdeführerin rügt die Veränderung des Vergabepreises nach der Offertöffnung. In der Tat erfolgte die Vergabe an die B AG nicht zum Preis von Fr.19447.- gemäss Offertöffnungsprotokoll, sondern zum Nettopreis von Fr.19030.15 oder um Fr. 416.85 billiger. Dazu hat die Vergabeinstanz weder in der Vergabeverfügung noch in der Vernehmlassung Stellung genommen. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die Vergabeinstanz, in der Offerte der B AG seien verschiedene Abzüge nicht ausgewiesen worden. Im Rahmen der Bereinigung der Offerte im Hinblick auf deren Vergleichbarkeit seien diese Abzüge von der Vergabeinstanz vorgenommen worden. Es handle sich um Abzüge für Bauschutt (0,3%), Bauschäden (0,3%), Bauwasser/-strom (0,2%), Bauversicherung (0,4%) und Baureklame (Fr. 200.-). Diese Abzüge sind tatsächlich in den Offertunterlagen mit den entsprechenden Prozentzahlen auf dem Deckblatt aufgeführt mit dem Hinweis, diese seien vom Zwischentotal zu berechnen. Die B AG hatte diese Abzüge jedoch nicht gemacht. Es gibt keine Hinweise, dass diese Abzüge von der Vergabeinstanz aufgrund von Preisverhandlungen mit der B AG vorgenommen wurden. Sie hat diese Abzüge offenbar als zulässige Bereinigung der Offerten angesehen. Eine solche Preisbereinigung erscheint nicht unproblematisch. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, ist wohl eher von diesem Nettobetrag auszugehen. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler (vgl. § 26 Abs. 3 öBG), und im Interesse der Vergleichbarkeit sind solche Abzüge nicht erforderlich. Zudem wird das Transparenzgebot durch solche nachträglichen Abzüge in Frage gestellt. Ob das Verhalten der Vergabeinstanz jedoch rechtswidrig war, kann offen gelassen werden. Die relativ geringe Veränderung des Preises hatte gemäss Berechnungsblatt der Vergabeinstanz nur zur Folge, dass die B AG beim Kriterium Preis 147 statt 144 Punkte erhielt. Bei einer Gesamtdifferenz von 12 Punkten zu Gunsten der B AG (537 Punkte zu 525 Punkten der Beschwerdeführerin) hätte der Verzicht auf diese Abzüge somit keine Veränderung der Reihenfolge mit sich gebracht, wie nachfolgend noch zu zeigen ist.

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