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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 01 118 (2002 II Nr. 12)

25 marzo 2002·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,169 parole·~6 min·3

Riassunto

Art. 2 WaG; Art. 1 WaV, § 2 kWaG. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Bestockung die quantitativen Kriterien der luzernischen Waldgesetzgebung nicht erfüllt, da letztere die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch und undifferenziert übernimmt. | Forstrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Forstrecht Entscheiddatum: 25.03.2002 Fallnummer: V 01 118 LGVE: 2002 II Nr. 12 Leitsatz: Art. 2 WaG; Art. 1 WaV, § 2 kWaG. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Bestockung die quantitativen Kriterien der luzernischen Waldgesetzgebung nicht erfüllt, da letztere die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch und undifferenziert übernimmt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche in der Schweiz nicht vermindert werden. Das Waldgesetz soll den Wald in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung erhalten sowie als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG) und überdies dafür sorgen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen (Waldfunktionen) erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzung und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Nicht als Wald gelten unter anderem Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind (Abs. 3). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 WaV wie folgt fest: «a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.» Erfüllt die Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, und sie gilt unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). b) In BGE 122 II 79 ff. Erw. 3b hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei bundesrechtswidrig, wenn ein Kanton in seiner Ausführungsgesetzgebung den ihm in Art. 1 Abs. 1 WaV vorgesehenen Regelungsbereich schematisch und undifferenziert für Bestockungen der unterschiedlichsten Art und Lage im ganzen Kantonsgebiet ausschöpfe, indem er die Höchstwerte von 800 m2 Fläche und 12 m Breite sowie das Alter der Bestockung von 20 Jahren als in allen Fällen massgeblich erkläre. Dies widerspreche Sinn und Zweck der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung und damit dem qualitativen Waldbegriff, wie er in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt und dem eidgenössischen Waldgesetz zugrunde gelegt worden sei. Danach können bestockte Flächen ab einer Grösse von etwa 500 m2, einer Breite von 12 m und einem Alter von 15 Jahren regelmässig Waldfunktionen erfüllen, wobei auch diese Werte nicht zu schematisch und ohne die Qualität der Bestockung entsprechend zu würdigen angewendet werden dürften. In BGE 124 II 170 Erw. 2c hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, das in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelte Mindestkriterium, wonach Bestockungen ab einer Fläche von 500 m2 regelmässig Waldfunktionen erfüllten, müsse auch dort Platz greifen, wo die kantonale Gesetzgebung den von Art. 1 Abs. 1 WaV vorgegebenen Spielraum schematisch und undifferenziert für Bestockungen der unterschiedlichsten Art und Lage im ganzen Kantonsgebiet ausschöpfe und den Höchstwert von 800 m2 als in allen Fällen massgeblich erkläre. In BGE 125 II 440 ff. schliesslich hielt das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle fest, eine kantonale Regelung, welche die quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald festlege und dabei ausschliesslich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernehme, könne im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen ausgelegt und angewendet werden. Sie sei aber insofern unvollständig und missverständlich, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, das Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab. Tatsächlich stünden diese jedoch unter dem Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Kriterien, wobei es auf Art. 2 WaG und BGE 122 II 79 ff. Erw. 3b verwies. Nach der dort zusammengefassten Bundesgerichtspraxis können - wie bereits erwähnt - bestockte Flächen ab einer Grösse von etwa 500 m2, einer Breite von 12 m und einem Alter von 15 Jahren regelmässig Waldfunktionen erfüllen. 4. - Gemäss § 2 Abs. 2 kWaG müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: «a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m2, b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m, c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.» Diese Bestimmung des kantonalen Waldgesetzes, welche bei der Festlegung der quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald ausschliesslich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, stellt damit eine undifferenzierte Regelung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, welche nur dann im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen steht, wenn bei deren Auslegung der Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Kriterien berücksichtigt wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Diese Legaldefinition postuliert einen qualitativen Waldbegriff. Quantitativen Kriterien wie Fläche, Breite, Länge, Alter usw. kommt bei einer solchen qualitativen Begriffsbestimmung immer nur eine Hilfsfunktion zu. Eine Bestockung braucht eine gewisse Grösse und Breite sowie ein gewisses Alter, damit sich ein Waldinnenklima, ein abgestufter Waldsaum und ein charakteristischer Waldboden ausbilden können. Wie erwähnt können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestockte Flächen ab einer Grösse von etwa 500 m2, einer Breite von 12 m und einem Alter von 15 Jahren regelmässig Waldfunktionen erfüllen. Entscheidend ist damit nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien, sondern ob die qualitativen Waldmerkmale vorliegen, so dass die Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann (BGE 122 II 79 Erw. 3b). Dies verkennen die Beschwerdeführer und der Gemeinderat, wenn sie dem Kantonsforstamt willkürliche Gesetzesauslegung vorwerfen, indem die für eine Waldqualifikation massgeblichen Minimalmasse von mindestens 800 m2 Fläche und 12 m Breite gemäss kantonalem Waldgesetz als nicht beachtlich erklärt würden. Indes ist auch das Vorbringen des Kantonsforstamts ergänzungsbedürftig. Nach dem Gesagten gilt eine Bestockung bereits dann als Wald, wenn die qualitativen Waldmerkmale vorliegen und sie deshalb Waldfunktionen erfüllen kann, selbst wenn sie die quantitativen Kriterien der kantonalen Waldgesetzgebung, welche die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, nicht erfüllt. Voraussetzung in solchen Fällen ist daher nicht - wie auch der Gemeinderat fälschlicherweise vorbringt - dass die Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Dieser von Bundesrechts wegen zu beachtende Vorbehalt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), welcher auch vom kantonalen Waldgesetz übernommen worden ist (§ 2 Abs. 3 kWaG), besagt bloss, dass die quantitativen Mindestkriterien in kantonalen Ausführungsbestimmungen von vornherein nicht massgebend sind, wenn eine Bestockung im besonderen Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Solche Bestockungen stellen von Bundesrechts wegen stets Wald dar (BGE 122 II 80 Erw. 3b/aa). Auf die Regelung von § 2 Abs. 2 kWaG, welche den in Art. 1 WaV vorgegebenen Spielraum voll ausnützt, indem sie überall schematisch die Höchstwerte übernimmt, darf nicht undifferenziert abgestellt werden. Es sind - wie bei gänzlich fehlenden kantonalen Bestimmungen - die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestkriterien heranzuziehen, wenn die Bestockung Waldfunktionen ausüben kann. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Oktober 2002 abgewiesen [1A.100/2002].)

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