Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Fürsorgerische Freiheitsentziehung Entscheiddatum: 21.06.2001 Fallnummer: V 01 111 LGVE: 2001 II Nr. 4 Leitsatz: Art. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Vormundschaftsbehörde Z hob am 1. Juli 1999 die elterliche Obhut von A über ihre Tochter B, geboren 25. Juni 1993, auf, wies das Kind zur Pflege und Erziehung der Pflegefamilie C zu und ernannte einen Erziehungsbeistand. Mit Entscheid vom 22. März 2001 hob der Regierungsstatthalter des Amtes X den gegenüber A betreffend ihre Tochter B verfügten Obhutsentzug per 31. Juli 2001 auf. Gleichzeitig wurde A verpflichtet, B ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 im Wocheninternat des Schul- und Wohnzentrums Schachen (SWZ), Malters, unterzubringen. Bis 31. Juli 2001 sollte B weiterhin bei der Pflegefamilie wohnen. Die Erziehungsbeistandschaft wurde bestätigt. Aus den Erwägungen: 2. - Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, mit der Anweisung an die Beschwerdeführerin, B ab 1. August 2001 im Wocheninternat des SWZ unterzubringen, habe sie eine verbindliche Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, was aber keine fürsorgerische Freiheitsentziehung darstelle. Zu dieser Massnahme sei sie gezwungen gewesen, um trotz Wiedererteilung der elterlichen Obhut zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den gemeinsamen schulischen Grundsatzentscheid der Pflegeeltern, der Schulbehörde und des schulpsychologischen Dienstes betreffend die pädagogische Massnahme ohne weiteres torpedieren könne. Ausserdem sei es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, nicht nur die bereits im Vollzug stehende schulische Massnahme der Einschulung ins Tagesinternat Schachen zu akzeptieren, sondern auch ihre Tochter im Wocheninternat unterzubringen, dies unter Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin. Es sei bewusst keine Heimeinweisung vorgenommen worden. Die bereits erfolgte Einschulung von B ins Tagesinternat sei als schulische Massnahme initiiert worden und unterliege den Bestimmungen der Sonderschulverordnung, weshalb keine vormundschaftliche Massnahme vorliege. Im Übrigen bilde die Einschulung ins Tagesinternat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. a) Soweit sie die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB betrifft, ist die Verfügung der Vorinstanz, einschliesslich ihrer Weisung an die Vormundschaftsbehörde, eine andere Person als die bisherige als Beistand zu bestimmen, nicht angefochten. Weitere Erwägungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher. b) Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern bzw. eines Elternteils, die für das unmündige Kind nötigen Entscheidungen zu treffen, wozu namentlich die Bestimmung des Unterbringungsortes (elterliche Obhut) und die Erziehung des Kindes gehören (Art. 301 f. ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 26.02 ff.). Vorbehalten bleiben der zivil- und der strafrechtliche Kindesschutz sowie das öffentliche Recht (Hegnauer, a.a.O., Rz. 26.09 ff.). Insbesondere die öffentlich-rechtliche Schulpflicht (§ 11 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22.3.1999 [VBG], in Kraft seit 1.1.2000; SRL Nr. 400a) beschränkt das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und ausserdem ihre Erziehungsbefugnisse (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB; auch: BGE 117 Ia 34 Erw. 7c). Schulbehörden steht in ihrem Zuständigkeitsbereich ein selbständiger Schutzauftrag zu (vgl. § 5 VBG). Im Gegensatz zum formell zivilrechtlichen und in die vormundschaftliche Zuständigkeit fallenden Kindesschutz handelt es sich dabei um verwaltungsrechtliche Verfahren. Der Besuch einer Sonderklasse oder -schule muss nicht notwendigerweise die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt bzw. einem Heim zur Folge haben (vgl. § 1 ff. der Verordnung über die Sonderschulung vom 21.12.1999 [SRL Nr. 409], vollständig in Kraft seit 1.1.2001). Besucht das Kind tagsüber eine Sonderschule oder -klasse und kehrt es abends nach Hause zurück, wie dies im Falle von B beim Besuch des Tagesinternats der Fall ist, liegt darin eine rein schulische Massnahme. Führt die schulische Massnahme jedoch zu einem über den Schulbetrieb hinaus wirkenden Eingriff in das Familienleben, d.h. muss ein Kind um seiner Erziehung willen, insbesondere zu seiner angemessenen Ausbildung, aus dem Kreis seiner Familie herausgenommen und in einer Anstalt untergebracht werden, so liegt eine besonders einschneidende Massnahme der Behörde vor. Obhut, Pflege und Erziehung - auch ausserhalb der eigentlichen Ausbildung - alles Aufgaben, die grundsätzlich den Eltern obliegen, gehen an Einrichtungen und Personen ausserhalb der Familie über. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so kann die Schulbehörde die Massnahme nicht in eigener Verantwortung anordnen. Denn damit würde das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, soweit dieses Recht nicht bereits durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist, beeinträchtigt, und die Schulbehörde würde elterliche Rechte und Pflichten verändern, die mit der Ausbildung als solche nichts zu tun haben. Die Wegnahme und Unterbringung des Kindes an einem Drittort (z.B. in einem Heim, das die Sonderschule führt) fällt daher - sofern gegen den elterlichen Willen zu vollziehen - als formell zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde, die in die Stellung der Eltern zum Wohle des Kindes ganz allgemein eingreifen (Art. 307 ff. ZGB) und zur Unterbringung in der Anstalt im Besondern die elterliche Obhut aufheben und die Fremdplatzierung an dem von der Schulbehörde beantragten Ort anordnen kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 13 zu Art. 307 ZGB; ZBl 1993 S. 33 f., 1980 S. 208). Wird lediglich eine vorläufige kurzfristige Unterbringung zum Zweck weiterer Untersuchung - z.B. zur Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens - angeordnet, kann es sich um eine Massnahme nach Art. 307 ZGB, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, handeln. Dauert die Unterbringung hingegen mehr als einen halben bis ganzen Tag, so liegt bereits ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und zugleich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB vor. Denn die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen ist Teil der Kindesschutzmassnahmen und kommt nach der gesetzlichen Systematik nur im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut (oder der elterlichen Sorge) zum Tragen. Nur auf diese Weise kann rechtsgenüglich verhindert werden, dass die Eltern die fürsorgerische Massnahme durchkreuzen können (Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 78 und 159; Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 314/314a ZGB; Genna, Rechtliche Aspekte der stationären psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen, in: ZVW 2000 S. 99). c) Die Anordnung, dass B bis zu den Sommerferien 2001 das Tagesinternat des SWZ besuchen soll, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und als rein schulische Massnahme zu qualifizieren, da B nach der Schule in den Haushalt der Pflegeeltern zurückkehrt. Es kann und muss daher offen bleiben, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der §§ 18 ff. der Sonderschulverordnung eingehalten wurden. Anders verhält es sich mit Bezug auf die angefochtene Einweisung ins Wocheninternat. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Weisung wird die Beschwerdeführerin verhalten, B ins SWZ zur Schule zu schicken und darüber hinaus auch zu dulden, dass B nach Beendigung des Schulunterrichts im Zentrum verbleibt und jeweils nur die Wochenenden zu Hause verbringen kann. Mit dieser geplanten wochenweisen Unterbringung von B im SWZ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin, welches ihr mit dem angefochtenen Entscheid ab 1. August 2001 mit der wiedererteilten elterlichen Obhut ja gerade zurückgegeben werden soll, jedoch erheblich beschränkt. Die Vorinstanz verkennt die Auswirkungen ihrer Anordnung, wenn sie argumentiert, die Einschulung im SWZ sei ursprünglich als schulische Massnahme initiiert worden. Mit der Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB habe man verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin dieser bereits im Vollzug stehenden schulischen Massnahme ohne weiteres zuwider handle. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, es handle sich bei der angeordneten Unterbringung lediglich um die Weiterführung einer reinen schulischen Massnahme, ist ihr entgegenzuhalten, dass - würde ihre Meinung zutreffen - bei mangelnder Einigung mit den Erziehungsberechtigten diesfalls das Amt für Volksschulbildung gestützt auf die Berichte des zuständigen Lehr- und Fachpersonals und des schulpsychologischen Dienstes für den Entscheid über die Sonderschulung zuständig wäre (§ 20 Sonderschulverordnung). Dass im vorliegenden Fall der Regierungsstatthalter den Entscheid betreffend Wocheninternat traf, spricht vielmehr gerade für eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen. Die Anordnung zum Besuch des Tagesinternats ist - auch wenn es sich um die gleiche Institution handelt - von den Folgen her gesehen klar zu unterscheiden von der angefochtenen Massnahme, mit welcher erreicht werden soll, dass B die Wochentage ohne Unterbruch im SWZ verbringt. Ein Aufenthalt von fünf Tagen im SWZ übersteigt das Mass einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung um Einiges, sodass von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gesprochen werden muss. Daran ändert der Umstand, dass B die Wochenenden zu Hause verbringen kann, nichts: Die Unterbringung im Zentrum an den Werktagen entspricht von Dauer und Auswirkungen her einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Faktisch bewirkt sie für diese Zeit die Aufhebung der elterlichen Obhut, ohne dass diese formell verfügt worden wäre. d) Damit die Behörde die wochenweise Unterbringung von B in einer Anstalt praktisch auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchsetzen könnte, müsste der Behörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen, was - dem inneren Zusammenhang entsprechend (vgl. BGE 120 II 386 Erw. 4b) - nur mit einem formellen Entzug der elterlichen Obhut bzw. im konkreten Fall mit der Weiterführung des Obhutsentzugs gegenüber der Beschwerdeführerin erreichbar wäre (dazu auch: Genna, a.a.O., S. 102). Dass die Beschwerdeführerin nunmehr Beschwerde erhoben hat, verdeutlicht, dass sie gegen die angeordnete Massnahme ohnehin opponiert und damit deren Durchsetzung fragwürdig ist. Bereits ihr bisheriges Verhalten aber hätte zu Zweifeln Anlass geben müssen, ob die Beschwerdeführerin sich der Verpflichtung zur wochenweisen Unterbringung ihrer Tochter ohne weiteres unterziehen würde. Dennoch ordnete die Vorinstanz die Unterbringungspflicht während der Werktage in Form einer Weisung über den Aufenthaltsort von B an. Diese Massnahme ist umso weniger nachvollziehbar, als sich die Vorinstanz des Risikos einer Widersetzung durch die Beschwerdeführerin offenbar bewusst war und die mangelhafte praktische Durchsetzbarkeit für sie demnach hätte absehbar sein müssen. Für eine ganz kurzfristige Einweisung mag eine derartige Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB genügen, nicht aber im vorliegenden Fall: Gestützt auf ihr Recht, den Aufenthalt von B zu bestimmen, könnte die Beschwerdeführerin trotz der angeordneten Unterbringungspflicht aufgrund der wiedererteilten elterlichen Obhut B nicht nur jederzeit anderswo zur Schule schicken, sondern auch jederzeit nach Hause holen. Gerade dies aber wollte die Vorinstanz mit ihrer Anordnung verhindern. Hatte die Vorinstanz jedoch schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides mit einer mangelhaften bis unmöglichen Durchsetzbarkeit ihrer Anordnung zu rechnen, muss die angeordnete Massnahme als unzweckmässig bezeichnet werden. Unter den gegebenen Umständen macht es nicht zuletzt auch mit Blick auf das Wohl von B wenig Sinn, das weitere Verhalten der Betroffenen abzuwarten und die Frage der Heimeinweisung - wie die Vorinstanz geltend macht - erst im Falle der (absehbaren) Zuwiderhandlung zu prüfen. Dies zumal Kindesschutz nachhaltig, jedoch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen soll und als einziges und oberstes Ziel hat, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 307 ZGB). Dieses Kindeswohl gebietet denn auch, dass - wie die Vorinstanz auch selber ausführt - nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) erfolgversprechend sind (vgl. auch Hegnauer, a.a.O., Rz. 27.16). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnungen der Vorinstanz - Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin und gleichzeitige Weisung, B ab 1. August 2001 im Wocheninternat des SWZ unterzubringen - insofern in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen, als die Fremdplatzierung eines Unmündigen in einer Anstalt aufgrund des inneren Sachzusammenhangs eine Aufhebung der elterlichen Obhut zur Folge haben muss (Art. 314a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Anordnungen müssen mit Blick auf den angestrebten Zweck als ungeeignet, weil praktisch kaum durchsetzbar, und daher auch als nicht verhältnismässig bezeichnet werden. Für den Fall einer Beschwerdeabweisung (Gutheissung der Einweisung ins Wocheninternat) müsste das Verwaltungsgericht demnach hier sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen und den Obhutsentzug anordnen, was im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht Aufgabe des Gerichts als Rechtsmittelinstanz sein kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Entscheid ohne weitere materielle Prüfung und Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und daher im jetzigen Verfahrenszeitpunkt auch ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme (Art. 397f Abs. 3 ZGB) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.