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Luzern Regierungsrat 09.09.2005 RRE Nr. 995 (2005 III Nr. 12)

9 settembre 2005·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·80 parole·~1 min·5

Riassunto

Strafantritt. Gemeinnützige Arbeit. § 16 Absatz 2 Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Die nach einem unangefochten gebliebenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Einstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit erlassene Strafantrittsverfügung stellt eine notwendige Vollzugshandlung dar, bei welcher grundsätzlich nicht neu über die gemeinnützige Arbeit zu befinden ist. (Regierungsrat, 9. September 2005, Nr. 995) | Strafvollzug

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strafvollzug Entscheiddatum: 09.09.2005 Fallnummer: RRE Nr. 995 LGVE: 2005 III Nr. 12 Leitsatz: Strafantritt. Gemeinnützige Arbeit. § 16 Absatz 2 Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Die nach einem unangefochten gebliebenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Einstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit erlassene Strafantrittsverfügung stellt eine notwendige Vollzugshandlung dar, bei welcher grundsätzlich nicht neu über die gemeinnützige Arbeit zu befinden ist. (Regierungsrat, 9. September 2005, Nr. 995)

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

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