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Luzern Regierungsrat 18.06.2003 RRE Nr. 888 (2003 III Nr. 4)

18 giugno 2003·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·772 parole·~4 min·5

Riassunto

Rechtliches Gehör. Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 103 VRG. Die Parteien haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein, der Beweismittelcharakter hat, also zur Feststellung eines umstrittenen, unabgeklärten Sachverhalts dient, auch wenn der Gegenstand des Augenscheins im Sinn von § 103 Absatz 3 VRG allgemein zugänglich ist. | Verfahren

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 18.06.2003 Fallnummer: RRE Nr. 888 LGVE: 2003 III Nr. 4 Leitsatz: Rechtliches Gehör. Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 103 VRG. Die Parteien haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein, der Beweismittelcharakter hat, also zur Feststellung eines umstrittenen, unabgeklärten Sachverhalts dient, auch wenn der Gegenstand des Augenscheins im Sinn von § 103 Absatz 3 VRG allgemein zugänglich ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 5. Die Beschwerdeführer hatten im Einspracheverfahren einen Augenschein verlangt, um beweisen zu können, dass sich das umstrittene Strassenbauvorhaben nicht mit dem parkartigen Charakter des Seeufergebiets vereinbaren lässt, dass es also zonenwidrig ist. Das Raumplanungsamt hat sich mit diesem Antrag nicht explizit auseinander gesetzt, und es hat auch keinen Augenschein in Anwesenheit der Parteien vorgenommen. Es stellt sich die Frage, ob es dadurch Parteirechte der Beschwerdeführer beschnitten hat. 5.1 Gemäss dem Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde sind in der Parkzone sowohl Neu- als auch Ersatzbauten nur zulässig, wenn sie mit dem Parkcharakter vereinbar sind, wenn sie also das Erscheinungsbild des parkartigen Charakters des Seeufergebiets wahren oder verbessern. Der Parkzone kommt denn auch eine Bewahrungsfunktion zu; insbesondere soll darin den Interessen des Naturschutzes Rechnung getragen werden (vgl. dazu den Entscheid Nr. 3111 des Regierungsrats vom 21. November 1989). Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass ein Entscheid über die Zonenkonformität grösserer Bauvorhaben in der Parkzone erst gefällt wird, nachdem sich die zuständige Behörde einen Eindruck von den Örtlichkeiten und den Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Erscheinungsbild der Parkzone verschafft hat, will sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen, sie habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Dieser Auffassung scheint auch das Raumplanungsamt gewesen zu sein, hat es doch die Parkzone besichtigt, wenn auch in Abwesenheit der Parteien (Ziff. 6 der Vernehmlassung des Beschwerdegegners). Auf jeden Fall wäre ein Entscheid allein gestützt auf die Akten unzulässig gewesen, sind doch darin die Örtlichkeiten nicht ausreichend dokumentiert (vgl. LGVE 1999 II Nr. 25 E. 3). Die vom Raumplanungsamt aufgelegten Fotos vermitteln weder einen Einblick in das Erscheinungsbild der Parkzone noch geben sie Aufschluss darüber, wie sich dieses durch den Bau der projektierten Strasse verändern würde. 5.2 Die Parteien sind nach § 103 Absatz 1 VRG grundsätzlich berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen zu geben. Die Behörde kann die Parteien nach § 103 Absatz 2 VRG jedoch von der Teilnahme ausschliessen, soweit die Wahrung berechtigter Interessen von Gegenparteien und Dritten oder die Art des Augenscheins es erfordert. Ist der Gegenstand des Augenscheins allgemein zugänglich, so kann ihn die Instruktionsinstanz ausserdem laut § 103 Absatz 3 VRG zu ihrer Orientierung besichtigen, ohne die Parteien zu benachrichtigen. Im vorliegenden Fall lagen keine Gründe im Sinn von Absatz 2 vor, welche den Ausschluss der Parteien vom Augenschein gerechtfertigt hätten. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Teilnahme am Augenschein und mithin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (LGVE 1995 II Nr. 37) ist folglich nur beim Vorliegen der Voraussetzungen von § 103 Absatz 3 VRG zu verneinen. Dabei gilt es zu beachten, dass die rechtlichen Möglichkeiten, einen Augenschein ohne Parteien durchzuführen, weniger gross sind, als aus dem Wortlaut von § 103 Absatz 3 VRG entnommen werden kann. Die Rechtsprechung leitet nämlich aus dem bundesrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) einen Anspruch der Parteien auf Teilnahme an einem Augenschein ab, wenn dieser Beweismittelcharakter hat, wenn er also zur Feststellung eines umstrittenen, unabgeklärten Sachverhalts dient (LGVE 1981 II Nr. 40 E. 1, BGE 116 Ia 94 E. 3b S. 99 f.). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Einsprache vom 7. Februar 2002 sinngemäss die Zonenkonformität des Strassenprojekts gerügt und zum Beweis ihrer Behauptung die Durchführung eines Augenscheins verlangt. Das Raumplanungsamt hat diesen Antrag implizit abgelehnt und die Zonenkonformität bejaht. Seiner Ansicht nach ist die landschaftliche Beeinträchtigung durch die neue Strasse als gering einzustufen, weil die Strasse auf der Nordseite des Waldes erstellt werde, wo sie kaum sichtbar sei (E. 3). Dieses Argument zeigt, dass sich das Raumplanungsamt in seiner Begründung auf Sachverhaltsfeststellungen gestützt hat, welche unter dem Aspekt der Zonenkonformität von zentraler Bedeutung sind, jedoch von den Beschwerdeführern bestritten werden und daher Beweismittelcharakter haben. Das Raumplanungsamt hat demnach die Parteien zu Unrecht nicht zu seinem Augenschein beigezogen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Eine Heilung dieses Mangels scheidet aus, weil die Sachverhaltsabklärung in erster Linie dem Raumplanungsamt obliegt. Es ist nicht die Aufgabe des als Rechtsmittelinstanz amtierenden Regierungsrates, das entsprechende Versäumnis der Vorinstanz nachzuholen. Somit ist der Entscheid des Raumplanungsamts auch insoweit aufzuheben, als darin die Zonenkonformität des umstrittenen Strassenbauvorhabens festgestellt worden ist. Dies wiederum zieht die Nichtigkeit der Projektbewilligung des Gemeinderates vom 4. September 2002 nach sich (vgl. § 182 Abs. 2 PBG).

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