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Luzern Regierungsrat 16.05.2000 RRE Nr. 703 (2000 III Nr. 11)

16 maggio 2000·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·249 parole·~1 min·4

Riassunto

Stimmrechtsbeschwerde. Nachzählung. §§ 150 und 158 ff. StRG. Ein knappes Resultat verschafft für sich allein noch keinen Anspruch auf Nachzählung. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 16.05.2000 Fallnummer: RRE Nr. 703 LGVE: 2000 III Nr. 11 Leitsatz: Stimmrechtsbeschwerde. Nachzählung. §§ 150 und 158 ff. StRG. Ein knappes Resultat verschafft für sich allein noch keinen Anspruch auf Nachzählung.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Stimmrecht gewährleistet die formell korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Jeder Stimmberechtigte und jede Stimmberechtigte hat einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis, das den Willen der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 47). Ist das Resultat einer Wahl oder Abstimmung sehr knapp ausgefallen, stellt sich die Frage, ob allein das knappe Ergebnis einen Anspruch auf Nachzählung entstehen lässt. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Nachzählung besteht nicht ohne weiteres. Ein knappes, selbst ein sehr knappes Resultat verschafft für sich allein noch kein Recht auf Nachzählung, sofern die Auszählung "zweckmässig geordnet" war (vgl. BGE 100 Ia 365, 98 Ia 85). Das Stimmrecht gebietet allerdings dann eine Nachzählung, wenn ein Stimmbürger oder eine Stimmbürgerin auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten der hierfür zuständigen Organe hinzuweisen vermag (BGE 114 Ia 47, 98 Ia 85; LGVE 1987 III Nr. 5). § 150 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes sieht denn auch vor, dass der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen kann, wenn ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass gibt. Auch die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien können in einem solchen Fall eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials mittels Stimmrechtsbeschwerde beantragen.

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