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Luzern Regierungsrat 06.01.2015 RRE Nr. 7 (2015 VI Nr. 1)

6 gennaio 2015·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·172 parole·~1 min·3

Riassunto

Weder das kantonale noch das eidgenössische Recht verbieten den Beizug von Hilfsmitteln wie eines Punkteschemas zur Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen. Ein Raster kann der rechtsgleichen Behandlung von Gesuchen dienen. Um ein faires Verfahren sicherzustellen, müsste den Gesuchstellenden jedoch in einem frühen Zeitpunkt bekannt gegeben werden, welche Kriterien geprüft werden und was von ihnen erwartet wird. Um als taugliches und faires Hilfsmittel zu dienen, muss das Schema vollständig und verständlich sein, und es muss die einzelnen Kriterien in haltbarer Weise gewichten. Sind nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen im Schema aufgeführt, kann es von Anfang an nicht als zuverlässige Rückbestätigung für einen Gesamteindruck dienen, den sich die Einbürgerungsorgane von der gesuchstellenden Person machen müssen. Wird das Schema für die Begründung herangezogen, so muss nicht nur für die einzelnen Kommissionsmitglieder, sondern auch für die gesuchstellende Person oder eine Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein, welche Fragen unter welchem Punkt beurteilt wurden. | Art. 14 BüG, Art. 15 BüG; § 12 kBüG, § 13 kBüG | Bürgerrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 06.01.2015 Fallnummer: RRE Nr. 7 LGVE: 2015 VI Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 14 BüG, Art. 15 BüG; § 12 kBüG, § 13 kBüG Leitsatz: Weder das kantonale noch das eidgenössische Recht verbieten den Beizug von Hilfsmitteln wie eines Punkteschemas zur Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen. Ein Raster kann der rechtsgleichen Behandlung von Gesuchen dienen. Um ein faires Verfahren sicherzustellen, müsste den Gesuchstellenden jedoch in einem frühen Zeitpunkt bekannt gegeben werden, welche Kriterien geprüft werden und was von ihnen erwartet wird. Um als taugliches und faires Hilfsmittel zu dienen, muss das Schema vollständig und verständlich sein, und es muss die einzelnen Kriterien in haltbarer Weise gewichten. Sind nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen im Schema aufgeführt, kann es von Anfang an nicht als zuverlässige Rückbestätigung für einen Gesamteindruck dienen, den sich die Einbürgerungsorgane von der gesuchstellenden Person machen müssen. Wird das Schema für die Begründung herangezogen, so muss nicht nur für die einzelnen Kommissionsmitglieder, sondern auch für die gesuchstellende Person oder eine Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein, welche Fragen unter welchem Punkt beurteilt wurden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: -

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