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Luzern Regierungsrat 15.05.2001 RRE Nr. 634 (2001 III Nr. 12)

15 maggio 2001·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·178 parole·~1 min·6

Riassunto

Nebenbeschäftigung. § 57 PG; §§ 36-38 PV. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als dienstliche Aufgabe in der Stellenbeschreibung schliesst deren Bewilligung als Nebenbeschäftigung aus. | Personalrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 15.05.2001 Fallnummer: RRE Nr. 634 LGVE: 2001 III Nr. 12 Leitsatz: Nebenbeschäftigung. § 57 PG; §§ 36-38 PV. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als dienstliche Aufgabe in der Stellenbeschreibung schliesst deren Bewilligung als Nebenbeschäftigung aus.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Welche Tätigkeiten zu den dienstlichen Aufgaben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu zählen sind, ist in der Stellenbeschreibung geregelt (§ 1 Unterabs. k Personalgesetz, PG). Diese dient einerseits der Präzisierung der Zielsetzung der Stelle, andererseits wird damit der Aufgabenbereich jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters sowie der Handlungs- und Entscheidungsspielraum geregelt. Der Aufgabenbereich wird durch die Aufzählung der Hauptaufgaben in der Stellenbeschreibung konkretisiert. Als Hauptaufgaben genannt werden können diejenigen Tätigkeiten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die in einem Zusammenhang mit der bezeichneten Stelle stehen. Nicht als Hauptaufgaben in der Stellenbeschreibung bezeichnet werden können artfremde oder unzumutbare Aufgaben. Tätigkeiten, die zu den dienstlichen Aufgaben gehören, können nicht als Nebenbeschäftigungen bewilligt werden. Sie sind während der Arbeitszeit zu leisten, und die Leistungen sind durch den Lohn abgegolten. Im Gegenzug sind die dafür von Dritten geleisteten Entschädigungen dem Staat abzuliefern (§ 60 PG).

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