Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 11.05.2004 Fallnummer: RRE Nr. 535 LGVE: 2004 III Nr. 11 Leitsatz: Artikel 1 NISV; § 145 Absätze 1 und 2f StRG; § 143 PBG. Eine Gemeindeinitiative, mit welcher auf dem ganzen Gebiet einer Gemeinde ein Mobilfunkantennenverbot verlangt wird, verstösst gegen übergeordnetes Recht und ist deshalb ungültig.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist (§ 145 Abs. 1 Stimmrechtsgesetz, StRG). Rechtswidrig ist es namentlich dann, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). Dies ist dann der Fall, wenn das Begehren verlangt, höherrangiges Recht nicht anzuwenden oder gar aufzuheben (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2117). Für Volksinitiativen auf Gemeindeebene bedeutet dies, dass ihre Gültigkeit Übereinstimmung mit der internationalen Rechtsordnung, mit dem Bundesrecht, mit dem interkantonalen und dem kantonalen Recht voraussetzt (vgl. dazu BGE 125 I 227 E. 4 S. 231f.). 3. Mit der vorliegenden Initiative wird verlangt, dass das Erstellen von Natel- und Mobilfunkanlagen (nachstehend: Mobilfunkantennen) auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde B untersagt und die Gemeinde so zur Strahlenschutzzone erklärt wird. Die kommunalen Gesetze seien entsprechend anzupassen. Bei einer Annahme der Initiative durch die Stimmberechtigten könnten somit auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde B keine Mobilfunkantennen erstellt werden. 4. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Tal mit den vielen Seitentälern, in welchem ihre Gemeinde liege, stelle eine einzigartige Idylle mit Hügeln, geschützten Bächen und Bäumen dar. Das gesamte Landschaftserscheinungsbild sowie die Vielfalt der Vogel- und Tierwelt seien einzigartig und müssten geschützt werden. Vom visuellen Bild her würden Mobilfunkantennen nicht in die Landschaft passen. 4.1. Die Erstellung von Antennen und vergleichbaren Anlagen ist, soweit hier von Interesse, in § 143 Absatz 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind Mobilfunkantennen zulässig, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hatte im Urteil V 02 124 vom 25. November 2003 eine Planungszone in der Gemeinde Reiden zu beurteilen, mit welcher aus Gründen des Ortsbildschutzes das Aufstellen von Aussenantennen, insbesondere von Mobilfunkanlagen, auf weiten Teilen des Gemeindegebietes als unzulässig erklärt worden war. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, mit § 143 Absatz 2 PBG werde zugleich die im Bundesrecht verankerte Informationsfreiheit (Art. 16 BV) konkretisiert. Ein bedeutendes Orts- und Landschaftsbild im Sinn von § 143 Absatz 2 PBG sei nur dann gegeben, wenn ihm zumindest regionale Bedeutung zukomme. Darunter bestehe keine kommunale Regelungs- bzw. Planungskompetenz hinsichtlich allfälliger Antennenverbote. Die angefochtene Planungszone in der Gemeinde Reiden erfasse nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Reiden, unter anderem insbesondere alle Wohnzonen mit der Folge, dass innerhalb derselben vorläufig überhaupt keine Mobilfunkantennen mehr aufgestellt werden könnten. Die Planungszone wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil sie in ihrer Ausdehnung nicht mehr von einem öffentlichen Interesse getragen werde und daher unverhältnismässig sei (vgl. www.lu.ch/index/gerichte/rechtsprechung.htm). 4.2. Im durch den Bund erstellten Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt dem Ortsbild von B kommunale Bedeutung zu. Im Anhang 4 zum Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde B vom 19. Juli 1990 und 19. Dezember 1994 (BZR) finden sich insgesamt 15 Kulturobjekte. Es gibt auf dem Gemeindegebiet B kein Natur- und Landschaftsschutzgebiet, das durch eine regierungsrätliche Schutzverordnung geschützt ist. Im kantonalen Richtplan ist ein Gewässer als Naturschutzgebiet bezeichnet, und dieses Objekt ist auch im Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung enthalten. 4.3. Gemeinden können Antennenverbote nur im Rahmen von § 143 Absatz 2 PGB erlassen. Weder die kommunale Bedeutung des Ortsbildes von B noch die 15 Kulturobjekte oder das Naturschutzgebiet rechtfertigen jedoch, dass das Erstellen von Mobilfunkantennen auf dem ganzen Gemeindegebiet von B verboten wird, wie das mit der Initiative verlangt wird. Im Einzelfall ist es zwar nicht auszuschliessen, dass der Bau einer Mobilfunkantenne gestützt auf § 143 Absatz 2 PBG nicht bewilligt werden kann. Die Voraussetzungen für die mit der Initiative verlangte Eigentumsbeschränkung über das gesamte Gemeindegebiet sind aber klar nicht gegeben. 5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Menschen würden von Mobilfunkanlagen gesundheitliche Schäden davontragen. Eine Schutzzone gebe die Möglichkeit, Lebensqualität und Gesundheit zu erhalten. Wissenschaftler, Ärzte, Professoren, Universitäten würden vor dieser hochfrequenten, pulsierten Art von Mikrowellenstrahlung, welche die gleichen Frequenzen wie unsere Körperzellen habe, warnen und forderten Strahlenschutzzonen. 5.1. § 143 Absatz 3 PBG hält fest, dass im Weiteren die umweltrechtlichen Erlasse, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV), zu beachten sind. 5.2. Dem Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung wird mit der abschliessenden Regelung in der NISV Rechnung getragen. Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung (Art. 1 NISV). Dazu sind in der Verordnung die Grenzwerte für Mobilfunkantennen festgehalten. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit der Verordnung mehrfach überprüft und kommt in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 126 II 399 E. 4 S. 405f.) zum Schluss, dass aufgrund des gegenwärtigen Standes der Forschung an den geltenden Grenzwerten für Mobilfunkantennen festgehalten werde. In zwei kürzlich ergangenen Urteilen hat es das Bundesgericht abgelehnt, tiefere Grenzwerte für Personen mit erhöhter Empfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen Strahlungen zu bestimmen (Urteile 1A.86/2003 und 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003). Die Regelung in der NISV ist abschliessend, das heisst, es bleibt kein Raum für Kantone und Gemeinden, davon abweichende Bestimmungen festzulegen. Bei dieser Sachlage ist auf die von den Beschwerdeführern über gesundheitliche Schädigungen gemachten Ausführungen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Akten nicht näher einzugehen. Vielmehr ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Schaffung einer Strahlenschutzzone aus gesundheitlichen Gründen, wie dies die Beschwerdeführer verlangen, ebenfalls gegen übergeordnetes Recht verstösst. 6. Betreiber von Mobilfunkantennen verfügen über eine Konzession gemäss Artikel 22 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 (SR 784.10). Die Mobilfunkbetreiber werden in ihren Konzessionen verpflichtet, die Versorgung der Bevölkerung innerhalb eines zeitlich definierten Rahmens zu realisieren. Sie haben dafür das Recht, einerseits die Fernmeldedienste zu erbringen und andererseits das ihnen zugewiesene Frequenzspektrum landesweit zu nutzen (Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, in: BR 2000 S. 3). Das Fernmeldegesetz bezweckt nach Artikel 1 FMG, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Insbesondere soll eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen angeboten werden. Auch aus diesem Grund ist ein flächendeckendes Verbot von Mobilfunkantennen auf dem ganzen Gemeindegebiet nicht zulässig. Würden sich nämlich beispielsweise mehrere Nachbargemeinden für ein solches Verbot entscheiden, könnte die im Gesetz vorgesehene und in der Konzession vorgeschriebene Grundversorgung nicht mehr gewährleistet werden. Gesetzliche Bestimmungen, wie sie die Beschwerdeführer letztlich mit ihrer Initiative verlangen, sind davon abgesehen in der Regel auf eine längere Zeitspanne ausgerichtet. Deshalb kann nicht nur auf die Bedürfnisse in einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt werden, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Vielmehr ist zu beachten, dass sich auch die Bedarfslage zur Erstellung von Mobilfunkanlagen in der Gemeinde B aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem immer grösser werdenden Anspruch der Bevölkerung auf eine flächendeckende Benützung von Mobilfunktelefonen möglicherweise ändern wird (vgl. dazu: Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 27. März 2000, in: URP 2000 S. 272f.). 7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu überprüfen, ob das mit der Initiative beabsichtigte Antennenverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet von B auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) übermässig einschränken würde und deshalb verfassungswidrig wäre. 8. Nach dem Gesagten verstösst die Initiative zusammengefasst gegen übergeordnetes Recht. Sie ist demzufolge rechtswidrig im Sinn von § 145 Absatz 2f StRG, und es bleibt kein Raum, sie der Volksabstimmung zu unterstellen. (Regierungsrat, 11. Mai 2004, Nr. 535)