Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 24.04.2012 Fallnummer: RRE Nr. 463 LGVE: 2012 III Nr. 1 Leitsatz: Einbürgerung. Staatskundekenntnisse Minderjähriger. § 13 Unterabsatz a und b kBüG. Will eine Person sich einbürgern lassen, darf erwartet werden, dass sie sich mit ihrer Gemeinde und dem Land auseinandergesetzt hat und sich für die Verhältnisse, seien sie politischer, historischer, geografischer oder gesellschaftlicher Natur, interessiert oder zumindest darüber orientiert ist. Mit dem Bürgerrecht erwerben die Gesuchstellenden insbesondere das Stimm- und Wahlrecht. Zur Ausübung dieser Rechte ist das Vorhandensein grundlegender staatsbürgerlicher Kenntnisse auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene erforderlich. Sprachkenntnisse, Kenntnisse des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen so weit gehen, dass anzunehmen ist, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von der neuen Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen kann. 16-jährige Jugendliche dürfen zwar noch nicht abstimmen. Nachdem sie in diesem Alter in der Schule in dieser Thematik unterrichtet und bald stimmberechtigt sein werden, ist es aber nicht unangemessen, wenn ihnen im Einbürgerungsverfahren einfache Fragen zur Staatskunde gestellt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eltern von A reichten in der Gemeinde X für sich und A ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ein. Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte ihnen die Bürgerrechtskommission der Gemeinde mit, dass verschiedene Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt seien. Eine wichtige Voraussetzung sei das Beherrschen der deutschen Sprache. Im Weiteren sollten die Gesuchsteller im Dorf integriert sein sowie Kenntnisse über den Staat und dessen Form besitzen. Bereits nach dem Vorgespräch mit einer Delegation der Bürgerrechtskommission habe die Kommission ihnen mitgeteilt, dass die politischen Kenntnisse sowie die Sprachkenntnisse noch ausgebessert werden müssten. Anlässlich des Hauptgesprächs mit der Bürgerrechtskommission sei festgestellt worden, dass diese Mankos leider noch zu wenig ausgebessert worden seien. Die Fragen der Staatskunde hätten mehrheitlich nicht oder nur mit Hilfe beantwortet werden können, und auch die Sprachkenntnisse hätten sich seit dem Vorgespräch kaum verbessert. Im Weiteren sei die Integration in die örtlichen Verhältnisse zu wenig ausgeprägt, und die Beweggründe für das Einbürgerungsgesuch seien nicht klar ersichtlich. Die Eltern von A zogen daraufhin das Einbürgerungsgesuch zurück, soweit es sie selbst betraf, und ersuchten, das Einbürgerungsverfahren für die 16-jährige Tochter fortzusetzen. Am 20. April 2011 lehnte die Bürgerrechtskommission das A betreffende Einbürgerungsgesuch ab. Sie bemängelte vor allem ungenügende Staatskundekenntnisse sowie fehlende notwendige Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Die Eltern von A erhoben in der Folge in deren Namen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde, der diese allerdings abwies. Aus den Erwägungen: 4.1.2 Zum Vertrautsein mit den örtlichen Lebensgewohnheiten und zur Integration in die örtlichen Verhältnisse nach § 13 Unterabsatz a und b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) gehören nicht nur die strukturelle und die gesellschaftliche Integration. Will sich eine Person einbürgern lassen, darf darüber hinaus erwartet werden, dass sie sich mit ihrer Gemeinde und dem Land auseinandergesetzt hat und sich für die Verhältnisse, seien sie politischer, historischer, geografischer oder gesellschaftlicher Natur, interessiert oder zumindest darüber orientiert ist. Mit dem Bürgerrecht erwerben die Gesuchstellenden insbesondere das Stimm- und Wahlrecht. Zur Ausübung dieser Rechte ist das Vorhandensein grundlegender staatsbürgerlicher Kenntnisse auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene erforderlich (LGVE 2010 III Nr. 1 E. 8). 4.1.3 Um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen System der Schweiz mitwirken zu können, sind auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen so weit gehen, dass anzunehmen ist, dass ein Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen kann (BGE 137 I 235 E. 3.1 S. 242 mit Hinweis auf BBl 2002 1943). 4.5 Aus den Akten zeigt sich betreffend mangelnder Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung sowie mangelnder Staatskundekenntnisse Folgendes: 4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat zweifellos während der obligatorischen Schulzeit Kontakte mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern gepflegt. Sie legt aber nicht dar, dass sie nach Abschluss der Schulzeit und mit Beginn des Übergangsjahres an der Y-Schule in Luzern weiterhin mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern Kontakt gepflegt hätte. Nach ihren eigenen Angaben anlässlich des Einbürgerungsgesprächs hat sich nach Abschluss der Schulzeit der Kontakt mit Einheimischen in X — wenn sie nicht mit ihren Eltern unterwegs ist — auf B, welche nach Angaben der Vorinstanz ausländische Staatsangehörige ist, oder auf C, welche erst im Jahr 2010 eingebürgert worden ist, beschränkt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, bewegt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit im Kreis der Familie oder von ausländischen Personen oder Personen mit Migrationshintergrund. Eigentliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt sie nicht, Kontakte zu gleichaltrigen Einheimischen begrenzen sich auf durch den Schulweg vorgegebene Begegnungen. Die fehlenden Kontakte zur einheimischen Bevölkerung lassen sich nach Meinung der Vorinstanz nicht allein auf die fehlende Freizeit im Zusammenhang mit der Ausbildung zurückführen. Die Beschwerdeführerin gibt vor, schüchtern zu sein, hat aber anlässlich des Einbürgerungsgespräches erklärt, sie sei zwar etwas zurückhaltend, könne aber einfach Kontakte knüpfen. Vermehrte Kontakte wären also ohne Weiteres möglich. Wenn die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Kontakte zur einheimischen Bevölkerung die Integration der Beschwerdeführerin bemängelt hat, kann dies nicht als willkürlich bezeichnet werden. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Fragen im Bereich Staatskunde nicht oder nur mangelhaft beantworten können. Sie war an ihrem Einbürgerungsgespräch über das aktuelle Geschehen im Kanton Luzern schlecht orientiert, obwohl Plakate in der Gemeinde und im Kanton Luzern oder Inserate und Berichte in den Printmedien auf die bevorstehenden Wahlen der kantonalen Behörden vom 10. April 2011 hingewiesen hatten. Es hätte von einer einbürgerungswilligen 16-jährigen Jugendlichen erwartet werden dürfen, dass sie anlässlich eines Einbürgerungsgesprächs rund 20 Tage vor den Wahlen weiss, welche Bedeutung diesen Plakaten und Inseraten zukommt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Namen der drei Gewalten gewusst, hat diese jedoch nicht den entsprechenden Organen zuordnen können; dabei gilt es zu beachten, dass die angesprochenen Themen im Schulunterricht unterrichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren bestätigt, die Informationsbroschüre der Gemeinde zu kennen. Dass die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen trotz ihres Schulunterrichtes und trotz der Informationsbroschüre nicht hat beantworten können, zeigt, dass sie sich nur wenig mit der Thematik der politischen Rechte und Pflichten einer einbürgerungswilligen Person auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin erwartet in diesem Bereich eine altersgerechte Beurteilung, interessierten sich doch die wenigsten Jugendlichen vor dem stimmfähigen Alter für die kantonalen Wahlen und die entsprechenden Plakate am Strassenrand. Wie die Vorinstanz hierzu ausführt, darf von einer einbürgerungswilligen Person jedoch erwartet werden, dass sie sich für Land und Leute interessiert und in den Grundzügen erklären kann, was die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes beinhalten und wie sie wahrzunehmen sind. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Jugendliche im Alter von 16 Jahren noch nicht abstimmen dürfen. Nachdem Jugendliche in diesem Alter in der Schule in dieser Thematik unterrichtet und bald stimmberechtigt sein werden, kann es nicht als unangemessen bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz einfache Fragen zur Staatskunde gestellt hat. (Regierungsrat, 24. April 2012, Nr. 463)