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Luzern Regierungsrat 08.04.2003 RRE Nr. 408 (2003 III Nr. 2)

8 aprile 2003·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·346 parole·~2 min·3

Riassunto

Antragstellung in Gemeindeversammlung. §§ 105 und 106 StRG. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Mündlichkeit des Verfahrens der Gemeindeversammlung lassen es nicht zu, dass ein Antrag nur schriftlich eingereicht wird, ohne dass der Antragsteller oder die Antragstellerin an der Versammlung teilnimmt. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 08.04.2003 Fallnummer: RRE Nr. 408 LGVE: 2003 III Nr. 2 Leitsatz: Antragstellung in Gemeindeversammlung. §§ 105 und 106 StRG. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Mündlichkeit des Verfahrens der Gemeindeversammlung lassen es nicht zu, dass ein Antrag nur schriftlich eingereicht wird, ohne dass der Antragsteller oder die Antragstellerin an der Versammlung teilnimmt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus dem Stimmrechtsgesetz ergibt sich nicht ohne weiteres, dass der Versammlungsleiter verpflichtet ist, an einer Gemeindeversammlung schriftliche Anträge von Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen. In den §§ 99 ff. des Stimmrechtsgesetzes (StRG) ist das Verfahren an der Gemeindeversammlung näher geregelt: Der Präsident leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf. Er fragt an, ob alle Anwesenden stimmberechtigt sind, sorgt dafür, dass Nichtstimmberechtigte gesondert sitzen, veranlasst die Wahl der Stimmenzähler und lässt die Zahl der Stimmberechtigten feststellen. Der Präsident und jeder Teilnehmer können Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen. Jeder Teilnehmer kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren an der Gemeindeversammlung mündlich und auf die unmittelbare Mitwirkung der Stimmberechtigten zugeschnitten ist. Es kann offen bleiben, ob ein Stimmbürger Anspruch darauf hat, dass ein schriftlich abgefasstes Votum vom Präsidenten verlesen und über einen schriftlich eingereichten Antrag abgestimmt wird. Bei einem komplexen Geschäft kann es sich als zweckmässig erweisen, dass ein Stimmbürger, der an der Versammlung einen Antrag stellen möchte, diesen vorgängig schriftlich einreicht. Auf diese Weise wird dem Versammlungsleiter und insbesondere dem Mitglied des Gemeinderates, welches das Geschäft zu vertreten hat, die Vorbereitung der Versammlung erleichtert. Es bestehen aber keine Vorschriften, die verlangen, dass ein Antrag schriftlich eingereicht wird, damit er an der Gemeindeversammlung behandelt und darüber gültig abgestimmt werden kann. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Mündlichkeit des Verfahrens an der Gemeindeversammlung lassen es aber auch nicht zu, dass ein Antrag nur schriftlich eingereicht wird, ohne dass der Antragsteller selber an der Versammlung anwesend ist. Antragsberechtigt sind nur Teilnehmer (§§ 105 und 106 StRG). Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Antrag je nach Verlauf der Beratung allenfalls präzisiert, ergänzt oder gar zurückgezogen werden kann.

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