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Luzern Regierungsrat 14.03.2000 RRE Nr. 375 (2000 III Nr. 8)

14 marzo 2000·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·500 parole·~3 min·3

Riassunto

Beschwerde gegen die Abstimmungspropaganda des Bundesrates im Vorfeld einer eidgenössischen Abstimmung. Artikel 77 Absatz 1b BPR. Die Abstimmungsbeschwerde gemäss Artikel 77 Absatz 1b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen kann sich nur gegen kantonale Vorkehrungen richten. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 14.03.2000 Fallnummer: RRE Nr. 375 LGVE: 2000 III Nr. 8 Leitsatz: Beschwerde gegen die Abstimmungspropaganda des Bundesrates im Vorfeld einer eidgenössischen Abstimmung. Artikel 77 Absatz 1b BPR. Die Abstimmungsbeschwerde gemäss Artikel 77 Absatz 1b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen kann sich nur gegen kantonale Vorkehrungen richten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Mit Beschluss vom 16. Februar 2000 setzte der Bundesrat die eidgenössische Abstimmung zum Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits auf den 21. Mai 2000 fest. Am 2. März 2000 reichten die beiden Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Luzern eine Abstimmungsbeschwerde gegen die Propaganda des Bundesrates im Vorfeld dieser Abstimmung ein und ersuchten um Verschiebung des Abstimmungstermins. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass durch das ungehörige Eingreifen des Bundesrates in den Abstimmungskampf die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werde und wegen der kurzen Frist bis zur Abstimmung eine freie Willensbildung verunmögliche. 2. Gemäss Artikel 77 Absatz 1b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) kann wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung eidgenössischer Abstimmungen bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist damit im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig. Fraglich ist jedoch, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Mit der Abstimmungsbeschwerde anfechtbar sind grundsätzlich alle Unregelmässigkeiten, die von der Einberufung an die Urnen bis zur Publikation der Ergebnisse vorkommen. Nicht nur Verfügungen, sondern auch formlose Akte und das Untätigsein der Behörden kommen als Beschwerdeobjekte in Betracht. Zu beachten ist allerdings, dass nur kantonale Akte als Beschwerdeobjekte in Frage kommen (vgl. Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 33; Christoph Winzeler, Die politischen Rechte des Aktivbürgers nach schweizerischem Bundesrecht, Basel und Frankfurt am Main, 1983, S. 150; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 19f.). Kein Rechtsmittel besteht hingegen gegen Handlungen und Versäumnisse des Bundes (-rates) auf dem Gebiet der politischen Rechte. Namentlich kann nicht gerügt werden, der Bund engagiere sich in einer Abstimmung in unzulässiger Weise. Ebenso wenig kann die Festlegung des Datums des Urnengangs, für das der Bundesrat zuständig ist, angefochten werden (vgl. Winzeler, a.a.O., S. 154; Hiller, a.a.O., S. 19f.). Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer ausschliesslich Handlungen des Bundes. So werfen sie dem Bundesrat vor, dieser greife verbotenerweise in den Abstimmungskampf ein und führe die Stimmberechtigten bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen der bilateralen Verträge und bezüglich der nächsten Integrationsschritte in die Irre. Weiter beanstanden sie den vom Bundesrat festgelegten Abstimmungstermin vom 21. Mai 2000. Die der Stimmbürgerschaft verbleibende Zeit zur Meinungsbildung sei zu knapp. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass am 21. Mai 2000 ein Abstimmungsresultat möglich sei, welches den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringe. Wie eingangs dargelegt, steht gegen solche Akte des Bundes kein Rechtsmittel zur Verfügung. Es werden keine kantonalen Akte, sondern Handlungen des Bundes beanstandet. Auf die Abstimmungsbeschwerden kann demnach nicht eingetreten werden, weil es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (kantonaler Akt) fehlt.

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