Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Denkmalschutz Entscheiddatum: 31.03.2009 Fallnummer: RRE Nr. 364 LGVE: 2009 III Nr. 10 Leitsatz: Denkmalverzeichnis. Voraussetzungen der Eintragung. § 2 Absatz 1 DSchG. Eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis setzt eine qualifizierte Zeugniseigenschaft des zu schützenden Objekts voraus. Aus seiner Schützwürdigkeit aus fachlicher Sicht ergibt sich nicht ohne Weiteres ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung. Die Unterschutzstellung muss auf objektiven und grundsätzlichen Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.1 Kulturdenkmäler, welche in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen werden sollen, müssen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert und zusätzlich besonders schutzwürdig sein (§ 2 Abs. 1 DSchG). Der Eintrag ist also nur unter qualifizierten Anforderungen möglich; es bedarf dazu einer qualifizierten Zeugniseigenschaft des zu schützenden Objekts. Die Vorinstanz bejahte die Schutzwürdigkeit gestützt auf den Antrag der Denkmalkommission. Dem Antrag der Denkmalkommission kommt aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenz ein grosses Gewicht bei der Entscheidfindung zu. Er entbindet die entscheidende Behörde aber nicht von der Pflicht, eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen zu bewerten und zu gewichten sind. Wenn ein Gebäude aus fachlicher Sicht schützenswert ist, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass in jedem Fall ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung gegeben ist. Wie oben ausgeführt, erstreckt sich der Denkmalschutz auf Objekte, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind und daher als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben sollen. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 4a S. 275; BGE 118 Ia 384 E. 5a S. 389). Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses ist daher der Grad der Schutzwürdigkeit zu eruieren und dem privaten Interesse gegenüberzustellen. (Regierungsrat, 31. März 2009, Nr. 364)