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Luzern Regierungsrat 04.03.2005 RRE Nr. 264 (2005 III Nr. 1)

4 marzo 2005·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·574 parole·~3 min·4

Riassunto

Anspruch auf Begründung eines ablehnenden Einbürgerungsentscheids. Kostenpflicht. Artikel 8 Absatz 2 und 29 Absatz 2 BV; § 199 Absatz 3 VRG. Lehnt eine Gemeindeversammlung den Antrag des Gemeinderates auf Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an eine ausländische Person und damit das Einbürgerungsgesuch dieser Person ab, hat sie die Ablehnung zu begründen. Kommt die Gemeindeversammlung dieser Begründungspflicht nicht nach, hat die Gemeinde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. | Bürgerrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 04.03.2005 Fallnummer: RRE Nr. 264 LGVE: 2005 III Nr. 1 Leitsatz: Anspruch auf Begründung eines ablehnenden Einbürgerungsentscheids. Kostenpflicht. Artikel 8 Absatz 2 und 29 Absatz 2 BV; § 199 Absatz 3 VRG. Lehnt eine Gemeindeversammlung den Antrag des Gemeinderates auf Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an eine ausländische Person und damit das Einbürgerungsgesuch dieser Person ab, hat sie die Ablehnung zu begründen. Kommt die Gemeindeversammlung dieser Begründungspflicht nicht nach, hat die Gemeinde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss einer Gemeindeversammlung. Dagegen ist gemäss § 109 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG) die Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Gemeindeversammlung direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG i.V.m. § 109 Abs. 2 und 6 GG). Er hat seine Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sei ohne Begründung abgelehnt worden. 2.1 Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Begründungspflicht (BGE 129 I 217ff. und 232ff.). Zur Begründung dieser Rechtsprechung führt das Bundesgericht an, dass im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hätten im Einbürgerungsverfahren Parteistellung und Anspruch auf einen Entscheid über ihr Gesuch, d.h. auf verfügungsmässige Erledigung des Einbürgerungsverfahrens. Als Partei eines Verwaltungsverfahrens hätten sie gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und somit auch auf eine Begründung, wenn ihr Gesuch abgewiesen werde. Die Begründung sei auch eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung von ablehnenden Einbürgerungsentscheiden unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Aus dem Abstimmungsergebnis allein gehe in aller Regel nicht hervor, ob der ablehnende Entscheid aufgrund der Anknüpfung an ein verfassungsrechtlich verpöntes Merkmal erfolgt sei, und wenn ja, ob gewichtige Gründe bestünden, die diese Anknüpfung ausnahmsweise rechtfertigten. 2.2 Der Gemeinderat hat die Aufgabe, die eingegangenen Gesuche um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu prüfen. Wenn die Gesuchstellenden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann er den Stimmberechtigten beantragen, dem Gesuch zuzustimmen. Stellt der Gemeinderat jedoch bei der Bearbeitung des Gesuchs fest, dass dies nicht der Fall ist, stellt er den Stimmberechtigten einen begründeten Antrag auf Ablehnung des Gesuchs. Vorliegend beantragte der Gemeinderat den Stimmberechtigten, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zuzusichern. 2.3 Der von einem Stimmberechtigten geltend gemachte Grund, er habe mit Nein gestimmt, weil er die vom Bundesgericht geforderte Begründungspflicht für ablehnende Einbürgerungsgesuche kritisiere, entspricht nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine personenbezogene und sachliche Begründung. Andere Begründungen sind nicht bekannt. Es ist somit davon auszugehen, dass die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers nicht begründet haben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen begründeten Entscheid wurde damit verletzt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Von Amtes wegen sind die Kosten dieses Verfahrens zu verlegen. Was die amtlichen Kosten anbelangt, so hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen. Gemäss § 199 Absatz 3 VRG können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn diesen grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Der Vorinstanz ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Praxisgemäss hat sie deshalb die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. (Regierungsrat, 4. März 2005, Nr. 264).

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