Skip to content

Luzern Regierungsrat 23.08.1994 RRE Nr. 2332 (1994 III Nr. 13)

23 agosto 1994·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·86 parole·~1 min·1

Riassunto

Ladenöffnungszeiten. § 16 i.V. mit § 8 Absatz 1c RLG. Die Handels- und Gewerbepolizei kann gestützt auf diese Bestimmungen bei Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen, die einen grossen Publikumsverkehr aufweisen, von den allgemeinen und besonderen Schliessungszeiten für Verkaufsgeschäfte nach §§ 14ff. RLG abweichen und besondere Schliessungszeiten bewilligen. Diese Bewilligungen müssen Ausnahmecharakter haben und mit den Zielen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vereinbar sein. Die Veranstaltungen dürfen insbesondere das Ruhebedürfnis der Umgebung nicht beeinträchtigen. | Ruhetags- und Ladenschlussrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Ruhetags- und Ladenschlussrecht Entscheiddatum: 23.08.1994 Fallnummer: RRE Nr. 2332 LGVE: 1994 III Nr. 13 Leitsatz: Ladenöffnungszeiten. § 16 i.V. mit § 8 Absatz 1c RLG. Die Handels- und Gewerbepolizei kann gestützt auf diese Bestimmungen bei Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen, die einen grossen Publikumsverkehr aufweisen, von den allgemeinen und besonderen Schliessungszeiten für Verkaufsgeschäfte nach §§ 14ff. RLG abweichen und besondere Schliessungszeiten bewilligen. Diese Bewilligungen müssen Ausnahmecharakter haben und mit den Zielen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vereinbar sein. Die Veranstaltungen dürfen insbesondere das Ruhebedürfnis der Umgebung nicht beeinträchtigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

RRE Nr. 2332 — Luzern Regierungsrat 23.08.1994 RRE Nr. 2332 (1994 III Nr. 13) — Swissrulings