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Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)

18 febbraio 2011·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·4,554 parole·~23 min·3

Riassunto

Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 18.02.2011 Fallnummer: RRE Nr. 219 LGVE: 2011 III Nr. 9 Leitsatz: Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: An der Gemeindeversammlung vom 28. April 2010 der Gemeinde Z, an welcher die Beschlussfassung über die "Gemeindeinitiative zur Sicherung der regionalen Kiesversorgung" traktandiert war, beschlossen die Stimmberechtigten, über die Initiative an der Urne abzustimmen. Der Gemeinderat ordnete am 3. Mai 2010 die Urnenabstimmung auf den 13. Juni 2010 an. Gegner und Befürworter der Initiative meldeten sich daraufhin in den Medien verschiedentlich zu Wort. Die X AG liess dabei am 5. und 8. Juni 2010 im regionalen Anzeiger ein Inserat publizieren, das nebst anderen Hinweisen folgenden Text enthielt: "Gemeindeabgabe: Fr. 1.80 statt Fr. 1.00 pro Kubikmeter Wir sind bereit, im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Gemeinderat zusätzlich Fr. -.80 pro abgebauten Kubikmeter Kiesmaterial an die Gemeinde zu bezahlen. Der Grund für die Erhöhung liegt einerseits bei der guten Qualität des Materials, andererseits bei der Marktnähe dank Wegfall langer Transportwege. Ein entsprechender Vertragsvorschlag liegt vor, von uns unterzeichnet und bereit für die Unterschrift seitens der Gemeinde. Der Vertragsvorschlag kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden". Die Stimmberechtigten stimmten an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2010 der Initiative mit 375 Ja- gegen 342 Nein-Stimmen zu. Gegen diesen Beschluss reichten A am 22. Juni und B am 23. Juni 2010 beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie machten zusammengefasst geltend, dass die X AG die Stimmberechtigten massiv und unzulässig beeinflusst habe. Die freie politische Meinungsbildung sei insbesondere durch das Geldversprechen in letzter Minute, durch den falschen und trügerischen Anstrich der Abstimmungspropaganda als offizielles, vom Gemeinderat genehmigtes und öffentlich aufzulegendes Papier und die vorgegaukelte Verbindlichkeit des Geldversprechens unzulässig beeinflusst worden. Das Muster der Manipulation sei aus den Fällen 1C_587/2008 und 1C_15/2009 des Bundesgerichts, über welche das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2009 befunden habe, bekannt. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein und hielt in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen fest, dass keine Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten erkennbar sei. Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführer rügen die Abstimmungspropaganda der X AG, konkret die Veröffentlichung des Versprechens im regionalen Anzeiger und in der Gemeinde durch das Initiativkomitee und die X AG, wonach diese bereit sei, die Gemeindeabgabe für den abgebauten Kubikmeter Kiesmaterial zu erhöhen, und den Hinweis, dass dieser "Vertragsvorschlag" bereits von der X AG unterzeichnet und dem Gemeinderat zugestellt worden sei. Es geht somit um Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer Abstimmung. 4.1 Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, StRG). Diese kurze Beschwerdefrist bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- und Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl gehören sämtliche Mängel, welche bereits vor dem Termin des Urnengangs erkennbar sind. Sofort, das heisst selbständig und nicht erst zusammen mit dem Ergebnis muss insbesondere geltend gemacht werden, die Anordnung der Abstimmung oder die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten, sie sei unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch oder das für eine Abstimmung angeordnete Verfahren sei gesetzeswidrig (BGE 106 Ia 197 E. 4 S. 199, 89 I 80 E. 4 S. 86f., 74 I 18 E. 2 S. 21ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Volksabstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlungen sofort angefochten werden müssten, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung oder Wahl behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche. Unterlassen dies die Stimmberechtigten, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung des Ergebnisses (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5f., 118 Ia 415 E. 2a S. 417f.; vom Bundesgericht letztmals bestätigt im Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008, E. 1.2). 4.2 Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören entgegen den nicht weiter substanziierten Ausführungen von A sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf (vgl. Urteil 1C_393/2007 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008, E. 1.1). Sowohl eine private als auch eine behördliche Intervention vor der Abstimmung kann geeignet sein, den Abstimmungsausgang zu beeinflussen und die Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGE 135 I 292 E. 2 S. 293f.). Eine Reaktion auf schwerwiegende Mängel vor der Abstimmung ist auch bei privaten Interventionen geboten. Eine differenzierte Behandlung von privaten und behördlichen Interventionen erfolgt nur im Massstab, der an die Schwere des Verstosses angelegt wird. Die Fristen nach § 160 Absätze 2 und 3 StRG sind daher auch auf private Interventionen anwendbar. 4.3 Gemäss § 160 Absatz 2 StRG ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung (des geltend gemachten Mangels) einzureichen. Die beiden Beschwerdeführer verwiesen in ihrer Stimmrechtsbeschwerde auf die Publikation des Inserates mit dem Vertragsvorschlag im regionalen Anzeiger vom 8. Juni 2010 und dessen öffentlichen Aushang ab diesem Zeitpunkt an verschiedenen Stellen im Dorf sowie auf die Vorankündigung im Anzeiger vom 28. Mai 2010. A liess seinen Anwalt nachträglich ausrichten, dass das Inserat bereits am 5. Juni 2010 im Anzeiger publiziert worden sei. Die Beschwerdeführer sprechen von einem derart intensiven "Integrieren des Versprechens" im Abstimmungskampf, dass es möglichst jedem Stimmbürger im vollen Wortlaut vor Augen geführt worden sei. 4.4 In der Vorankündigung vom 28. Mai 2010 - auf welche beide Beschwerdeführer verweisen - führte die X AG aus, gewillt zu sein, die Abgabe auf Fr. 1.80 zu erhöhen. Ein eigentliches Versprechen lag damit noch nicht vor. Erst am 5. Juni 2010 wurde die Zusicherung per Inserat das erste Mal veröffentlicht. A nahm auf diese Veröffentlichung in seiner nachträglichen Eingabe denn auch ausdrücklich Bezug. Sowohl er wie B engagieren sich schon lange intensiv auf verschiedenen Ebenen im Verfahren rund um das Projekt Kiesabbau- und Ablagerungszone in Z. Beide reichten in diesem Zusammenhang schon früher Stimmrechtsbeschwerde ein und zumindest von B wurde dazu im Anzeiger vom 7. Mai 2010 ein Leserbrief veröffentlicht. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführer das von ihnen gerügte Inserat bereits im Zeitpunkt der ersten Publikation vom 5. Juni 2010 zur Kenntnis genommen haben, bzw. dass sie dieses Inserat damals hätten zur Kenntnis nehmen können. Der gerügte Mangel, das heisst das Versprechen der X AG kurz vor der Abstimmung, die Abgabe an die Gemeinde zu erhöhen, war darin für sie unmittelbar erkennbar. Ein weiterer Stimmberechtigter hat denn auch als Reaktion auf das Inserat bereits am 8. Juni 2010 im Anzeiger ein ebenfalls ganzseitiges Inserat gegen das Inserat der X AG publizieren lassen. Unter diesen Umständen ist für den Beginn der Rügefrist der Beschwerdeführer vom 5. Juni 2010 auszugehen. Die dreitägige Rechtsmittelfrist ist damit am 8. Juni 2010 abgelaufen und mit den Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 nicht eingehalten worden. 4.5 Selbst wenn für die Kenntnisnahme erst auf den 8. Juni 2010 abgestellt würde, wäre die Frist am 11. Juni 2010, das heisst noch vor der Abstimmung vom 13. Juni 2010 abgelaufen. Die Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 wären beide auch dann verspätet eingereicht worden. Das Bundesgericht hat zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kurz vor einer Abstimmung festgehalten, dass ein sofortiges Handeln für Beschwerdeführer normalerweise durchaus zumutbar sei. Wegen der zwingenden Natur der Rechtsmittelfrist rechtfertige es sich nämlich nicht, nach der Durchführung der Abstimmung gewissermassen eine zweite Frist beginnen zu lassen. Wohl könne die Zeitspanne zwischen dem Fristenablauf und dem Abstimmungsdatum zu kurz sein, als dass das Bundesgericht materiell entscheiden oder eine vorsorgliche Verfügung treffen könnte. Diese rein praktische Überlegung reiche indessen nicht aus, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Stimmberechtigte erlitten denn auch keinen Nachteil, wenn von ihnen sofortiges Handeln verlangt werde; werde die Abstimmung nämlich aufgrund der beanstandeten Vorbereitungshandlung durchgeführt, so sei die dagegen gerichtete Beschwerde nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt werde. Zudem wäre es stossend und mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn ein Beschwerdeführer wegen eines Mangels, den er zunächst widerspruchslos hingenommen habe, hinterher die Abstimmung anfechten könnte, weil deren Ergebnis den gehegten Erwartungen nicht entspreche. Vom Grundsatz, dass die gegen Vorbereitungshandlungen gerichtete Beschwerde sofort nach deren Anordnung innert der jeweils geltenden Rechtsmittelfrist einzureichen ist, kann deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich abgewichen werden, wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Unzumutbarkeit wird indessen nicht durch den Umstand begründet, dass die Beschwerdefrist kurz vor dem Abstimmungstag endet (vgl. BGE 110 Ia 176 E. 2a S. 179f.). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerden gegen die von ihnen gerügten Mängel nicht noch am Freitag, den 11. Juni 2010, der Post übergeben. Sie haben erst das Resultat abgewartet und am neunten bzw. zehnten Tag nach der Abstimmung, welche für sie negativ verlaufen ist, ihre Beschwerden eingereicht. Die gesetzliche Fristenregelung ist klar. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde spätestens am 11. Juni 2010 einreichen müssen. Dass es in diesem Fall für aufsichtsrechtliche Massnahmen allenfalls zu spät gewesen ist, ändert nichts an der Pflicht, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Davon, dass eine rechtzeitige Rüge gegen die Intervention der X AG, welche bereits einmal in den Abstimmungskampf eingegriffen hatte (vgl. BGE 135 I 292), den Beschwerdeführern, die inzwischen einige Erfahrung mit Stimmrechtsbeschwerden haben und in dieser Sache jeweils auch anwaltlich vertreten werden, nicht zumutbar gewesen ist, ist nicht auszugehen. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerden nicht fristgerecht erhoben wurden und dass folglich darauf nicht einzutreten ist. 5. Der Regierungsrat ist gemäss § 147 StRG Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen. Es ist ihm daher praxisgemäss anheimgestellt, eine Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen, soweit auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Regierungsrat in Analogie zu § 116 VRG aufsichtsrechtlich bloss eingreift, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat der Regierungsrat zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (LGVE 1993 III Nr. 11 E. 6; LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2). Die vorliegenden Beschwerden sind im Kontext mit früheren Beschwerdeverfahren zu sehen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. August 2009 bereits einmal eine Abstimmung der Stimmberechtigten von Z über die hier zur Diskussion stehende Gemeindeinitiative aufgehoben. Es ging dabei ebenfalls um eine private Intervention im Zusammenhang mit der X AG und zwar um das Angebot dieser AG für einen Dienstbarkeitsvertrag, den das Initiativkomitee in der Diskussion an der Gemeindeversammlung vom 28. April 2008 unmittelbar vor der Abstimmung über die Gemeindeinitiative präsentierte hatte (vgl. BGE 135 I 292). Vorliegend geht es um die Wiederholung jener Abstimmung. Auch dieses Mal wurde ein Vertragsversprechen als Argument für die Annahme der Initiative eingebracht. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte rechtfertigt es sich daher, dass der Regierungsrat die Auswirkungen des Handelns der X AG auf die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten von Z aufsichtsrechtlich prüft. 6. Die in Artikel 34 Absatz 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 S. 294). 7. Die Beschwerdeführer halten zusammengefasst fest, dass das Versprechen materieller Vorteile im Hinblick auf eine Abstimmung rechtlich in zweierlei Hinsicht relevant sein könne: einerseits strafrechtlich als Wahlbestechung und andererseits abstimmungsrechtlich als Einengung der freien Willensbildung. Das Versprechen sei in einer umfangreichen Vorgeschichte immer wieder aufgebessert worden, von Fr. -.50 über Fr. 1.- auf schliesslich Fr. 1.80, nachdem die Gemeindeversammlung die Urnenabstimmung äusserst knapp beschlossen habe. Die Nachbesserung habe kein anderes Ziel verfolgen können, als direkt und unlauter auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten einzuwirken. Das Versprechen habe sachlich weder mit der iniziierten Zonenplanung noch mit Vertragsverhandlungen etwas zu tun gehabt. Die Gründe für die Erhöhung seien unzulänglich gewesen. Es sei ausschliesslich um die maximale Beeinflussung der Stimmberechtigten gegangen. Die X AG habe sich lediglich unter dem Druck des Abstimmungskampfes zu einer Erhöhung gezwungen gesehen. Sie habe mit dem Versprechen bloss ihre Wertschöpfung sichern wollen, was unzulässig sei. Dieses Vorgehen habe System. Bereits die Erhöhung von Fr. -.50 auf Fr. 1.- sei unmittelbar vor der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2006 erfolgt, an welcher über die Abbauzone abgestimmt worden sei. 7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird etwa dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. In Anbetracht der Meinungsäusserungsfreiheit wird eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (BGE 135 I 292 E. 4.1 S. 295). Das Bundesgericht hielt in BGE 117 Ia 41 fest, dass es unzulässig sei, wenn Arbeitgeber auf Arbeitnehmer irgendwelchen Druck ausüben oder ihnen für den Fall, dass sie den Wünschen des Arbeitgebers entsprechend abstimmen, materielle Vorteile versprechen. Konkret ging es darum, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für den Fall, dass bei der Abstimmung der Anschluss des Laufentals an den Kanton Basel-Landschaft angenommen werde, am folgenden Tag einen bezahlten freien Tag gewähren wollten. 7.2 Bei der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2010 ging es um die Abstimmung über die Gemeindeinitiative zur Sicherung der regionalen Kiesversorgung. Die Initiative bezweckt gemäss Initiativtext die Ausscheidung einer Abbau- und Ablagerungszone im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Z. Hintergrund der Initiative ist der Umstand, dass die X AG beabsichtigt, die bestehende Kiesgrube zu erweitern. Für die Erschliessung der Erweiterung der Kiesgrube muss eine neue Strasse erstellt werden. Die Kosten dafür hat die Kiesgrubenbetreiberin zu tragen. Die X AG und der Gemeinderat von Z hatten darüber am 16. Februar 2005 eine Vereinbarung getroffen. Gemäss dieser Vereinbarung bezahlt die X AG der Gemeinde eine Inkonvenienz-Entschädigung von Fr. -.50 pro abgebauten und verkauften Kubikmeter Kiesmaterial. Aufgrund von Nachtragsverhandlungen wurde die Entschädigung am 10. Mai 2006 auf Fr. 1.- erhöht. Nachdem die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 28. April 2010 beschlossen hatten, dass über die Initiative zur Sicherung der regionalen Kiesversorgung an der Urne abzustimmen sei, begann insbesondere im regionalen Anzeiger über Artikel und Leserbriefe ein intensiver Abstimmungskampf. Das Initiativkomitee führte dabei in einem Bericht im Anzeiger vom 28. Mai 2010 aus, dass mit Nachverhandlungen des Vertrages zwischen Gemeinde und Kiesabbaufirma allenfalls noch mehr Geld in die Gemeindekasse fliessen könne. Diese Zahlungen beruhten gemäss dem Bericht nach Auskunft des Gemeinderates auf einer gegenseitigen Vereinbarung. Auf Rückfrage des Anzeigers hin gab dann die X AG bekannt, dass man bei einem Weiterabbau sogar einen Preis von Fr. 1.80 pro Kubikmeter Kiesmaterial zu zahlen gewillt sei. Dies führte im Anzeiger vom 1. Juni 2010 zu einem Leserbrief, in dem die Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit des Angebots bezweifelt wurde. Im Anzeiger vom 5. und 8. Juni 2010 publizierte dann die X AG das Versprechen eines Beitrags von Fr. 1.80 pro Kubikmeter abgebauten Kies. 7.3 Da die Entschädigung gegenüber der Gemeinde schon länger ein Thema war, offenbar aber dennoch keine Nachverhandlungen stattgefunden hatten, kam der unterzeichnete Vertragsvorschlag für die markante Erhöhung des Beitrags für den abgebauten Kies durch die X AG an die Gemeinde so kurz vor der Abstimmung - wie schon bei der Gemeindeversammlung vom 28. April 2008 die Vorlage des Dienstbarkeitsvertrages - unvermittelt, aber dieses Mal nicht überraschend. Wie die Beschwerdeführer festhielten und aus den Publikationen zur Abstimmung ersichtlich ist, war die Erhöhung der Entschädigung ein wichtiges Thema für die Stimmberechtigten und die X AG, die am Ausbau bzw. der Sicherung der Wertschöpfung aus der Kiesgrubenerweiterung sehr interessiert waren. Dass die X AG zu Nachverhandlungen bereit war und ein neues Angebot vorlegen würde, zeichnete sich schon länger ab. Bereits an der Gemeindeversammlung vom 28. April 2010 hielt der Präsident der Rechnungskommission fest, dass die bestehenden Verträge nun zu überarbeiten beziehungsweise anzupassen seien. Eine Vertreterin des gegnerischen Komitees führte aus, dass der Präsident der Rechnungskommission gesagt habe, die X AG würde eventuell sogar etwas mehr an Immissionsentschädigungen zahlen, als vor rund vier Jahren vereinbart worden sei. Der Gemeinderat solle neue Verträge mit höheren Leistungen abschliessen. In der Botschaft zur Abstimmung vom 13. Juni 2010 erwähnte das Initiativkomitee erneut, dass gemäss ihren Gesprächen mit der X AG Nachverhandlungen und auch höhere Entschädigungen möglich seien, und auch das gegnerische Komitee fragte darin in seiner Stellungnahme, ob schon neue Angebote vorlägen. Auslöser für das konkrete Angebot waren dann offenbar die Anfrage des regionalen Anzeigers an die X AG im Hinblick auf seinen Bericht vom 28. Mai 2010 zur laufenden Diskussion über die Entschädigungshöhe sowie der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der X AG angebotenen Erhöhung im Leserbrief vom 1. Juni 2010. Die Publikation des Angebots am 5. und 8. Juni 2010 durch die X AG erfolgte zu einem abstimmungstaktisch guten Zeitpunkt, jedoch als "Klarstellung" und somit Reaktion auf Argumente der Kiesgrubengegner im Rahmen des Abstimmungskampfes. Die X AG hatte unbestritten ein grosses wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Abstimmung und auch das Recht, die Meinung der Stimmberechtigten mit allen Mitteln - solange sie sich im rechtlich zulässigen Bereich halten - und einseitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Im Gegensatz zu Behörden ist es ihr als Privatperson gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben (vgl. auch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2664 und 2668). Sie darf jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. Letzteres, bei dem irgendein Vorteil - z.B. die Belohnung mit einem freien Tag oder ein Geldgeschenk - als Gegenleistung für das Abstimmen in einem bestimmten Sinn oder die Wahl einer bestimmten Person gewährt wird ("Stimmenkauf"), ist jedoch zu unterscheiden vom hier vorliegenden Fall. Hier wird ein mit der Vorlage verknüpftes Sachgeschäft der Gemeinde vom Vertragspartner attraktiver gestaltet (d.h. die X AG verzichtet unter dem Druck der öffentlichen Diskussion auf einen Teil ihrer Wertschöpfung), sodass Personen, denen die Schaffung einer Kiesabbauzone anfänglich finanziell zu wenig lukrativ erschien, der Initiative nun zustimmen können, und der versprochene Vorteil kommt der Gemeinde zugut, was sich allerdings indirekt auf alle Einwohner auswirkt. Insofern steht nicht der Tatbestand der Wahlbestechung zur Diskussion, sondern die Frage, ob das Versprechen bezüglich der Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung an sich falsche oder irreführende Informationen enthielt, welchen der Charakter von schwerwiegenden Mängeln zukam und die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung in unzulässiger Weise beeinflussen konnten. 8. Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass mit dem Versprechen eine falsche Verbindlichkeit vorgespiegelt werde. Es werde vorgespiegelt, dass der Vertragszusatz und damit auch der ursprüngliche Vertrag vom 16. Februar 2005, der schon im Zusammenhang mit der Erschliessung des Abbaugebietes eine Vereinbarung über eine Inkonvenienz-Entschädigung enthielt, eine verbindlichen Vertrag darstellen würden. Dies treffe nicht zu, da die Gemeinde als Vertragspartnerin verpflichtet sei, der Kiesgrubenbetreiberin die Zufahrt über eine Strasse zu ermöglichen, von der sie jedoch bis heute nicht Eigentümerin sei. Das fragliche Grundstück gehöre einer Strassengenossenschaft. Der Vertrag stehe daher unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde auch Eigentümerin dieses Grundstücks werde. Die Strassengenossenschaft sei jedoch gegen die Übertragung des Grundstücks. Die Frage der Verbindlichkeit des Versprechens werde sich daher gar nie stellen, da der Vertrag gar nie Gültigkeit erlangen könne. Die Abgeltungsregelung sei auch insgesamt unklar und unvollständig und offensichtlich nicht sinnvoll. Da sich die Höhe der Entschädigung von Fr. 1.80 nicht sachlich begründen lasse, stünden der X AG später Tür und Tor für Anfechtungen offen. Soweit es um "Immissionsentschädigungen" gehe, dürften übermässige Immissionen nicht durch das Bezahlen von Entschädigungen abgegolten werden. Im jetzigen Moment stelle das Versprechen lediglich einen jederzeit widerrufbaren Antrag der X AG dar. 8.1 Es ist richtig, dass keine verbindliche vertragliche Regelung zur neuen Inkonvenienz-Entschädigung vorliegt, sondern erst ein Schreiben der X AG, dass dank Transportersparnis und optimaler Marktnähe die Ziffer IV der Vereinbarung vom 10. Mai 2006 bei der Entschädigungshöhe (neu: Fr. 1.80) angepasst werden könne. Etwas anderes hat die X AG in ihrem Inserat indes auch nicht behauptet. Ob der Gemeinderat der Vereinbarung tel quel zustimmt oder ob er - wie einige Stimmen aus der Bevölkerung, darunter der Beschwerdeführer B, verlangten - ganz neue Verhandlungen mit der Firma führen will, war dabei völlig offen. Dass neue Verhandlungen geführt werden können, wurde an der Gemeindeversammlung und in der Abstimmungsbotschaft angesprochen. Den Stimmberechtigten wurde durch die X AG weder vorgespiegelt noch fälschlicherweise angegeben, dass ein Vertrag zu diesen Bedingungen existiert. Es wurde nur mitgeteilt, dass man bereit sei - im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Gemeinderat - eine Entschädigung von Fr. 1.80 zu bezahlen, und dass man dem Gemeinderat dieses Angebot schriftlich habe zukommen lassen. Eine offensichtlich falsche mit schwerwiegenden Mängeln behaftete Darstellung der Sachlage in den Inseraten liegt damit nicht vor. 8.2 Gemäss den Beschwerdeführern ist es überhaupt unklar, ob der Vertrag über die Inkonvenienz-Entschädigung zwischen der Gemeinde und der X AG vom 16. Februar 2005 jemals Wirkung erlangen wird, da eine Voraussetzung des Vertrags, die Ermöglichung der Zufahrt zur Kiesgrube, bis heute nicht gegeben sei, nachdem die Eigentümerin der Strasse gegen die Übertragung des Eigentums an der Strasse an die Gemeinde sei. Damit wird jedoch nicht nur das Versprechen zur Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung, sondern der Vertrag zwischen der X AG und der Gemeinde an sich in Frage gestellt. Ob die Zufahrtsstrasse ins Eigentum der Gemeinde übergeht, war seit Abschluss des Vertrages, das heisst seit dem 16. Februar 2005, eine offene Frage. Ganz anfänglich, als es um den Zonenplan Landschaft ging, erwähnte der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2006, dass das Strassenterrain nicht im Eigentum der X AG stehe und dass daher in jedem Fall die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleibe. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2010 bringt der Gemeinderat vor, dass es sich bei der Strasse um eine öffentliche Gemeindestrasse handle und diese somit in der Strassenhoheit der Gemeinde liege. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Frage zur Beständigkeit des Vertrags ist demnach nicht neu, sondern existierte seit Jahren und war auch bekannt. Sie hätte jedes Mal im Zusammenhang mit Nachverhandlungen, Entschädigungserhöhungen oder Abstimmungen über die Abbauzone vorgebracht werden können. Die Rüge der Beschwerdeführer erfolgte daher verspätet, denn es steht nicht in ihrem Belieben, Einwendungen, die sie schon früher hätten erheben können, erst jetzt, da es ihnen nun vorteilhaft erscheint, vorzubringen. Die Möglichkeit zur Erschliessung der Kiesgrube ist für die Umsetzung des Projekts wichtig. Für die Beurteilung im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde ist aber massgebend, dass Gegenstand des Inserats der X AG das Angebot zu Nachverhandlungen zwischen der Gemeinde und der X AG war. Diese Nachverhandlungen wurden von den Initianten, den Initiativgegnern und von Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung gefordert. Dazu war die X AG bereit. Sie machte auch ein konkretes neues Angebot zur Höhe der Inkonvenienz-Entschädigung. Es musste aber jedem und jeder Stimmberechtigten bewusst gewesen sein, dass die Bezahlung einer Entschädigung zwingend mit der Errichtung einer Kiesabbauzone zusammenhängt und dass diese wiederum nur möglich ist, wenn die Erschliessung gesichert ist und auch alle weiteren bau- und umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Ob dieses Projekt "Kiesabbauzone" schlussendlich zustande kommt, ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, da es von vielen Umständen (Abstimmungen, Entscheiden von Genehmigungsbehörden usw.) abhängt. Dadurch ist der Wille der Stimmberechtigten aber nicht eingeschränkt. Es ist klar, dass Entschädigungen - in welcher Höhe auch immer - nur dann gezahlt werden, wenn das Projekt auch zustande kommt. 9. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass dem Versprechen der X AG mit der öffentlichen Auflage auf der Gemeindekanzlei ein offizieller Anstrich gegeben worden sei. Derartige Papiere gehörten nicht in eine offizielle oder inoffizielle öffentliche Auflage. Hätte es sich um ein verbindliches Papier aus dem Zonenplanverfahren gehandelt, hätte es mindestens 14 Tage aufliegen und die Auflage hätte den ganzen Vertrag vom 16. Februar 2005 umfassen müssen. Der Gemeinderat habe keine Beihilfe in der unlauteren Abstimmungspropaganda der X AG leisten und ihr auch keinen falschen amtlichen Anstrich mit falscher Verbindlichkeit und falscher Akzeptanz verleihen dürfen. 9.1 Der Gemeinderat hält dazu fest, dass ihm der Vertragsvorschlag ohne sein Zutun von der X AG zugestellt worden sei. Aufgrund des Inserattextes vom 5. und 8. Juni 2010 seien von dieser Vereinbarung Kopien erstellt und bei der Gemeindeverwaltung aufgelegt worden. Die Vereinbarung sei jedoch nicht zu den Akten gelegt worden, in die gemäss § 22 Absatz 1 StRG habe Einsicht genommen werden können. Sie sei beim Schalter der Gemeindeverwaltung aufgelegen. Offiziell seien zwei Personen bekannt, welche in die Vereinbarung Einsicht genommen und davon Kopien ausgehändigt erhalten hätten. 9.2 Die X AG schrieb in den Inserattexten vom 5. und 8. Juni 2010, dass der Vertragsvorschlag auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden könne. Es handelte sich dabei um eine Bekanntmachung der X AG. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Gemeinde liegt nicht vor. Ob der Mitteilung der X AG ein amtlicher Anstrich gegeben und der Anschein erweckt wurde, dass es sich um eine offizielle Verlautbarung der Gemeinde handelte, entscheidet sich nach Massgabe der Wirkung, die sie auf den Adressaten, d.h. auf den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger ausübt (BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295 mit Hinweisen). Das Inserat ist mit dem Logo und der Bezeichnung der X AG versehen und enthält ganz klar Aussagen in "wir"-Form, welche sich auf die Firma beziehen. Es ist nicht vorstellbar, dass das Inserat als Mitteilung des Gemeinderats verstanden werden könnte. Alleine aus dem Umstand, dass die Gemeindeverwaltung den Vertragsvorschlag der X AG auf Verlangen an Stimmberechtigte zur Einsicht herausgegeben hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Vertragsvorschlag um ein Papier der Gemeinde handelte, dass der Gemeinderat mit dessen Herstellung etwas zu tun oder dieses Angebot bereits akzeptiert hatte. Der Vertragsvorschlag wurde gemäss Angaben der Gemeinde getrennt von den Abstimmungsunterlagen aufbewahrt und auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht aufgelegt. Da es sich jedoch um ein Papier handelte, das auf die Abstimmung zumindest indirekt Auswirkungen hatte, und die Gemeinde zur Information der Stimmberechtigten über wesentliche Punkte verpflichtet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Papier auf Verlangen zur Einsicht und zum Kopieren herausgegeben wurde. Offenbar haben im Übrigen lediglich zwei Personen Einsicht verlangt. Eine effektive Auswirkung der Herausgabe des Vertragsvorschlags auf der Gemeindekanzlei auf die Abstimmung kann daher ausgeschlossen werden. 10. Eine Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten ist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht erkennbar. (Regierungsrat, 18. Februar 2011, Nr. 219)

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