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Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 206 (2012 III Nr. 3)

10 febbraio 2012·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·599 parole·~3 min·3

Riassunto

Einbürgerungsverfahren. Beginn der Rechtsmittelfrist bei Einbürgerungsentscheiden der Gemeindeversammlung. § 35 Absatz 1 kBüG. Trifft die Gemeindeversammlung einen Einbürgerungsentscheid, beginnt die Rechtsmittelfrist mit dessen schriftlichen Eröffnung zu laufen. | Bürgerrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 10.02.2012 Fallnummer: RRE Nr. 206 LGVE: 2012 III Nr. 3 Leitsatz: Einbürgerungsverfahren. Beginn der Rechtsmittelfrist bei Einbürgerungsentscheiden der Gemeindeversammlung. § 35 Absatz 1 kBüG. Trifft die Gemeindeversammlung einen Einbürgerungsentscheid, beginnt die Rechtsmittelfrist mit dessen schriftlichen Eröffnung zu laufen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Entscheid der Stimm­berechtigten, der an der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 gefällt worden war. 1.1 Die Gemeindeversammlung ist gemäss § 30 Absatz 1a des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) zuständig für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gemäss § 13 kBüG. Gegen den Entscheid der Gemeindeversammlung ist nach § 35 Absatz 1 kBüG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Die Beschwerdeführenden sind vom Entscheid der Gemeindeversammlung direkt betrof­fen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]). 1.2 Der Beschluss der Gemeindeversammlung wurde den Beschwerdeführenden an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 mündlich und mit Schreiben des Gemeinderates vom 17. Dezember 2010 schriftlich eröffnet. Die Verwaltungsbeschwerde wurde am 17. Januar 2011 erhoben. Die Vorinstanz beantragt, auf die Verwaltungsbeschwerde sei nicht einzutreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. Die Beschwerdefrist habe mit der mündlichen Eröffnung an der Gemeindeversammlung zu laufen begonnen und sei am 12. Januar 2011 abgelaufen. Das Schreiben des Gemeinderates vom 17. Dezember 2010 sei ein Orientierungsschreiben gewesen. Der Gemeinderat sei nicht verpflichtet und berechtigt, über Beschlüsse der Gemeindeversammlung Entscheide zu erlassen. Im Übrigen sei im Schreiben darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde innert 30 Tagen seit der Gemeindeversammlung erhoben werden könne. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden, da das kantonale Bürgerrechtsgesetz in § 35 Absatz 2 auf die Rechtsmittelordnung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verweise. Danach sei eine mündliche Eröffnung nicht zulässig. 1.3 Gemäss § 112 Absatz 1 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Schriftlichkeit. Die mündliche Eröffnung ist nur bei Zwischenentscheiden möglich (§ 112 Abs. 2 VRG). Zwar ist die Gemeindeversammlung laut § 6 Absatz 1 VRG nicht dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren unterstellt, die Anwendbarkeit des VRG auf die Eröffnung des Entscheides der Gemeindeversammlung ergibt sich aber aus § 35 Absatz 1 kBüG im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Danach stand die Vereinheitlichung des Rechtsmittelweges im Vordergrund, der innerkantonale Rechtsmittelweg sollte einheitlich ausgestaltet sein, unabhängig davon, welche Behörde auf Gemeindeebene entscheidet (Botschaft B 34 des Regierungsrates vom 27. November 2007 zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und damit zusammenhängender Änderungen weiterer Erlasse [Umsetzung der Rechtsweggarantie], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2008, S. 230ff.). Mit der Eröffnung des Entscheides wird auch der Rechtsmittelweg, der sich nach dem Verfahren des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) richtet, eröffnet. Auch wenn sich das Verfahren und der Ablauf der Gemeindeversammlung nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) richten, findet daher auf die Eröffnung des Entscheides das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) Anwendung und die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes treten zurück. Darüber hinaus ist der Entscheid über die Zusicherung oder Nicht-Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nach § 30 Absatz 1a kBüG inhaltlich ein Entscheid im Sinn von § 4 Absatz 1c VRG. Demnach sind auch Entscheide der Gemeindeversammlung nach § 30 Absatz 1 kBüG nach dem Grundsatz von § 112 Absatz 1 VRG schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beginnt mit der massgebenden Eröffnung zu laufen (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 130 VRG). Die Beschwerde vom 17. Januar 2011 erfolgte somit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. (Regierungsrat, 10. Februar 2012, Nr. 206)

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