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Luzern Regierungsrat 04.07.1995 RRE Nr. 2022 (1995 III Nr. 3)

4 luglio 1995·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·96 parole·~1 min·1

Riassunto

Gleichzeitige Wahlen. §§ 24 Absatz 1 g, 34 und 41 Absatz 3 StRG. Bei gleichzeitigen Wahlen muss sichergestellt sein, dass keine doppelten Stimmabgaben möglich sind. Die Mitglieder der Urnenbüros müssen deshalb auf der Rückseite der Wahlzettel erkennen können, für welche Wahl die Zettel bestimmt sind, wenn sie ihnen mit der Rückseite nach oben zum Abstempeln im Urnenbüro vorgelegt werden. Aus diesem Grund, und auch um nichtamtliche Kandidatenlisten zu ermöglichen, muss eine Wahlanordnung den Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel enthalten. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 04.07.1995 Fallnummer: RRE Nr. 2022 LGVE: 1995 III Nr. 3 Leitsatz: Gleichzeitige Wahlen. §§ 24 Absatz 1 g, 34 und 41 Absatz 3 StRG. Bei gleichzeitigen Wahlen muss sichergestellt sein, dass keine doppelten Stimmabgaben möglich sind. Die Mitglieder der Urnenbüros müssen deshalb auf der Rückseite der Wahlzettel erkennen können, für welche Wahl die Zettel bestimmt sind, wenn sie ihnen mit der Rückseite nach oben zum Abstempeln im Urnenbüro vorgelegt werden. Aus diesem Grund, und auch um nichtamtliche Kandidatenlisten zu ermöglichen, muss eine Wahlanordnung den Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel enthalten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

RRE Nr. 2022 — Luzern Regierungsrat 04.07.1995 RRE Nr. 2022 (1995 III Nr. 3) — Swissrulings