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Luzern Regierungsrat 28.11.2000 RRE Nr. 1710 (2000 III Nr. 15)

28 novembre 2000·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·1,213 parole·~6 min·5

Riassunto

Schulderlass. § 27 StipG. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht sind bei Studiendarlehen dann möglich, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist zurückzahlen kann. Der erfolgreiche Studienabschluss und der volkswirtschaftliche Nutzen, den die Borgerin oder der Borger künftig erbringen wird, rechtfertigen den Erlass oder Teilerlass eines Studiendarlehens nicht. | Stipendien

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Stipendien Entscheiddatum: 28.11.2000 Fallnummer: RRE Nr. 1710 LGVE: 2000 III Nr. 15 Leitsatz: Schulderlass. § 27 StipG. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht sind bei Studiendarlehen dann möglich, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist zurückzahlen kann. Der erfolgreiche Studienabschluss und der volkswirtschaftliche Nutzen, den die Borgerin oder der Borger künftig erbringen wird, rechtfertigen den Erlass oder Teilerlass eines Studiendarlehens nicht.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Der Beschwerdeführer erhielt vom Kanton Luzern für seine Ausbildung Fr. 91050.- Stipendien und insgesamt Fr. 40000.- Studiendarlehen, die er bis am 31. März 2000 hätte vollständig zurückzahlen müssen. Er ist seit Herbst 1997 in leitender Position tätig und lebt mit seiner fünfköpfigen Familie am Arbeitsort. Gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung beträgt sein Nettoeinkommen Fr. 107982.-, dasjenige seiner Ehefrau Fr. 30021.-. 2. Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 7. August 2000 das Gesuch des Beschwerdeführers um Teilerlass seiner Darlehensschuld ab. Sie erklärte sich jedoch bereit, die gesetzliche Rückzahlungsfrist zu verlängern und einen monatlichen Amortisationsbeitrag von Fr. 1000.- zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Entscheids und beantragt, es sei ihm ein Teilerlass in der Höhe der bereits bezahlten Zinsen (Fr. 12000.-) zu gewähren; zudem sei der monatliche Amortisationsbetrag auf Fr. 600.- festzusetzen. 3. Gemäss den §§ 23 und 26 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 31. Januar 1991 (StipG) sind Ausbildungsbeiträge, die in Form von Darlehen gewährt werden, zu verzinsen und innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Die Ausnahmen werden in § 27 StipG umschrieben. Danach kann auf die Rückzahlung von Darlehen in begründeten Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden. Nach konstanter Praxis zu § 27 StipG wird ein Erlass oder Teilerlass gewährt, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist je zurückzahlen kann. In der Regel wird ein (Teil-) Erlass erst nach Ablauf der gesetzlichen Rückzahlungsfrist von zehn Jahren gewährt, und zwar dann, wenn die darlehensnehmende Person a) aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein kann, b) seit Jahren vom Sozialamt unterstützt wird und keine Änderung der Situation in Aussicht steht, c) während Jahren einen Teil des Darlehens in Raten zurückbezahlt hat, die vollständige Rückzahlung aber aufgrund der Lohnsituation weit mehr als zehn Jahre dauern würde. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Einkommenssituation und die Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nicht. Er hält aber fest, er habe während seiner Dissertationszeit einige tausend Franken Eigenmittel für den Aufbau eines Forschungsfeldes investiert und so die Lücken in der Finanzierung durch die Universität übernommen. Ohne die Übernahme dieser Kosten wäre der Erfolg seiner Arbeit nicht gewährleistet gewesen. Durch seine Anstrengungen würden nun auch Studierende aus dem Kanton Luzern von diesem Forschungsfeld profitieren. In dieser Zeit sei es daher nicht möglich gewesen, Ersparnisse anzuhäufen. Um neben Beruf und Familie seine Dissertation fertigzustellen, habe er aussergewöhnliche Leistungen erbracht, die von der Stipendienstelle nicht gewürdigt worden seien. Er weist ausserdem darauf hin, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Koordinator eines Kompetenzzentrums dafür einsetze, dass eine "naturrisikenverwandte Disziplin" an der Universität Luzern und nicht an einer anderen Universität angesiedelt werde. Damit versuche er, seine erworbenen Kenntnisse auch dem Kanton Luzern nützlich zu machen. Zudem macht er geltend: Durch die ständigen finanziellen Einschränkungen seit seinem Studienbeginn hätten seine Familie und er auf vieles verzichtet. So seien nötige Zahnarztbehandlungen hinausgeschoben worden. Ein Kostenvoranschlag bestätige, dass sich die notwendigen Zahnsanierungen auf rund Fr. 31000.- belaufen würden. Dazu kämen noch die kieferorthopädischen Behandlungen des jüngsten Sohnes. Im Weiteren würden durch die Ausbildung der Kinder zusätzliche Kosten entstehen. Diese aktuellen Lebensumstände seien von der Stipendienstelle bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt worden. Als Folge seiner Wahl im Herbst 1997 habe die ganze Familie umziehen müssen. Zwar habe sich seine Besoldung verbessert, doch seien die Lebenskosten an seinem neuen Arbeitsort enorm hoch, so dass das Familienbudget immer noch sehr belastet sei. Auslandferien könnten sie sich auch heute noch nicht leisten. Weiter sei zu beachten, dass er während der vergangen 5 Jahre die auflaufenden Darlehenszinsen von total Fr. 12000.- stets ohne Mahnung bezahlt habe. Aufgrund der momentanen Situation sei er nicht in der Lage, monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 1000.- zu leisten. Er beantrage deshalb einen Teilerlass in der Höhe der bereits bezahlten Zinsen und die Vereinbarung eines monatlichen Amortisationsbetrages in der Höhe von Fr. 600.-. 5. Demgegenüber hält die Stipendienstelle fest, die Leistung des Beschwerdeführers, Dissertation, Beruf und Familie unter einen Hut gebracht zu haben, sei beachtet worden. So sei der Verzinsungszeitpunkt zweimal verschoben worden, und der Kanton Luzern habe während fünf Jahren die Zinskosten übernommen. Die Zinspflicht beginne grundsätzlich mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, und der Zins werde von diesem Zeitpunkt an geschuldet. Die unaufgeforderte Erfüllung dieser Pflicht werde vorausgesetzt; sie sei kein Leistungsausweis, der einer besonderen Erwähnung bedürfe. Gemäss § 27 StipG und der gestützt darauf entwickelten Praxis lägen die Voraussetzungen für einen Erlass oder Teilerlass der Darlehensschuld nicht vor. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Budget gehe hervor, dass den Einnahmen von Fr. 138003.- Ausgaben in der Höhe von Fr. 128702.- gegenüberstehen würden. Abklärungen der Stipendienstelle betreffend Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern und beim Sozialberatungszentrum des Amtes Willisau hätten bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben einen monatlichen Überschuss zwischen Fr. 2000.- bis Fr. 3800.- ergeben. Dabei sei der hohe Mietzins von Fr. 3400.- berücksichtigt worden. Beide Stellen seien der Ansicht, dass monatliche Ratenzahlungen von Fr. 1000.- für die Familie verkraftbar seien. 6. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, wird weder vom Sozialamt unterstützt noch hat er in den letzten zehn Jahren versucht, einen Teil des Darlehens in Raten zurückzuzahlen. Er befindet sich ausserdem in einer Lohnsituation, welche eine Rückzahlung innert nützlicher Frist möglich macht. Somit erfüllt er keine der in Erwägung 3 erwähnten Voraussetzungen, die einen Erlass oder Teilerlass der Darlehensschuld rechtfertigen würden. In § 23 StipG wird ausdrücklich festgehalten, dass Darlehen zu verzinsen und zurückzubezahlen sind. Der Beschwerdeführer kannte die Rückzahlungsmodalitäten beim Abschluss der Kreditverträge und war damit einverstanden. Das Argument, er sei mittlerweile im Beruf erfolgreich und erbringe einen volkswirtschaftlichen Nutzen, der zu berücksichtigen sei, ist bezüglich der Rückzahlung seines Studiendarlehens nicht von Bedeutung. Eine solche Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Kanton Luzern einen grossen Teil von Darlehensschulden ganz oder teilweise erlassen müsste. Dies ist aber unter dem geltenden Recht nicht möglich und war auch nie die Absicht des Gesetzgebers. Ebenso wenig ist sein Engagement dafür, "... dass eine ¿naturrisikenverwandte¿ Disziplin an der Universität Luzern und nicht an einer anderen Universität angesiedelt werde..." in diesem Zusammenhang von Bedeutung. 7. Das Gesetz sieht nur für Härtefälle - falls wider Erwarten der erfolgreiche berufliche Einstieg nicht gelingt - Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor. Im Übrigen gilt zu bemerken, dass der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer bereits erheblich entgegengekommen ist. So erhielt dieser neben dem Darlehen für seine Ausbildung auch Stipendien in der Höhe von Fr. 91050.-, die nicht zurückzuzahlen sind; weiter übernahm der Kanton die Zinszahlungspflicht während fünf Jahren und entlastete damit den Beschwerdeführer. Mit den geleisteten Zinsen hat der Beschwerdeführer einzig seine Pflicht erfüllt. Durch die Zinsleistungen verringerte sich die ursprüngliche Darlehensschuld nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht gegeben sind. Er hat das Studiendarlehen zurückzuzahlen. Die von der Stipendienstelle vorgeschlagene monatliche Ratenzahlung von Fr. 1000.- bei einer Verlängerung der Rückzahlungsfrist um rund vier Jahre erscheint angemessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

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