Skip to content

Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)

16 ottobre 2010·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·2,205 parole·~11 min·3

Riassunto

Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 16.10.2010 Fallnummer: RRE Nr. 1110 LGVE: 2010 III Nr. 7 Leitsatz: Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nach einer Orientierung durch den Gemeindepräsidenten und wenigen Wortmeldungen stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 der Erneuerung des Konzessionsvertrags der Gemeinde mit der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) grossmehrheitlich zu. Bereits am 16. April 2010 hatte die Wettbewerbskommission des Bundes (Weko) ihr Gutachten vom 22. Februar 2010 publiziert, worin sie zum Schluss gelangt war, dass die Gemeinwesen Konzessionen zugunsten Privater für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt elektrischer Verteileranlagen öffentlich ausschreiben müssten. B reichte am 7. Mai 2010 eine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung ein, wobei er die Ungültigerklärung des Beschlusses sowie eine öffentliche Ausschreibung der Konzession verlangte. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2010 einerseits, dass die Abstimmungsbotschaft falsche und irreführende Angaben enthalten habe, andererseits macht er Mängel bei der Durchführung der Gemeindeversammlung geltend. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, StRG). Ob diese Fristen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist in der Folge für jede Rüge einzeln zu prüfen. 4. Als Erstes ist auf die Rüge einzugehen, dass die Abstimmungsbotschaft falsche und irreführende Angaben enthalten habe. 4.1 Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen nach § 160 Absatz 2 StRG innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Die kurze Beschwerdefrist in dieser Norm bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- und Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung oder Wahl zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl gehören sämtliche Mängel, welche bereits vor dem Termin der Abstimmung erkennbar sind. Sofort, das heisst selbständig und nicht erst zusammen mit dem Ergebnis, muss insbesondere geltend gemacht werden, die Anordnung der Abstimmung oder die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten, sie sei unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch oder das für eine Abstimmung angeordnete Verfahren sei gesetzeswidrig (BGE 106 Ia 197 E. 4 S. 199, 89 I 80 E. 4 S. 86f., 74 I 18 E. 2 S. 21ff.). Es geht um Rügen, die sich gegen den Wahlmodus, gegen das Stimmmaterial inklusive der amtlichen Botschaft oder gegen behördliche Propaganda richten. Oder negativ definiert: Nach der Abstimmung kann nur noch gerügt werden, diese sei nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis sei unrichtig ermittelt worden (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 325ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlungen sofort angefochten werden müssten, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung oder Wahl behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung des Ergebnisses (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5f., 118 Ia 415 E. 2a S. 417f.; Urteil 1C_217/2008 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, E. 1.2; vgl. auch Urteil 1C_393/2007 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008, E. 2). 4.2 Da sich der Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme in der Regel nicht feststellen und nachweisen lässt, entspricht es einer allgemeinen Praxis, bei amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell zugestellt werden, auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt der amtlichen Publikation bzw. des Eintreffens der Mitteilung beim Stimmberechtigten (LGVE 1994 III Nr. 5 E. 3a; vgl. auch § 163 Abs. 1a und b StRG). Die Abstimmungsbotschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 wurde gemäss Vorinstanz mehr als 16 Tage vor dem Abstimmungstag an alle Haushaltungen der Gemeinde zugestellt. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Mithin ist davon auszugehen, dass er spätestens ab dem 10. April 2010 Kenntnis vom Inhalt der Abstimmungsbotschaft hatte. Es stellt sich folglich die Frage, ob ein sofortiges Handeln für den Beschwerdeführer geboten und zumutbar war. Dieselben Fragen wie vorliegend stellten sich bereits in früheren Stimmrechtsbeschwerdeverfahren betreffend andere Gemeinden. Dass Beschwerdeverfahren zu Gemeindeabstimmungen im Zusammenhang mit der Erneuerung des CKW-Konzessionsvertrages existieren, war in den Medien ein Thema. Dass der Beschwerdeführer als Ortspräsident einer politischen Partei, der, wie sich aus seiner Eingabe ergibt, mit einer Interessengemeinschaft in Verbindung steht, welche Vertragsabschlüsse von Gemeinden mit der CKW vehement bekämpft, davon nichts wusste, ist nicht anzunehmen. Für den Beschwerdeführer bestand daher genügend Veranlassung, die Abstimmungsbotschaft der Gemeinde genau durchzulesen und die Ausführungen zu überprüfen. Die Gutachten des Vereins Luzerner Gemeinden waren im Internet und bei der Gemeinde einsehbar. Der alte Konzessionsvertrag hätte ebenfalls bei der Gemeinde eingesehen werden können. Die Überprüfung war dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zumutbar. Die dreitägige Beschwerdefrist, die bei der Zustellung der Abstimmungsbotschaft zu laufen begann, war somit in der ersten Hälfte April 2010, lange vor dem 7. Mai 2010, abgelaufen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, der den Ausgang der Abstimmung abwartete und die Abstimmungsbotschaft erst dann, zusammen mit dem Abstimmungsresultat, anfocht, ist nicht schützenswert. Auf die Beschwerde ist daher, soweit damit die Abstimmungsbotschaft gerügt wird, nicht einzutreten. 4.3 Im Übrigen wäre die Stimmrechtsbeschwerde, was die Rüge über falsche und irreführende Angaben in der Abstimmungsbotschaft anbelangt, auch materiell abzuweisen (...). 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Gemeinderat nach Bekanntgabe des Weko-Gutachtens das Geschäft "Genehmigung des Konzessionsvertrags" nicht von der Traktandenliste genommen hatte bzw. dass er den Konzessionsvertrag nach Bekanntgabe des Gutachtens unterzeichnet habe. 5.1 Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Nach der Abstimmung kann nur gerügt werden, dass sie nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sei. Für die sofortige Rüge genügt dabei die tatsächliche Bezeichnung des Fehlers und allenfalls ein Verbesserungsvorschlag. Es ist nicht erforderlich, dass der spätere Beschwerdeführer selber den Einwand erhebt (BGE 89 I 80, 74 I 21, 49 I 329; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 68f., 323 und 326f.). Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte dies in einem solchen Fall, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 115 Ia 392 E. 4c S. 397; LGVE 2008 III Nr. 6 E. 4, 2004 III Nr. 10 und 1998 III Nr. 2; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 221; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 79 B.III.c). 5.2 Der Gemeinderat hatte für die Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 das Geschäft "Genehmigung des Konzessionsvertrags mit der CKW" traktandiert und liess - in Kenntnis des Weko-Gutachtens - über dieses Geschäft auch abstimmen. Ein Stimmberechtigter zeigte sich erstaunt, dass der Gemeinderat dieses Geschäft nicht sistiert hatte. Es berge viele Risiken. Er befürchtete, dass die Gemeinde sich eine Last auflade, welche durch die Nachkommen zu zahlen sei. Wenn auch nicht explizit, so liegt in dieser Bemerkung immerhin implizit eine Rüge an den Gemeinderat, dass dieses Geschäft an diesem Abend behandelt und nicht ausgesetzt werde. Nachdem die Anforderungen an die Rügepflicht der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung selbst in der Regel nicht allzu hoch angelegt werden, ist daher davon auszugehen, dass der Rügepflicht in Bezug auf den geltend gemachten Mangel an der Gemeindeversammlung nachgekommen wurde. 5.3 Damit stellt sich die Frage, ob mit der Beschwerde vom 7. Mai 2010 auch die zehntägige Rügefrist eingehalten wurde, was die Vorinstanz, die sich auf § 160 Absatz 3 StRG beruft, verneint. Gemäss § 160 Absatz 3 StRG beträgt die Beschwerdefrist bei Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit dem Abstimmungstag. Nach § 163 Absatz 1b StRG dagegen beginnt die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. Dies führt allenfalls zu zwei verschiedenen Fristen. Folgt man § 160 Absatz 3 StRG, hätte die Frist im vorliegenden Fall am Abstimmungstag, das heisst am 26. April 2010, zu laufen begonnen und wäre am 6. Mai 2010 abgelaufen. Nach § 163 Absatz 1b StRG hätte die Frist spätestens am Tag nach der Gemeindeversammlung, das heisst am Tag, an dem die Abstimmungsresultate nach § 112 StRG zu veröffentlichen sind, zu laufen begonnen und hätte damit erst am 7. Mai 2010 geendet. Die beiden Bestimmungen erscheinen nur auf den ersten Blick widersprüchlich. § 163 Absatz 1b StRG ist so formuliert, dass die Beschwerdefrist in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt. Dies bedeutet, dass es auch Konstellationen geben kann, in denen die Frist bereits vorher zu laufen beginnt. Diese Fristenregelung wurde vom Vorgängererlass zum heutigen Stimmrechtsgesetz, dem Abstimmungsgesetz vom 1. Dezember 1970, das in § 136 Absatz 3 eine mit § 160 Absatz 3 StRG übereinstimmende Fristenregelung enthielt, abgeleitet (vgl. Gesetze und Dekrete für den Kanton Luzern, Band XVII, S. 772). Jener Erlass ging - wie die Rechtsprechung heute noch (vgl. oben E. 5.1) - davon aus, dass Verfahrensmängel bei Abstimmungen sofort nach ihrer Kenntnisnahme zu rügen sind (vgl. LGVE 1984 III Nr. 6). Dieser Grundsatz führt konsequenterweise bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung dazu, dass die Frist für Versammlungsteilnehmer einen Tag früher zu laufen beginnt als für Personen, die das Abstimmungsresultat erst am nächsten Tag durch die öffentliche Publikation erfahren. § 163 Absatz 1b StRG ist somit bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung für den Fall, dass jemand nicht bereits vor der amtlichen Publikation die Möglichkeit hatte, Kenntnis von einem Mangel zu erlangen. Es wäre denn auch stossend, Personen, die an einer Gemeindeversammlung teilnehmen und daher unmittelbar an einer Abstimmung beteiligt sind und darauf Einfluss nehmen können, eine um einen Tag verlängerte Rechtsmittelfrist gegenüber denjenigen Stimmberechtigten zu gewähren, welche an der Versammlung nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2010 zugestandenermassen teilgenommen und deshalb an der Gemeindeversammlung Kenntnis vom Abstimmungsresultat erhalten. Die Beschwerdefrist begann damit für ihn - § 160 Absatz 3 StRG entsprechend - bereits am 26. April 2010 zu laufen, weshalb sie am 7. Mai 2010, am Tag der Einreichung seiner Beschwerde, auch in diesem Beschwerdepunkt abgelaufen war. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.4 Im Übrigen hätte der Gemeinderat das Geschäft nicht abtraktandieren bzw. sistieren müssen. Festzuhalten ist vorab, dass an der Gemeindeversammlung kein Stimmberechtigter einen formellen Antrag auf Rückweisung oder Nichteintreten gestellt hat, was einem Antrag auf Abtraktandieren bzw. einer Sistierung gleich gekommen wäre (§ 117 StRG). Rechtliche Vorschriften, in welchen Fällen ein Geschäft an einer Gemeindeversammlung abzutraktandieren ist, existieren nicht. Es ist den Stimmberechtigten nicht untersagt, einen Beschluss zu fassen, der allenfalls rechtlich anfechtbar ist. Daher ist es durchaus denkbar bzw. kommt es immer wieder vor, dass Gemeindeversammlungen Beschlüsse fällen, welche später von Rechtsmittelinstanzen korrigiert werden (z.B. im Ortsplanungsverfahren, bei Einbürgerungen, usw.). Wenn dem Gemeinderat jedoch bereits vor der Beschlussfassung bekannt ist, dass an der rechtlichen Zulässigkeit des Beschlusses ernsthafte Zweifel bestehen, ist er im Rahmen seiner Informationspflicht gehalten, die Stimmberechtigten auf allfällige Folgen des Beschlusses aufmerksam zu machen, das heisst ihnen die Tragweite des Beschlusses vor Augen zu führen. Dies ist vorliegend denn auch passiert. Der Gemeindepräsident legte die Schlussfolgerungen der Weko dar und wies auch auf die Unklarheiten hin, welche diesbezüglich beim Gemeinderat noch vorhanden waren. Er hielt weiter fest, dass die Weko gegen einen Genehmigungsbeschluss gerichtlich intervenieren könnte und dass die rechtliche Beständigkeit des Beschlusses nicht klar sei. Man sei hinsichtlich des Weko-Gutachtens eine Pilotgemeinde. Den Stimmberechtigten wurde dabei klar aufgezeigt, dass die Weko in ihrem Gutachten von einer Ausschreibungspflicht für den Konzessionsvertrag ausging. Das Weko-Gutachten war zudem Thema in den Tageszeitungen. Die Stimmberechtigten waren damit über die Haltung der Weko und die möglichen rechtlichen Konsequenzen ihres Abstimmungsverhaltens informiert und haben in Kenntnis dieses Sachverhaltes den Vertrag grossmehrheitlich genehmigt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des Stimmrechtsgesetzes bzw. eine Irreführung der Stimmberechtigten ist nicht erkennbar. (Regierungsrat, 26. Oktober 2010, Nr. 1110)

RRE Nr. 1110 — Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7) — Swissrulings