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Luzern Regierungsrat 30.09.2011 RRE Nr. 1075 (2011 III Nr. 12)

30 settembre 2011·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·958 parole·~5 min·4

Riassunto

Besitzstandsgarantie bei Rechtsänderung. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Vertrauensschutz. Verwirkung. Artikel 9 und 26 BV; § 209 PBG. Geänderte Gesetzesvorschriften dürfen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei Bauten und Anlagen können Gründe des Vertrauensschutzes oder die Dauer des rechtswidrigen Zustands entgegenstehen. | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 30.09.2011 Fallnummer: RRE Nr. 1075 LGVE: 2011 III Nr. 12 Leitsatz: Besitzstandsgarantie bei Rechtsänderung. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Vertrauensschutz. Verwirkung. Artikel 9 und 26 BV; § 209 PBG. Geänderte Gesetzesvorschriften dürfen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei Bauten und Anlagen können Gründe des Vertrauensschutzes oder die Dauer des rechtswidrigen Zustands entgegenstehen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in der Uferzone liegenden Grundstücks an der Seestrasse. Darauf befindet sich ein Bootshaus aus dem Jahr 1928 mit Badeplatz. Westlich an das Bootshaus angrenzend besteht eine 20 m lange Betonmauer mit einer Höhe von 1,75 m, die nach Aussagen der Beschwerdeführerin vor mehr als 60 Jahren erstellt wurde. Im Übrigen ist das Grundstück durch eine Hecke von der Seestrasse abgegrenzt. Die Aussicht von der Seestrasse wird in Artikel 6 des Aussichtsschutzreglements ausdrücklich geregelt und hat für die Grundeigentümer Eigentumsbeschränkungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Festlegungen somit mehr betroffen als jedermann. Sie hat im Rahmen der öffentlichen Auflage des Aussichtsschutzreglements keine Einsprache erhoben. Ohne erneute öffentliche Auflage sind aber später im Reglement noch Änderungen (Reduktion der zulässigen Höhe der Pflanzungen und baulichen Anlagen von 1,80 m auf 1,50 m im Bereich der Seestrasse) vorgenommen worden, gegen die sie keine Einsprache erheben konnte. Sie ist daher im Sinn von § 207 Absatz 2b PBG nachträglich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb die Beschwerde materiell zu behandeln ist. 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr sei nicht gänzlich klar, welche Auswirkungen das Aussichtsschutzreglement auf die auf ihrem Grundstück seit Jahrzehnten bestehende Betonmauer habe. Der Bestand der Mauer könne durch das Aussichtsschutzreglement nicht in Frage gestellt werden und die Mauer dürfe auch in Zukunft beibehalten, unterhalten und erneuert werden. Das ergebe sich aus der Besitzstandsgarantie. Es seien auch keine (derart) gewichtige öffentliche Interessen ersichtlich, die ein Abweichen von der Besitzstandsgarantie rechtfertigen könnten. Die Zielsetzungen des Aussichtsschutzreglements seien auch gewährleistet, wenn die vorhandene Mauer bestehen bleibe. Derart feste Mauereinfriedungen beständen im massgebenden Perimeter ohnehin nur bei zwei Grundstücken. Es wäre völlig unverhältnismässig, wenn diese Mauer nun plötzlich entfernt oder in ihrer Höhe zurückgenommen werden müsste. Hinzu komme, dass der damit verbundene bauliche und finanzielle Aufwand beträchtlich wäre und aufgrund des Alters der Mauer eine Reduktion der Mauerhöhe äusserst problematisch wäre. Dies würde in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Aussichtsschutzreglement angestrebten Zielen stehen. Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung aus, soweit die fragliche Mauer rechtmässig bewilligt worden sei, sei sie in ihrem Bestand geschützt. Sei die Mauer nicht rechtmässig bewilligt, habe innert Jahresfrist eine Anpassung zu erfolgen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit, nebst dem bestehenden Bootshaus einen höheren Pflanzenbestand von maximal 4 m Länge und 3 m Tiefe bewilligen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 des Aussichtsschutzreglements). 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich überwiegend mit Fragen des Vollzugs befasst, die nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind. Ob die bestehende Mauer auf eine Höhe von 1,50 m zu reduzieren sein wird oder ob einer solchen Anpassung die Besitzstandsgarantie oder andere Gründe entgegenstehen, ist im Rahmen einer konkreten Einzelfallbeurteilung durch den Gemeinderat - gestützt auf ein Verfahren nach Artikel 8 des Aussichtsschutzreglements - zu entscheiden. Dazu ist insbesondere der Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Erstellung der Mauer eine Baubewilligung erforderlich war und wenn ja, ob eine solche erteilt wurde. Die folgende rechtliche Beurteilung beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich die mit dem Aussichtsschutzreglement getroffene Regelung mit der Besitzstandsgarantie vereinbaren lässt. 3.2 Ändern sich gesetzliche Vorschriften derart, dass bestehende Bauten dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, gelten die Regeln über die Besitzstandsgarantie. Danach dürfen Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten nur angewendet werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse dies verlangt und das Gebot der Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Die aus der Bestandesgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV]) und dem Verbot der Rückwirkung (Art. 9 BV) abgeleitete Besitzstandsgarantie bewirkt, dass bestehende Bauten in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung geschützt sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 338). 3.3 Entscheidend ist, dass die Besitzstandsgarantie nur für rechtmässig erstellte Bauten gilt. Diese Frage wird bei der umstrittenen Betonmauer abzuklären sein. Vorliegend braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden. Wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung selber ausführt, bleiben die unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie stehenden, rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen von den neuen Vorschriften unberührt, d.h. sie müssen nicht entfernt oder in der Höhe reduziert werden. Die im Aussichtsschutzreglement enthaltenen Regelungen verstossen somit nicht gegen die Besitzstandsgarantie. 3.4 Anzumerken ist, dass einer Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei baulichen Anlagen auch Gründe des Vertrauensschutzes (Zusicherung oder Duldung eines rechtswidrigen Zustands) oder der lange Zeitablauf entgegenstehen können. Das Dulden eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörden kann beim Bürger unter Umständen einen Vertrauenstatbestand begründen. Voraussetzung ist, dass die Behörde Kenntnis vom rechtswidrigen Zustand hat und der Bürger guten Glaubens von der Rechtmässigkeit des Zustands ausgeht. Möglich ist, dass das behördliche Gewährenlassen über Jahre hinaus den Bürger in seiner Annahme, er handle rechtmässig, bestärkt und insofern dazu beiträgt, dass ein Vertrauenstatbestand entsteht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 59f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt die Behörde die Befugnis, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu verlangen, grundsätzlich spätestens nach 30 Jahren (BGE 107 la 123; 105 Ib 270). Überdies ist bei baulichen Anlagen, die dem neuen Recht widersprechen, zu prüfen, ob zur Zeit der Erstellung überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestanden hat. Ist dies nicht der Fall, darf nicht von einer unrechtmässigen Baute ausgegangen werden. (Regierungsrat, 30. September 2011, Nr.1075)

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