Skip to content

Luzern Regierungsrat 06.07.2001 RRE Nr. 1059 (2001 III Nr. 17)

6 luglio 2001·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·679 parole·~3 min·5

Riassunto

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Erteilung von Gutsprachen. § 29 Absatz 1b SHG. Die Übernahme der Kosten für Leistungen Dritter (konkret für die Kosten einer Drogenentzugstherapie) darf nicht allein mit der Begründung verweigert werden, das Gesuch hätte vor Antritt der Therapie eingereicht werden müssen. | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 06.07.2001 Fallnummer: RRE Nr. 1059 LGVE: 2001 III Nr. 17 Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Erteilung von Gutsprachen. § 29 Absatz 1b SHG. Die Übernahme der Kosten für Leistungen Dritter (konkret für die Kosten einer Drogenentzugstherapie) darf nicht allein mit der Begründung verweigert werden, das Gesuch hätte vor Antritt der Therapie eingereicht werden müssen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. Weiter ist die Frage zu entscheiden, ob die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1997 und vom 17. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 zu Recht verweigert hat. Sie begründet den ablehnenden Einspracheentscheid damit, dass Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet seien, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Aufgabe aufzukommen. Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung nehmen zu können. Hingegen ist die Vorinstanz nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels bereit, ab 1. Februar 1998 wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass dem Bürgerrat offenbar als Entscheidsinstanz ein Sozialdienst vorgeschaltet sei. Er habe bereits am 18. November 1996 schriftlich beim Sozialdienst das Anliegen um Übernahme der Kosten für den Fall eingereicht, dass er wegen mangelnder Arbeitslosentaggelder die Ausgabe nicht bezahlen könne. Der Sozialdienst habe diesen Antrag nicht weitergeleitet. Es handle sich somit nicht um eine nachträgliche Kostengutsprache, sondern um die Verschleppung eines Antrags auf seine Kosten. Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, SHG). Nicht zur Diskussion steht, dass bei einer hilfebedürftigen Person auch die Kosten für eine Drogenentzugstherapie zu übernehmen sind. Und zu einer Drogenentzugstherapie gehört auch eine Rehabilitationsphase (RRB Nr. 1236 vom 25. August 1998 E. 3, S. 4 f., unter Hinweis auf § 30 SHG und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge [SköF-Richtlinien]; vgl. zudem Kap. C.2 in den spätestens ab 1. Januar 1999 geltenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Wirtschaftliche Sozialhilfe kann gemäss § 29 Absatz 1b SHG durch die Erteilung von Gutsprachen geleistet werden. Gutsprachen dienen dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Die Kostengutsprache wird somit von der Sozialhilfebehörde zu Gunsten des Leistungserbringers erteilt und ist betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Literatur geht davon aus, dass mit der Erteilung der Gutsprache ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis mit dem Leistungserbringer entsteht. Kostengutsprachen entsprechen den Interessen des Leistungserbringers, weil dieser trotz Mittellosigkeit der unterstützten Person einen solventen Schuldner erhält. Die Kostengutsprache ist aber gleichzeitig auch ein Ausgabensteuerungsinstrument der Behörde und schafft Klarheit über den Umfang der Sozialhilfe. Sinn und Zweck der Gutsprache liegen somit darin, den zuständigen Sozialhilfeorganen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen: Sie sollen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für alle vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Die Literatur schliesst daraus, dass Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet seien, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 130ff.). Dabei ist aber zu beachten, dass das Luzerner Sozialhilfegesetz im Gegensatz zu andern kantonalen Erlassen keine Bestimmung enthält, wonach der Hilfebedürftige seinen Anspruch auf Ersatz von Leistungen Dritter unter dem Titel der wirtschaftlichen Sozialhilfe verliert, wenn er oder der Träger der ihn behandelnden Institution nicht vorgängig oder zumindest rechtzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt haben (vgl. dazu das Beispiel bei Felix Wolffers, a.a.O., S. 131, Fn 34). Eine solche Rechtsfolge wäre auch derart einschneidend, dass sie nicht aus der Natur der Kostengutsprache abgeleitet werden kann. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (in diesem Sinn bereits RRB Nr. 1087 vom 6. Juli 1999, S. 8). Wird erst nachträglich um Kostengutsprache ersucht, trägt die behandelnde Institution das (Geschäfts)Risiko, dass die Forderung für die bereits erbrachten Leistungen uneinbringlich ist, wenn die zuständige Behörde die Übernahme ablehnt oder nur teilweise gewährt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nicht allein mit der Begründung ablehnen, es sei zu spät gestellt worden.

RRE Nr. 1059 — Luzern Regierungsrat 06.07.2001 RRE Nr. 1059 (2001 III Nr. 17) — Swissrulings