Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Gesamtobergericht Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.12.1995 Fallnummer: OG 1995 30 LGVE: 1995 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.