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Luzern Obergericht Gesamtobergericht 07.08.2006 GO 06 26 (2006 I Nr. 43)

7 agosto 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht Gesamtobergericht·HTML·302 parole·~2 min·3

Riassunto

§ 69 Abs. 1: KoV: Weisung betr. Anwaltskostenentschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Gesamtobergericht Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.08.2006 Fallnummer: GO 06 26 LGVE: 2006 I Nr. 43 Leitsatz: § 69 Abs. 1: KoV: Weisung betr. Anwaltskostenentschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 69 Abs. 1: KoV: Weisung betr. Anwaltskostenentschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei.

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Das Obergericht hat am 7. August 2006 folgende Weisung betr. Anwaltskostenentschädigung an eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erlassen:

Für Verfahren, die die Geschäftstätigkeit - nicht aber den privaten Bereich - der mehrwertsteuerpflichtigen Partei betreffen, sind folgende Grundsätze zu beachten (und zwar unverändert auch bei Wahl der Saldosteuersatzmethode):

1. Wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Anwaltskostenentschädigung zugesprochen, ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Partei kann die ihrem Anwalt zu bezahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen und erleidet deshalb keinen Schaden.

2. Wird einer nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigten mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Anwaltskostenentschädigung zugesprochen, ist die Mehrwertsteuer nur anteilsmässig hinzuzurechnen, nämlich soweit, als kein Vorsteuerabzug möglich ist. Dieser Umstand ist von einer Partei begründet zu behaupten und zu belegen. Andernfalls bleibt er unberücksichtigt.

Falls nicht etwas anderes begründet behauptet und belegt wird, geht der Richter davon aus, dass eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist und alle übrigen Prozessparteien der Mehrwertsteuer nicht unterliegen.

Die Anwälte werden ersucht, Ausführungen zur Frage der Mehrwertsteuerpflicht in die (erste) Rechtsschrift aufzunehmen. Zudem werden sie ersucht, allfällige spätere Änderungen bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht dem Gericht mitzuteilen.

Die Gerichte haben folgende Verfahrensregeln zu beachten:

1. Behauptet eine Partei, sie sei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt oder die Gegenpartei sei mehrwertsteuerpflichtig, ist jeweils der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Geht keine Stellungnahme ein, gilt die behauptete Sachdarstellung als anerkannt.

2. Die Anwälte sind in geeigneter Form und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium über die Praxis im Kanton Luzern zu informieren.

Diese Weisung tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt für das Obergericht und die ihm unterstellten Gerichte.

Gesamtobergericht, 7. August 2006 (GO 06 26)

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