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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 14.01.1999 OG 1998 52 (1998 I Nr. 52)

14 gennaio 1999·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·81 parole·~1 min·2

Riassunto

§§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 14.01.1999 Fallnummer: OG 1998 52 LGVE: 1998 I Nr. 52 Leitsatz: §§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

OG 1998 52 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 14.01.1999 OG 1998 52 (1998 I Nr. 52) — Swissrulings