Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 14.01.1999 Fallnummer: OG 1998 52 LGVE: 1998 I Nr. 52 Leitsatz: §§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: