Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 10.09.1992 Fallnummer: OG 1992 66 LGVE: 1992 I Nr. 66 Leitsatz: § 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Bei der Berechnung der Haftdauer ist die in einem anderen Kanton erstandene Untersuchungshaft im Sinne von § 89quater Abs. 1 StPO, Satz 2, anzurechnen.