Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 05.10.2009 Fallnummer: KA 09 135 LGVE: 2009 I Nr. 44 Leitsatz: Art. 14 StGB. Voraussetzungen für eine mobile Anhaltung durch die Polizei. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 14 StGB. Voraussetzungen für eine mobile Anhaltung durch die Polizei.
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Die Kantonspolizei plante einen Zugriff bei einer Übergabe von Betäubungsmitteln. Vor Ort entschieden die Einsatzkräfte, den Zugriff nicht an der ursprünglich geplanten Stelle durchzuführen, sondern dem Fahrzeug des Tatverdächtigen mit eingeschaltetem Blaulicht entgegenzufahren und dieses von vorne abzubremsen. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Tatverdächtigen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Tatverdächtige reichte daraufhin gegen den Lenker des Polizeifahrzeuges eine Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB ein und konstituierte sich als Privatkläger. Der Amtsstatthalter stellte das eröffnete Strafverfahren später wieder ein. Der Privatkläger rekurrierte dagegen an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts. Dabei monierte er den mobilen Zugriff als nicht rechtmässig und nicht verhältnismässig.
Aus den Erwägungen: 6.1. Vorab macht der Privatkläger geltend, der Zugriff, der als sog. mobile Anhaltung durchgeführt wurde, sei nicht gemäss den Vorgaben des Schweizerischen Polizeiinstituts (SPI) erfolgt. Dieser Einwand scheitert daran, dass diese Vorgaben blosse Ausbildungsunterlagen darstellen, nur Empfehlungscharakter haben und somit für die Kantonspolizei bei der Wahl ihrer Einsatztaktik nicht rechtsverbindlich sind. Es kann daraus keine Rechtsverletzung abgeleitet werden, zumal die Wahl des Einsatzverfahrens grundsätzlich ein gewisses Ermessen zulässt und die konkrete Durchführung der Anhaltung sehr situationsabhängig ist.
6.2. Hauptsächlich rügt der Privatkläger sodann, dass die mobile Anhaltung nicht rechtmässig und nicht verhältnismässig gewesen sei. Es sei eine andere Anhalteart vorzuziehen und die Ausführungsweise der mobilen Anhaltung sei unverhältnismässig gewesen.
Gemäss Art. 14 StGB ist eine mit Strafe bedrohte Handlung rechtmässig, wenn sie das Gesetz erlaubt. Die dem Angeschuldigten vorgeworfene, an sich strafbare Körperverletzung muss also durch das Gesetz gerechtfertigt werden. Zur Rechtfertigung des Verhaltens kann man sich auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen, zivil- oder öffentlichrechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5, 85 IV 5). Gemäss Art. 5 des luzernischen Gesetzes über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) erfüllt die Kantonspolizei ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Nach Art. 9 dieses Gesetzes kann die Kantonspolizei u.a. im Rahmen einer Fahndung sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten. Nach Art. 20 kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Kraft dieser Normen besteht somit unzweifelhaft eine Rechtfertigungsgrundlage für eine allenfalls auch zwangsweise polizeiliche Anhaltung, die mit dem Hilfsmittel von Polizeifahrzeugen erfolgt, wie es hier geschah. Allerdings können sich Polizeibeamte, welche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Rechtsverletzung begehen, nicht mit Erfolg auf Art. 14 StGB stützen, wenn ihr Handeln nicht verhältnismässig ist. Ihr Vorgehen hat mit anderen Worten zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 4.4.2). Die mobile Anhaltung war grundsätzlich geeignet, den Privatkläger anzuhalten, d.h. durch Überraschung in einer dazu geeigneten Lage seine drohende Flucht zu verhindern. Auch war die Annahme noch vertretbar, eine mobile Anhaltung sei erforderlich, nachdem die Einsatzleitung eine Anhaltung an anderer Stelle und in anderer Weise aus polizeitaktischen Gründen (insb. wegen Fluchtrisiken) ausdrücklich verworfen hatte. Wo der Polizei verschiedene Mittel zur Verfügung stehen, kommt ihr notwendigerweise bei der Wahl der Mittel ein gewisses Ermessen zu (BGE 94 IV 9). Nicht ausser Acht zu lassen ist im konkreten Fall unter dem Aspekt der persönlichen Natur des strafrechtlichen Schuldprinzips auch, dass der Angeschuldigte auf die Wahl der Einsatzart gar keinen entscheidenden Einfluss hatte, da er der Einsatzleitung unterstand. Nach Auffassung der KAK steht letztlich auch das gewählte Mittel - die mobile Anhaltung mittels Blockierens des Zielfahrzeugs durch ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht - in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, sprich zur damaligen sicheren Festnahme des fluchtgefährdeten, wegen Drogendelinquenz grossen Stils gesuchten Privatklägers. Dass bei einer mobilen Anhaltung, bei der ein Fahrzeug blockiert oder abgedrängt werden muss, allenfalls eine leichte Kollision erfolgt, sprengt den Rahmen der Verhältnismässigkeit noch nicht. Auch bei geringfügigen Verletzungen und Gefährdungen genügt schon eine minimale Verhältnismässigkeit zur Rechtfertigung, zumal der Polizei bei der mobilen Anhaltung nur sehr wenig Reaktionszeit und ein sehr beschränkter Rahmen von Reaktionsalternativen bzw. -mitteln zur Verfügung stand (vgl. dazu: BGE 94 IV 9). Aus ihrer Sicht durfte die Polizei auch davon ausgehen, dass der Privatkläger sie im letzten Moment rechts umfahren wollte, was die Handlungszeit und -möglichkeiten des Angeschuldigten sehr einengte. Dass daher im Rahmen solcher reaktiver, aber erlaubter Zwangsanwendung (Art. 20 Polizeigesetz) eine leichte Kollision erfolgte, ist zwar nicht optimal, aber noch durch das Verhältnismässigkeitsgebot gedeckt.
Kriminal- und Anklagekommission, 5. Oktober 2009 (KA 09 135)