Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.09.2008 Fallnummer: KA 08 84 LGVE: 2008 I Nr. 54 Leitsatz: §§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben.
======================================================================
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X. wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erliess der Amtsstatthalter am 21. und 27. Mai 2008 verschiedene Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügungen. Dabei ordnete er die Durchsuchung aller dem Angeschuldigten zugänglichen Büro- und Geschäftsräumlichkeiten in A., der ihm zugänglichen Räume an seinem Wohnort in B. nebst den von ihm benutzten Fahrzeugen und den Geschäftsräumen der Y. AG sowie der Z. AG an. Am 27. Mai 2008 wurden in den angegebenen Räumlichkeiten verschiedene Gegenstände und Computersysteme beschlagnahmt und teilweise versiegelt. Der Angeschuldigte sowie von der Beschlagnahme betroffene Dritte reichten bei der Kriminal- und Anklagekommission rechtzeitig Rekurs ein und beantragten die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügungen des Amtsstatthalters. Die Kriminal- und Anklagekommission wies den Rekurs ab.
Aus den Erwägungen: 4.- Die Rekurrenten bestreiten einen hinreichenden Tatverdacht. Sie machen geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Angeschuldigten von strafrechtlicher Relevanz sein soll. Weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente der ihm vorgeworfenen Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung seien erfüllt.
Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich, weil im Zeitpunkt ihrer Anordnung noch gar nicht sicher feststeht, ob eine Straftat begangen wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N 1). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14.5.2003 E. 3; BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass sich bereits mit der Verdachtsmeldung nach Art. 305ter StGB der Bank W. vom 23. April 2008 an das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, ein bedeutender Anfangsverdacht ergibt. In ihrer Verdachtsmeldung begründet die Bank W. ausführlich, weshalb sie vermute, dass sich der Angeschuldigte und seine Ehefrau der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Veruntreuung schuldig gemacht hätten, indem sie Vermögenswerte aus dem Nachlass von V., Schwester der Ehefrau des Angeschuldigten, zum Nachteil der pflichtteilsgeschützten Erbinnen für ihre eigenen Zwecke verwendet haben könnten. Mit den inzwischen beigezogenen Bankunterlagen sowie den weiteren Informationen seitens der Teilungsbehörde hat sich der Tatverdacht erhärtet (vgl. Zwischenbericht der Kantonspolizei, wonach die Prüfung der Geldflüsse zumindest auffällige Bewegungen über die betroffenen Konten ergaben, u.a. seien mehr als Fr. 440'000.-- an die Z. AG geflossen). Dazu kommt, dass der Angeschuldigte bzw. seine Firmen in finanziellen Schwierigkeiten stecken und über den Angeschuldigten im Jahr 2007 der Konkurs eröffnet wurde. In Berücksichtigung der gesamten Umstände besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, wobei zu beachten ist, dass die Kriminal- und Anklagekommission im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.14/2006 vom 25.10.2006 E. 4.3). Es ist daher auch nicht näher auf die Vorbringen der Rekurrenten zum Sachverhalt einzugehen. Aufgrund der Verdachtslage, wie sie sich aus dem heutigen Stadium der Strafuntersuchung ergibt, ist die Voraussetzung für eine Beschlagnahme jedenfalls als erfüllt zu erachten.
5.- Die Rekurrenten rügen insbesondere, dem Angeschuldigten sei keine Möglichkeit gegeben worden, die Unterlagen freiwillig herauszugeben, wie dies § 115 i.V.m. § 114 StPO vorsehe. In Anwendung des Grundsatzes, dass dem Betroffenen aus einer mangelhaften bzw. nicht erfolgten Eröffnung kein Nachteil erwachsen dürfe, sei die Beschlagnahme unverzüglich rückgängig zu machen.
5.1. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber gemäss § 114 StPO die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Dies gilt auch, wenn der Angeschuldigte Gewahrsamsinhaber ist, jedenfalls solange keine akute Gefahr im Verzug ist (z. B. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; LGVE 1987 I Nr. 62; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 742). Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist unmittelbar zur Beschlagnahme zu schreiten (Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 316). Aus dem Erledigungsbericht der Kantonspolizei vom 28. Mai 2008 über die Festnahme und Hausdurchsuchung in A. ergibt sich, dass die Polizeibeamten am Morgen des 27. Mai 2008 um 06.15 Uhr beim Wohnhaus des Angeschuldigten in A. vorsprachen und dem Angeschuldigten die Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalters aushändigten. Laut Bericht der Kantonspolizei zerriss der Angeschuldigte die Verfügung sogleich nach dem Durchlesen. An-schliessend habe er sich in eine Fluch- und Schimpftirade gesteigert, die ein Gespräch mit ihm nur in beschränktem Mass zugelassen habe. Dieses Verhalten des Angeschuldigten lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass er nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.17/2006 vom 30.5.2006 E. 2.10 und OG 21 05 108 Entscheid vom 27.10.2005 in Sachen F.S.K. E. 4.2, worin die nachträgliche Berufung des Beschwerdeführers auf die angeblich fehlende förmliche Gelegenheit der vorgängigen freiwilligen Herausgabe als unbeachtlich und sogar als trölerisch bezeichnet wurde, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme und Verwertung zeige, dass er die Fahrzeuge nie freiwillig herausgegeben hätte). Die gegenteilige Beteuerung des Angeschuldigten erscheint schon deswegen als unglaubwürdig, weil er auch bei der späteren Untersuchung der Büroräumlichkeiten nur zur Herausgabe bestimmter Unterlagen bereit war. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Polizeibeamten den Angeschuldigten zur freiwilligen Herausgabe aufforderten, durften sie doch seine erste spontane Reaktion als Verweigerung der Mithilfe auslegen. Zudem ergibt sich auch aus der Verfügung selbst, die dem Angeschuldigten unbestritten ausgehändigt wurde, dass der Betroffene vor der Beschlagnahme die Möglichkeit haben muss, die Gegenstände freiwillig herauszugeben. Der Angeschuldigte wendet zwar ein, er habe die Verfügung zerrissen, ohne sie überhaupt durchgelesen zu haben. Es gibt indessen keinen Grund, nicht auf den Bericht der Kantonspolizei abzustellen, der am 28. Mai 2008, somit einen Tag nach der Beschlagnahme, verfasst und in dem das Gegenteil festgehalten wurde.
Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, würde dies keinesfalls zu deren Unwirksamkeit führen. Die Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung - zum Beispiel in Verletzung des Gehörsanspruchs - ist in aller Regel nicht die Nichtigkeit des Entscheides, sondern bloss dessen Anfechtbarkeit (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 451).
Kriminal- und Anklagekommission, 24. September 2008 (KA 08 84)