Skip to content

Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 07.07.2005 KA 05 56 (2005 I Nr. 63)

7 luglio 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·381 parole·~2 min·3

Riassunto

§ 34 Abs. 2 StPO. Liegt ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vor, darf der Strafrichter die Verwaltungsverfügung nicht überprüfen. Im Strafverfahren stellen sich daher keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines amtlichen Verteidigers nötig machen. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 07.07.2005 Fallnummer: KA 05 56 LGVE: 2005 I Nr. 63 Leitsatz: § 34 Abs. 2 StPO. Liegt ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vor, darf der Strafrichter die Verwaltungsverfügung nicht überprüfen. Im Strafverfahren stellen sich daher keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines amtlichen Verteidigers nötig machen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 34 Abs. 2 StPO. Liegt ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vor, darf der Strafrichter die Verwaltungsverfügung nicht überprüfen. Im Strafverfahren stellen sich daher keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines amtlichen Verteidigers nötig machen. ======================================================================

Die Amtsstatthalterin führte gegen die Rekurrenten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das ANAG und bestrafte sie mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Rekurrenten nahmen die Strafverfügung nicht an und stellten ein Gesuch um Beigabe eines a.o. amtlichen Verteidigers. Nachdem die Amtsstatthalterin dieses Gesuch abgewiesen hatte, musste die Kriminal- und Anklagekommission darüber befinden:

Aus den Erwägungen: Im Rekurs stellt der Verteidiger nochmals die asylrechtliche Problematik dar und beruft sich insbesondere auf das Asylgesetz und Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Das Bundesamt für Flüchtlinge hat mit Entscheid vom 25. November 2003 die Asylgesuche der Rekurrenten abgewiesen. Die dagegen eingereichte Beschwerde hat die Asylrekurs-kommission am 10. Februar 2004 abgelehnt. Die Rekurrenten hätten bis zum 13. April 2004 ausreisen müssen. Eine Revision des Urteils hat die Asylrekurskommission am 28. Juli 2004 abgelehnt. Ebenso hat das Bundesamt für Flüchtlinge ein Wiedererwägungsgesuch am 16. August 2004 abgewiesen. Die zuständigen Asylbehörden und das Asylgericht haben die Rekurrenten nicht als Flüchtlinge anerkannt. Der Strafrichter ist nur dann befugt, in einem Strafverfahren selber vorfrageweise über die für die strafrechtliche Beurteilung einer be-stimmten Handlung wesentliche Frage der Flüchtlingseigenschaft des Angeklagten zu ent-scheiden, wenn die Asylbehörden darüber noch nicht befunden haben (BGE 112 IV 115). Auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Strafrichters, die Rechtmässigkeit von Verwaltungs-verfügungen vorfrageweise zu überprüfen, die einer Straftat vorausgehen, hielt das Bundes-gericht fest, dass der Strafrichter diese nicht überprüfen dürfe, wenn bereits ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vorliege (BGE 129 IV 246 = Pra 2004 Nr. 71). Gemäss dieser Praxis ist es der Amtsstatthalterin im vorliegenden Strafverfahren somit verwehrt, bei den Rekurrenten die Flüchtlingseigenschaft nochmals zu überprüfen. Es stellen sich demzufolge keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Verteidigers nötig machen würden.

Kriminal- und Anklagekommission, 7. Juli 2005 (KA 05 56)

KA 05 56 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 07.07.2005 KA 05 56 (2005 I Nr. 63) — Swissrulings