Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 06.04.2005 Fallnummer: KA 05 16 LGVE: Leitsatz: § 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen.
======================================================================
Im August 2003 meldete sich Frau A. bei der Kantonspolizei Luzern und äusserte den Ver-dacht, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann, Herr A., ihre im Vorschulalter befindli-chen Söhne B. und C. sexuell missbraucht habe. Im Dezember 2003 konstituierte sich Frau A. als Privatklägerin. Sie beantragte u.a., der Angeschuldigte sei der sexuellen Handlung mit Kindern (Art. 187 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB), eventuell der sexuellen Nöti-gung (Art. 189 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Mit Entscheid vom 29. November 2004 stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen Herrn A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) ein. Am 20. Dezember 2004 visierte die Staatsanwalt-schaft die Einstellung der Untersuchung. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalters reichte Frau A. am 3. Januar 2005 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte u.a. die Überweisung von Herrn A. an das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte am 14. Februar 2005 im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekom-mission und beantragte die Abweisung des Rekurses.
Aus den Erwägungen der Kriminal- und Anklagekommission:
5.1. Das Amtsstatthalteramt hat zur Begründung ausgeführt, mit den Brüdern B. und C. sei beim KJPD am 25. August und 1. Oktober 2003 eine Videobefragung durchgeführt worden. C. habe im Gegensatz zu B. keine Anzeichen gezeigt, dass er sexuelle Übergriffe erlebt haben könnte. Mit B. sei am 21. April 2004 eine zweite Videobefragung durchgeführt worden. Das beim IFPB in Auftrag gegebene aussagepsychologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 lasse die Glaubhaftigkeit der Erzählungen von B. wesentlich anzweifeln. Der Beweis für se-xuelle Handlungen des Angeschuldigten mit B. sei somit nicht erbracht. Die Untersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung sowie sexueller Nötigung sei voll-umfänglich einzustellen. 5.2. Frau A. trägt dagegen im Wesentlichen vor, gemäss Gutachten bestehe eine hohe Wahr-scheinlichkeit einer Beeinflussung auf die Aussagen von B., wobei dies eine reine Vermu-tung darstelle. Diese Hypothese habe den Amtsstatthalter dazu verleitet, die Glaubhaftigkeit der Erzählungen von B. erheblich zu bezweifeln. Er verkenne aber verschiedene Ungereimt-heiten des Gutachtens.
5.3. Gemäss zusammenfassendem Bericht der Psychologin D. vom KJPD vom 27. Oktober 2003 ergaben sich bei B. Hinweise auf mögliche sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater. B. habe gesagt, er habe beim Papi am "Pfyffli" geschleckt, es sei etwas herausgekommen, so dick und orange. Die Aussagen von B. deuteten mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er Zeuge einer Ejakulation des Vaters gewesen sei. Im Anschluss an die zweite Videobefra-gung hielt die Psychologin D. am 12. Mai 2004 u.a. fest, B. habe bestätigt, dass Landwirt E. Tiere habe. B. sei aber nicht spontan auf Hühner oder Eier zu sprechen gekommen, die er dort sortiert haben könnte und die dabei zerbrochen sein könnten. Der Angeschuldigte hatte geltend gemacht, dass B. mit dem von ihm erwähnten "Eier Ausdrücken" das Zerdrücken von Hühnereiern des Landwirts E. gemeint habe.
Psychologin F. vom IFPB hielt in ihrem aussagepsychologischen Gutachten vom 16. Oktober 2004 zusammenfassend fest, den Erwartungshaltungen der Mutter sowie der psychologi-schen Untersuchung vom 15. Oktober 2003 sei ein hohes suggestives Potenzial zuzuspre-chen. Aufgrund des geringen Alters und der hohen Suggestibilität von B. sei von einer hohen Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse auszugehen. Insofern müsse die Wahrscheinlich-keit, dass es im vorliegenden Fall zu verzerrenden suggestiven Einflüssen auf die Aussage von B. gekommen sei, als sehr hoch eingestuft werden. Die Hypothese, dass die Aussage ein Produkt oder Teilprodukt suggestiver Einwirkung durch Drittpersonen darstelle, müsse auf dem Hintergrund dieser Analyse aufrechterhalten bleiben. Aufgrund der hohen Wahr-scheinlichkeit suggestiver Einflüsse könne die kriterienorientierte Inhaltsanalyse nicht als valides Instrument zur Bestimmung des Erlebnisbezuges eingesetzt werden. Hinsichtlich der Qualität der Aussage sei festzuhalten, dass die drei Qualitätsmerkmale (logische Konsistenz, Detaillierungsgrad und Konstanz) nicht gegeben seien, die als notwendige Voraussetzung für forensisch verwertbare Aussagen zu fordern seien. Auffallend sei insbesondere deren geringe Konstanz in Bezug auf zentrale Merkmale. Weiter seien keine Merkmale erkennbar, welche auf eine Eigenständigkeit der Aussage hinwiesen. Vielmehr liessen sich deutliche Hinweise auf die Induktion von negativ stereotypen Informationen feststellen. Insofern könne die Hypothese einer suggestiven Beeinflussung durch Drittpersonen auch auf der Inhalts-ebene nicht zurückgewiesen werden. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, den Voreinstellungen der Mutter, dem Vorliegen eines ausgeprägten negativen Stereotyps sowie den suggestiven Befragungstechniken im Rahmen der zweiten Untersuchung durch den KJPD müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von suggestiven Einwirkungen ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei ein positiver Befund in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf In-haltsebene überhaupt nicht mehr möglich, selbst wenn die Aussage die Grundvoraussetzun-gen für die Anwendung der kriterienorientierten Inhaltsanalyse erfüllen würde. Es sei denk-bar, dass es durch die Erwartungshaltung im sozialen Umfeld sowie suggestiven Befra-gungstechniken zu einem so hohen Mass an Induzierung und Beeinflussung von B. gekom-men sei, dass er mittlerweile ebenfalls realitätsbasierte und suggerierte Erinnerungen nicht mehr voneinander trennen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussagen auf sich durch bewusste oder unbewusste suggestive Beeinflussungen konstituiert hätten, sei als sehr hoch einzustufen. Dies besage nicht, dass die Angaben von B. notwendigerweise falsch seien. Ihre Glaubhaftigkeit könne jedoch mit aussagepsychologischen Mitteln nicht mehr belegt werden.
5.4. Es ist unbestritten, dass das aussagepsychologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 von einer in der Aussagepsychologie tätigen Fachperson stammt. Es wurden auch von keiner Partei Zweifel an der Sachkunde der Expertin geäussert. Das Gutachten entspricht in allen Teilen den Anforderungen, die in der Fachliteratur an dieses Beweismittel gestellt werden. Entsprechend den dort herausgearbeiteten Mindeststandards bediente sich die Sachver-ständige anerkannter Methoden, nahm eine korrekte Inhaltsanalyse vor, ging auf die Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen von B. ausreichend und im Einzelnen ein und liess es auch an der erforderlichen Transparenz ihrer Erkenntnisse nicht fehlen (vgl. im Detail dazu Gerhard Schäfer/Günther M. Sander, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussa-gen durch das Tatgericht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Jörg M. Fegert (Hrsg.), Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, Neuwied 2001, S. 61 ff.; Dagmar Freu-denberg, Qualitätsanforderungen an Gutachten aus der Sicht der Staatsanwaltschaft, S. 76 ff.). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Abweichungen von den Feststellungen Sachverständiger sind aber nur aus triftigen Gründen zulässig und besonders zu begründen (§ 37 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gut-achten im Strafverfahren vom 8.1.2002 [SRL Nr. 315]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die einzelnen Einwendungen von Frau A. Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken vermögen.
5.4.1. Frau A. weist zunächst auf die von der Gutachterin attestierte altersentsprechende Aussage-tüchtigkeit von B. hin. Es sei nicht mit einer elaborierten Falschaussage zu rechnen, zumal B. zum Untersuchungszeitpunkt über keine elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe.
Die Gutachterin bestätigte, dass B. zum Zeitpunkt der Begutachtung uneingeschränkt aus-sagetüchtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der zwei Explorationen durch den KJPD (Oktober 2003) sei die Aussagetüchtigkeit aber im Grenzbereich gelegen. B. sei nicht fähig gewesen, auf offene Fragen adäquate Antworten zu geben. Für die Gutachterin war daher auch frag-lich, ob B. im Rahmen der Erstbekundung tatsächlich einen freien Bericht in der Qualität, wie von der Mutter beschrieben, habe äussern können. Die Untersuchung führte gleichzeitig zum Ergebnis, dass zumindest nicht mit einer bewussten Falschaussage zu rechnen gewesen sei, da B. u.a. noch nicht über elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe. Die Gutachterin wies aber darauf hin, dass bei einer induzierten Unwahraussage, die subjek-tiv als wahr übernommen werde, weder die genannten kognitiven Fähigkeiten noch ein ei-genständiger Wissensspeicher über sexuellen Missbrauch vorhanden zu sein brauchten. Es müssten jedoch suggestive Bedingungen vorliegen (Gutachten S. 40; vgl. auch S. 22, wo-nach nicht auszuschliessen sei, dass fantasievolle Impulse in erlebnisbasierte oder induzier-te Aussagen einfliessen). Wie die Gutachterin ausführlich dargelegt hat, ist von suggestiven Einwirkungen auf die Aussage des Kindes auszugehen.
5.4.2. Frau A. trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten von einer möglichen Skandalisierung ausgehe, die von B. wahrgenommen worden sei und bei ihm zu einer Sen-sibilisierung für die Brisanz dieses Themas geführt haben sollte. Die Sache sei für sie erle-digt gewesen, als ihr Herr A. erklärt habe, er habe B. beim "Bisle" geholfen und daher sein "Schnäbi" angefasst. Erst mit Kenntnis der Aussagen von B. anlässlich der Befragung durch den KJPD seien in ihr Verdachtsmomente aufgekommen. Die Aussage von B. vom 21. Au-gust 2003 sei daher durchaus in einem erwartungsfreien Raum zustande gekommen.
Frau A. gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 4. September 2003 zu Protokoll, vor zwei Monaten habe ihr B. erzählt, dass der Papi ihm das "Schnäbi" angefasst habe. Sie habe daraufhin ihren Ehemann angerufen und gefragt, was los sei. Ihr Ehemann habe gesagt, er habe dem Buben draussen beim "Bisle" geholfen. Somit sei die-ses Thema für sie wieder erledigt gewesen. Diese Reaktion von Frau A. lässt jedoch darauf schliessen, dass sie bereits damals einen gewissen Verdacht hatte, der Angeschuldigte ha-be den Penis von B. möglicherweise in sexueller Absicht berührt, ansonsten sich eine Klä-rung des Vorfalls durch Nachfrage bei ihm wohl erübrigt hätte. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Gutachterin ausführt, es sei möglich, dass zumindest kurzfristig eine gewisse Skandalisierung beobachtbar gewesen, die auch von B. wahrgenommen worden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Aussage des Kindes vom 21. August 2003 in einem erwartungsfreien Raum zustande gekommen sei. Im Übrigen wird die Darstellung der Privat-klägerin, erst mit Kenntnis der Aussagen von B. bei der Befragung durch den KJPD (am 15.10.2003) seien bei ihr entsprechende Verdachtsmomente aufgekommen, auch dadurch widerlegt, dass sie bei der telefonischen Meldung an den Polizeiposten am 25. August 2003 den Verdacht äusserte, die beiden Kinder seien Opfer sexueller Handlungen des Vaters ge-worden.
5.4.3. Frau A. wendet ein, die im Gutachten angesprochene ambivalente Haltung gegenüber der Beziehung der Kinder zum Vater habe sich erst ab dem 21. August 2003 bzw. erst nach der Befragung durch den KJPD vom 15. Oktober 2003 entwickelt. Bis dahin habe wohl eine Scheidungskonstellation vorgelegen; die Abneigung gegenüber dem Angeschuldigten sei erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens entstanden, was verständlich sei.
Die Gutachterin hat eingehend begründet, weshalb sie gestützt auf die Gespräche mit Frau A. von einer sehr ambivalenten Haltung der Mutter gegenüber der Beziehung zwischen den Buben und ihrem Vater ausging, die sich bereits zu Beginn der Scheidung manifestierte. Die anfänglichen Ambivalenzen hätten immer mehr zur festen Überzeugung geführt, dass ihrem Mann auch sexuelle Übergriffe zuzutrauen seien (vgl. auch die Ausführungen im Gutachten S. 31, wonach bereits im Zeitpunkt der Erstaussage [21.8.2003] der Kindsvater im Rahmen der konfliktreichen Scheidungskonstellation für Frau A. eine mit negativen Gefühlen besetzte Person dargestellt habe). Der Einwand von Frau A., ihre ambivalente Haltung habe sich erst nach der Befragung von B. durch den KJPD entwickelt, erweist sich daher als unzutreffend.
5.4.4. Nach Auffassung von Frau A. ist erstaunlich, dass C. trotz Anwendung einer anatomischen Puppe kein entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt habe, welches als Anzeichen auf einen sexuellen Missbrauch gedeutet werden könnte.
Frau A. verkennt, dass die Gutachterin zwar auf die höchst kontroverse Diskussion um die Verwendung von anatomisch korrekten Puppen hinwies, gleichzeitig aber betonte, diese habe für sich allein noch keine verzerrende Wirkung, sondern könne erst im Rahmen von suggestiven Befragungstechniken zu eklatanten Verzerrungen führen. C., der - anders als B. - der Mutter gegenüber keine entsprechenden Äusserungen über Handlungen des Vaters gemacht hatte, wurde am 15. Oktober 2003 nicht der gleichen Befragung durch die Psycho-login des KJPD unterzogen wie B., weshalb die beiden Befragungen nicht miteinander ver-glichen werden können. Zudem stellte die Gutachterin bei B. eine relativ starke Empfänglich-keit für suggestive Einflüsse bzw. eine hohe Suggestibilität fest. Bei der Befragung vom 21. April 2004 wurden im Unterschied zu derjenigen vom 15. Oktober 2003 kaum suggestive Fragetechniken eingesetzt, da B. zu diesem Zeitpunkt bereits einigermassen adäquat auf offene Fragen habe antworten können. Es sei daher nicht zu einer Verzerrung seiner Aussa-gen gekommen. Dagegen ergab sich bei der dritten Befragung durch den KJPD im April 2004, dass B. bereits über einen ausgeprägten negativen Stereotyp seines Vaters verfüge. Zwar liessen sich aus den Aussagen von Frau A. keine Hinweise auf eine bewusste Motiva-tion für die Induktion einer Falschaussage ableiten. Sie scheint jedoch das negativ besetzte Bild, das sie von ihrem Mann hatte, den Kindern bewusst oder unbewusst induziert zu ha-ben, worauf die zunehmend negativ gefärbten Schilderungen über den Vater hindeuten (vgl. die Aussagen von B. bei der Videobefragung vom 21.4.2004). Eine Beeinflussung der Aus-sagen des Kindes stellt somit keine reine Vermutung dar, wie Frau A. behauptet, sondern basiert auf konkreten Anhaltspunkten.
5.4.5. Frau A. weist auf angebliche Ungereimtheiten des Gutachtens hin, das sich zudem mit Hypo-thesen begnüge. So sei keineswegs erstellt, dass die Scheidungskonstellation die Aussage von B. beeinflusst habe. Überdies erstaune, dass am Wahrheitsgehalt seiner Aussage vom 21. August 2003 erhebliche Zweifel bestünden, währenddem die frühere Aussage, wonach der Vater sein "Schnäbi" angefasst habe, unbestritten der Wahrheit entspreche.
Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung stellt per se ein hypothesengeleitetes Vorgehen dar. Ne-ben der Hypothese, dass die Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem eigenen Erle-ben basiert, sind immer Alternativhypothesen zu spezifizieren und zu prüfen. Dabei werden Daten aus den drei Konstruktbereichen Aussagetüchtigkeit, Aussagequalität und Aussageva-lidität integriert. Das Vorgehen der Gutachterin entspricht diesen Grundsätzen. Sie hat nach-vollziehbar ausgeführt, dass die konflikthafte Scheidungskonstellation einen Nährboden für entsprechende Erwartungshaltungen dargestellt haben dürfte, indem sie zu einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens der Mutter sowie zu einer einseitigen Interpretationstendenz geführt habe. Diesen Erwartungen sei ein suggestives Potenzial zuzusprechen. Zudem fiel - wie erwähnt - bei der Befragung durch den KJPD im April 2004 auf, dass B. einen starken Drang hatte, negative Handlungen seines Vaters zu schildern. Gewisse Formulierungen wie "äm Mami sini Chind tuät dä wegnäh" deuten darauf hin, dass B. Äusserungen seiner Mutter übernommen hat. Diese Aussagen weisen nach Auffassung der Gutachterin auf eine Induk-tion eines negativen Stereotyps und damit auch auf eine Zuspitzung des Konflikts zwischen den Eltern hin. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Scheidungssituation die Aussa-gen von B. beeinflusst hat.
Die Aussage von B., wonach der Vater sein "Schnäbi" angefasst habe, wurde nicht weiter abgeklärt, da die Erklärung des Angeschuldigten, er habe während eines Geburtstagsfests B. beim "Bisle" geholfen, damit dieser nicht die Hosen schmutzig mache, plausibel war. B. wurde vom KJPD dazu nicht befragt und die Gutachterin setzte sich mit dieser Aussage nicht auseinander. Es geht daher nicht an, den (nicht untersuchten) Wahrheitsgehalt der Aussage des Kindes vom Juli 2003 gegen denjenigen der Aussagen auszuspielen, die Gegenstand der Begutachtung bildeten. Dass Frau A. versichert, sie habe keine Veranlassung gehabt, dem Angeschuldigten "eins auszuwischen", vermag an den Ausführungen im Gutachten, wonach die Aussagen von B. mit hoher Wahrscheinlichkeit bewussten oder unbewussten suggestiven Beeinflussungen unterlagen, nichts zu ändern. Auch lässt sich eine Konstanz der Aussagen des Kindes lediglich in der Schilderung erkennen, was aus dem Penis heraus-gekommen sei. In den Befragungen durch den KJPD erzählte B., dass "Ei" oder "Eier" he-rausgekommen seien. Keinesfalls lässt sich daraus ableiten, es sei zu einer oralen Penetra-tion sowie einer Ejakulation des Vaters in Anwesenheit des Kindes gekommen. Wie oben ausgeführt, entwickelte sich die ambivalente Haltung von Frau A. gegenüber der Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater bereits seit Beginn der Scheidung bzw. seit der Tren-nung von ihrem Ehemann (anfangs März 2003) und nicht erst nach der Aussage von B. vom 21. August 2003. Diese Ambivalenzen lassen im Übrigen eine suggestive Einwirkung auf die Aussagen von B. als möglich erscheinen.
Nach Auffassung von Frau A. stellt der Erklärungsversuch des Angeschuldigten, B. habe auf dem Hof des Landwirts E. Eier sortiert und dabei mehrere davon zerdrückt, was seine Aus-sage "Eili usdröcke" erklären könnte, eine reine Schutzbehauptung dar. Immerhin bestätigte E. als Zeuge, dass einer der beiden Buben ihm im August 2003 half, die Eier in den Karton zu legen und zwei oder drei Eier dabei zerdrückte. Die Eier seien ihm teilweise über die Klei-der "ausgelaufen". B. erwähnte bei der Befragung durch den KJPD, es sei etwas herausge-kommen, das "dick und orange" sei. Aufgrund dieser Schilderung sowie der zeitlichen Nähe dieses Vorfalls zur Erstaussage des Kindes erscheint ein Zusammenhang nicht zum Vorn-herein ganz abwegig. Im Übrigen fällt auf, dass die Schilderung der Farbe auch keine Kon-stanz aufweist (vgl. Gutachten S. 37 "chli dick¿orange, isch chli brun cho, chli orange, aber viel wysses cho").
Schliesslich gibt Frau A. die Ausführungen im Gutachten falsch wieder, wenn sie erwähnt, B. sei geradezu ausserstande, eine Falschaussage zu produzieren. Die Gutachterin hielt fest, es sei zumindest nicht mit einer elaborierten Falschaussage des Kindes zu rechnen bzw. die notwendigen Voraussetzungen für eine bewusste Falschaussage seien noch nicht gegeben (Gutachten S. 21 unten und S. 39).
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen von Frau A. gegen das aussagepsy-chologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 unbegründet sind. Der Amtsstatthalter hat zu Recht darauf abgestellt. Er hat die Strafuntersuchung eingestellt, da der Beweis für sexuelle Handlungen des Angeschuldigten mit B. nicht erbracht sei. Dem ist zuzustimmen. Aufgrund des Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Kindes nicht geeignet sind, den Realitätsbezug der berichteten sexuellen Missbrauchshandlungen nachzuweisen. Die Wahrscheinlichkeit sei als sehr hoch einzustufen, dass seine Aussagen bewusst oder unbe-wusst suggestiv beeinflusst worden seien. Deren Glaubhaftigkeit könne mit aussagepsycho-logischen Mitteln nicht mehr belegt werden. Unter diesen Umständen fehlt es an einem hin-reichenden Beweis, weshalb der Amtsstatthalter die Untersuchung gemäss § 125 Abs. 1 StPO ohne Überschreitung seines Ermessensspielraums einstellen durfte. Bei der beste-henden Beweislage ist eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Schändung und sexueller Nötigung als höchst unwahrscheinlich zu betrachten. Selbst Frau A. geht im Übrigen davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden könne, was genau vorgefallen sei. Der Überweisungsrekurs erweist sich daher als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.
Kriminal- und Anklagekommission, 6. April 2005 (KA 05 16)