Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 03.01.2005 Fallnummer: KA 04 171.2 LGVE: 2005 I Nr. 64 Leitsatz: §§ 66 und 68bis StPO. Keine Akteneinsicht, solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine verfahrensbeteiligte Person, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Strafuntersuchung gefährden könnte. § 68bis StPO stellt nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 66 und 68bis StPO. Keine Akteneinsicht, solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine verfahrensbeteiligte Person, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Strafuntersuchung gefährden könnte. § 68bis StPO stellt nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung.
======================================================================
Gegen die Angeschuldigte läuft eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB, weil sie der Verpflichtung, das Kind X. in die Obhut seines Vaters ins Ausland zurückzuführen, nicht nachgekommen, sondern mit dem Kind untergetaucht ist. Ihr Verteidiger ersuchte um Einsicht in die Untersuchungsakten, was ihm der Amtsstatthalter verweigerte. Die Angeschuldigte erhob dagegen erfolglos Rekurs ans Obergericht.
Aus den Erwägungen: 3.1.2. Nach den bundesgerichtlichen Minimalanforderungen ist Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 266). Gemäss § 66 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Die Luzerner StPO geht somit weiter als die bundesrechtlichen Minimalanforderungen. Trotzdem ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut. Seine Tragweite muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles. Von Bedeutung ist insbesondere das Verfahrensstadium. Solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass eine Verfahrensbeteiligte, gestützt auf ihre Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Abklärungen gefährden könnte, ist eine Information nicht zu verantworten (LGVE 1993 I Nr. 46). Eine derartige Kollusionsgefahr ist in der Regel vor der ersten einlässlichen Einvernahme der Angeschuldigten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (ZBJV 122 [1986] S. 259 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, N 18 zu § 55).
In § 66 StPO ist für das Akteneinsichtsrecht der objektive Vorbehalt festgelegt, dass dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. In § 68bis StPO sind die Voraussetzungen enthalten, unter denen die Parteirechte eingeschränkt werden können, wenn sie durch die Partei selbst missbraucht werden. Die Einschränkung oder Aufhebung der Parteirechte ist folglich dann zulässig, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder wenn diese Parteirechte missbraucht werden (siehe Botschaft vom 11.9.1987 über die Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung, GR 1987 S. 964 und 973). § 68bis StPO stellt entgegen der Auffassung der Angeschuldigten somit nicht die Konkretisierung von § 66 StPO dar, sondern ergänzt diese Bestimmung.
3.1.3. Mit Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 2004 wurde die Angeschuldigte verpflichtet, das Kind X. bis am 31. Juli 2004 in die Obhut seines Vaters ins Ausland zurückzuführen. Für den Widerhandlungsfall werde ihr die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist habe die Rückführung des Kindes unter Mithilfe und Aufsicht des Bundesamtes für Justiz zu erfolgen. Am 15. Oktober 2004 wies das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Angeschuldigte widersetzte sich einer Rückführung des Kindes ins Ausland. Seit Ende Juli 2004 hält sie sich zusammen mit ihrem Sohn an einem unbekannten Ort auf. Daher wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB ausgedehnt. Die Angeschuldigte war zwar am 25. Mai 2004 vom Untersuchungsrichter einvernommen worden, aber nur im Hinblick auf den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB konnte sie vom Amtsstatthalter nicht befragt werden, da ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Entgegen ihrer Auffassung könnte eine vollumfängliche Einsicht in die Akten die Abklärungen bezüglich ihres Aufenthaltsorts und desjenigen ihres Kindes zweifellos gefährden. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, wenn sich ein Haftbefehl in den Akten befinde, führe dies nicht dazu, dass sie aufgefunden werde. Werde ihr aber diese Gewissheit verweigert, sei sie an der rechtlichen Überprüfung der allfälligen Zwangsmassnahme gehindert, was rechtswidrig sei und einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Falls eine Verhaftung angeordnet wird, ist sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen, wobei der oder die Verhaftete angehört und ausdrücklich auf das Rekursrecht aufmerksam gemacht werden muss (§§ 83 und 83bis Abs. 2 StPO). Solange sich die Angeschuldigte indessen der Strafuntersuchung entzieht, können ihr solche Zwangsmassnahmen gar nicht eröffnet werden, weshalb sie auch nicht an der Wahrung ihrer Rechte in diesem Zusammenhang gehindert wird.
Kriminal- und Anklagekommission, 3. Januar 2005 (KA 04 171)