Skip to content

Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 11.03.2003 KA 03 6 (2003 I Nr. 67)

11 marzo 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·473 parole·~2 min·4

Riassunto

§ 35 Abs. 1 StPO. Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt. So gilt auch als Privatkläger, wer tatsächlich Parteirechte ausübt, ohne sich als solchen ausdrücklich konstituiert zu haben. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.03.2003 Fallnummer: KA 03 6 LGVE: 2003 I Nr. 67 Leitsatz: § 35 Abs. 1 StPO. Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt. So gilt auch als Privatkläger, wer tatsächlich Parteirechte ausübt, ohne sich als solchen ausdrücklich konstituiert zu haben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 35 Abs. 1 StPO. Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt. So gilt auch als Privatkläger, wer tatsächlich Parteirechte ausübt, ohne sich als solchen ausdrücklich konstituiert zu haben.

======================================================================

Aufgrund einer Kollision zweier Personenwagen sprach das Amtsstatthalteramt die beiden Fahrzeugführer, den Rekurrenten und X., der Widerhandlungen gegen das SVG schuldig, bestrafte beide mit Geldbussen und teilte die Verfahrenskosten auf den Rekurrenten, X. und den Staat auf. Nach diesem Kostenspruch hatte der Rekurrent dem Amtsstatthalteramt Fr. 1'605.50 und der Rechtsanwältin von X. Fr. 1'545.80 zu bezahlen. In seinem Kostenrekurs verlangte der Rekurrent die Aufhebung des ihn betreffenden Kostenspruchs. Zur Begründung machte er geltend, er habe nie Privatklage erhoben. In der Einvernahme habe er erklärt, er wolle sich dies noch überlegen. In seinen Eingaben vom 9. Oktober und 28. November 2002 sei nur die Frage der Fahrfähigkeit der X. aufgeworfen worden. Von einer Privatklage sei nicht gesprochen worden. Es fehle deshalb an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die entsprechenden Teile des angefochtenen Entscheides aufzuheben seien. Die Kriminal- und Anklagekommission wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt (§ 35 Abs. 1 StPO). Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich gemäss konstanter Praxis nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt. So gilt auch als Privatkläger, wer tatsächlich Parteirechte ausübt.

Vorliegend hat der Rekurrent in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2002 beantragt, eventuell sei die Fahrfähigkeit der an der Kollision beteiligten X. medizinisch und verkehrspsychologisch zu überprüfen. Er hat dies damit begründet, dass die meisten Leute im Alter der X. Probleme mit der Sehkraft hätten und ein allgemeiner Abbau der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vorliegen würde. Auf Grund dieser Eingabe wurde beim Augenarzt Dr. B. ein Bericht über die Sehfähigkeit der X. eingeholt. Zusätzlich wurde beim Amtsarzt Dr. W. ein Bericht über die Fahrfähigkeit der X. einverlangt. In einer weitern Eingabe vom 28. November 2002 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Er nahm Stellung zu den Ausführungen von Dr. W. und führte aus, unter den genannten Umständen sei es nach wie vor angezeigt, die Reaktionsfähigkeit der X. im Strassenverkehr überprüfen zu lassen.

Mit diesen Anträgen hat der Rekurrent tatsächlich Parteirechte ausgeübt. Er hat zwei medizinische Untersuchungen veranlasst, die aufgrund des Ablaufs des Verkehrsunfalls ohne entsprechende Anträge nicht nötig gewesen wären. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Amtsstatthalteramt den Rekurrenten als Privatkläger angesehen hat. (...)

Kriminal- und Anklagekommission, 11. März 2003 (KA 03 6)

KA 03 6 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 11.03.2003 KA 03 6 (2003 I Nr. 67) — Swissrulings