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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 29.01.2003 KA 02 159 (2003 I Nr. 73)

29 gennaio 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·1,043 parole·~5 min·4

Riassunto

§ 278 Abs. 2 StPO; § 57 lit. a KoV. Besondere Umstände können auch in Bagatellfällen die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 29.01.2003 Fallnummer: KA 02 159 LGVE: 2003 I Nr. 73 Leitsatz: § 278 Abs. 2 StPO; § 57 lit. a KoV. Besondere Umstände können auch in Bagatellfällen die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 278 Abs. 2 StPO; § 57 lit. a KoV. Besondere Umstände können auch in Bagatellfällen die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen.

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A. stellte am 26. Februar 2002 Strafantrag wegen Missachtens eines amtsrichterlichen Parkverbotes nach § 20 UeStG, begangen am 24. Februar 2002 mit dem Personenwagen X. In der Folge wurde gegen den Fahrzeughalter eine Strafverfügung gemäss §§ 131 ff. StPO erlassen. Am 21. März 2002 teilte der Geschäftsleiter der Firma B. dem Amtsstatthalter mit, die Fahrzeuglenkerin Y habe die Erlaubnis zum Parkieren gehabt. Am 30. Juli 2002 wurde Y. untersuchungsrichterlich befragt und am 11. September 2002 wurde C. als Zeuge einvernommen. Am gleichen Tag zog A. den Strafantrag zurück. Das Strafverfahren wurde eingestellt und die amtlichen Kosten der Privatklägerin A. überbunden. Der Amtsstatthalter sah indes von einer Parteientschädigung an die durch einen Anwalt vertretene Angeschuldigte Y. ab. Dagegen wehrte sie sich erfolgreich beim Obergericht.

Aus den Erwägungen: 4.- Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). Die Kosten können jedoch auch ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden (§ 278 Abs. 1 StPO). Staat und Privatkläger sind aber nur soweit kostenpflichtig, als der oder die Angeschuldigte das Verfahren nicht durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Hat die angeschuldigte Person in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihr gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihr Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58). Die Kostenüberbindung darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Max. XI Nr. 178 und BGE 116 Ia 174 f.).

4.1. Der Amtsstatthalter hat der Angeschuldigten keine Parteientschädigung zugesprochen mit der Begründung, bei der vorliegenden Strafsache handle es sich um ein Bagatelldelikt. Sie sei weder rechtlich noch sachverhaltsmässig schwierig gewesen. Die Folgen einer allfälligen Verurteilung wären so gering gewesen, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen. Sie hätte dem Amtsstatthalter lediglich mitteilen müssen, dass sie die Erlaubnis zum Parkieren gehabt und auf dem Parkfeld des Geschäftsleiters der Firma B. parkiert habe. Dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Es sei auch kein umfassender Schriftenwechsel betreffend Rückzug des Strafantrages erforderlich gewesen.

4.2. Die Angeschuldigte trägt im Rekurs dagegen vor, die Privatklägerin sei vom Amtsstatthalter darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt und sie auf einem Parkplatz der Firma B. parkiert habe. Wenn die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Klage zurückgezogen hätte, hätte das Verfahren ohne Weiterungen eingestellt werden können. Da das Untersuchungsverfahren aber weiter gegangen und sie als Angeschuldigte vor den Untersuchungsrichter geladen worden sei, habe sie sich an Rechtsanwalt Z. gewandt. Trotz mehreren Versuchen, das Missverständnis zu klären, sei die Privatklägerin nicht bereit gewesen, die ungerechtfertigte Strafklage zurückzuziehen. Da die Vorinstanz der Angeschuldigten offenbar nicht geglaubt habe, sei noch der Zeuge C. vorgeladen worden. An beiden Einvernahmen habe Rechtsanwalt Z auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin teilgenommen. Es wäre unbillig und willkürlich, wenn trotz des uneinsichtigen Verhaltens der Privatklägerin ihr nicht einmal die Kosten für die Verbeiständung bei der Befragung des Zeugen, dessen Beweisthema offensichtlich als relevant erachtet worden sei, entschädigt würden.

Die Privatklägerin hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, sie sei immer davon ausgegangen, dass sie ein tatsächlich auf ihrem Parkplatz stehendes "Auto" verzeigt habe, weshalb sie sämtliche Ansinnen auf Rückzug der Anzeige abgelehnt habe. Sie sei der Ansicht, dass sie für die entstandenen Anwaltskosten in keiner Art und Weise verantwortlich sei, da sie dazu auch keinen Anlass gegeben habe.

4.3. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte im vorliegenden Fall (im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Entscheid der KAK vom 16.7.1999 i. S. F.A. gegen Eigentümer G. zugrunde lag; KA 99 134) zufolge Rückzugs des Strafantrages durch die Privatklägerin. Aus diesem Grund wurden der Privatklägerin auch die amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt. Der Parteicharakter des Privatstrafklageverfahrens zeigt sich unter anderem darin, dass der Staat keine Kosten übernimmt und sie den Parteien überbindet. Die endgültige Kostenverteilung und die Ausrichtung einer Entschädigung an die Gegenpartei richtet sich grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen werden kann (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, N 19 und 21 zu § 88). Ein solcher Ausnahmefall könnte wohl darin erblickt werden, wenn der Angeschuldigte in klaren, eindeutigen Bagatellstrafsachen (Übertretungen) ohne zureichende objektive Gründe beispielsweise aus Überängstlichkeit einen Anwalt beizieht, obwohl er ohne weiteres in der Lage wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. Es kann auf die im Zusammenhang mit der Entschädigungspflicht des Staates im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens entwickelten Grundsätze verwiesen werden (BGE 110 Ia 159 f.; AR GVP 1994 Nr. 3256; ZR 77 [1978] Nr. 16; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1997, N 1221). Dies braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zu beachten ist vorliegend nämlich, dass das Strafverfahren nicht mit dem Erlass der Strafverfügung vom 6. März 2002 gegen X. als Halter des Fahrzeuges endete, sondern die Untersuchung infolge Nichtannahme der Verfügung ergänzt wurde. So wurde am 30. Juli 2002 die Angeschuldigte befragt und am 11. September 2002 der Zeuge C. einvernommen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch in diesem Punkt erheblich von demjenigen, der im oben erwähnten Entscheid der KAK vom 16. Juli 1999 (KA 99 134) zu beurteilen war, indem hier nach Erlass der Strafverfügung bzw. wegen ihrer Nichtannahme weitere Untersuchungshandlungen (u.a. Zeugenbefragung) erforderlich waren und daher in prozessualer Hinsicht kein ganz einfacher Fall mehr vorlag (vgl. LGVE 1984 I Nr. 53; siehe auch KA 01 40; Entscheid der KAK vom 21.6.2001 i.S. A.K. gegen A.K.S. 4 f. E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin nicht bereit war, auf die verschiedenen Versuche des Verteidigers der Angeschuldigten, den Sachverhalt zu klären, einzugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Privatklägerin, welche die Strafklage zurückgezogen hat, zu einer angemessenen Entschädigung an die Angeschuldigte gemäss § 278 Abs. 2 StPO zu verpflichten.

Kriminal- und Anklagekommission, 29. Januar 2003 (KA 02 159)

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