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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 18.10.2001 KA 01 132 (2001 I Nr. 58)

18 ottobre 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·373 parole·~2 min·5

Riassunto

§ 90 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 BV. Anspruch des Privatklägers auf rechtliches Gehör in der Strafuntersuchung, Zweck, Umfang. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 18.10.2001 Fallnummer: KA 01 132 LGVE: 2001 I Nr. 58 Leitsatz: § 90 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 BV. Anspruch des Privatklägers auf rechtliches Gehör in der Strafuntersuchung, Zweck, Umfang. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Rekursverfahren betreffend den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters (Überweisung des Angeschuldigten an das zuständige Gericht) führte die Kriminal- und Anklagekommission unter anderem Folgendes aus:

Der Privatkläger erhebt verschiedene Einwendungen zum Verfahren. Es sei offenkundig, dass die Untersuchung absolut mangelhaft durchgeführt worden sei und der Amtsstatthalter die Parteirechte in jeder Hinsicht verletzt habe. Entgegen der StPO sei er nie angehört worden und es seien nie Einvernahmen durchgeführt worden, bei denen er oder sein Vertreter hätten anwesend sein können. Der Amtsstatthalter habe einfach auf die Behauptungen abgestellt, welche der Angeschuldigte bei der Polizei vorgetragen habe. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass des Entscheides nicht gewahrt worden.

Diese Einwendungen erweisen sich als unzutreffend. Das durch Art. 29 BV gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 55; Schmid, Strafprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1997, N 251 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission zutreffend ausführt, beinhaltet der verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht das Recht auf eine persönliche Einvernahme. Nach § 90 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger "in der Regel" einzuvernehmen, eine persönliche Anhörung ist somit auch nach dieser Bestimmung nicht zwingend geboten. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich ein solcher Anspruch des Privatklägers, im Gegensatz zu demjenigen des Angeklagten, nicht ableiten. Einer Partei steht das Recht auf persönliches Erscheinen nur zu, wenn für die richterliche Meinungsbildung ein Eindruck von der Persönlichkeit von unmittelbarer Bedeutung ist; ein allgemeines Recht auf mündliches Verfahren gibt es nicht (Miehsler/Vogler, Int. Komm.zur EMRK, Köln 2000, N 358 f. zu Art. 6). Es kann dem Amtsstatthalter daher nicht vorgeworfen werden, er habe entgegen § 90 Abs. 1 StPO den Privatkläger nicht angehört.

Kriminal- und Anklagekommission, 18. Oktober 2001 (KA 01 132)

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