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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.11.2001 KA 01 109

8 novembre 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·394 parole·~2 min·4

Riassunto

§ 66 StPO: Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakten, Zeitpunkt, Voraussetzungen, Umfang. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 08.11.2001 Fallnummer: KA 01 109 LGVE: Leitsatz: § 66 StPO: Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakten, Zeitpunkt, Voraussetzungen, Umfang. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Rekursverfahren betreffend Verweigerung der Akteneinsicht erwog die Kriminal- und Anklagekommission unter anderem folgendes:

Vorliegend ist unbestritten, dass der Angeschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht hat und ihm das Recht zusteht, allfälligen Belastungszeugen Fragen zu stellen. Streitig ist lediglich der Zeitpunkt der Akteneinsicht. Der Amtsstatthalter will ihm diese erst gewähren, wenn er die Angeschuldigten untersuchungsrichterlich einvernommen hat, während der Angeschuldigte sofortige Akteneinsicht verlangt.

Nach den bundesgerichtlichen Minimalanforderungen ist Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 266). Gemäss § 66 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Die Luzerner StPO geht somit weiter als die bundesrechtlichen Minimalanforderungen. Trotzdem ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut. Seine Tragweite muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und der übrigen Umstände des konkreten Falles. Von Bedeutung ist insbesondere das Verfahrensstadium. Solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass ein Verfahrensbeteiligter, gestützt auf seine Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Abklärungen gefährden könnte, ist eine Information nicht zu verantworten (LGVE 1993 I Nr. 46). Eine derartige Kollusionsgefahr ist in der Regel vor der ersten einlässlichen Einvernahme der Angeschuldigten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (ZBJV 122 [1986], S. 259 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, N 18 zu § 55).

Vorliegend liegt erst eine umfangreiche, polizeiliche Einvernahme vor. Auch wenn sich die Angeschuldigten immer in Freiheit befanden und sich allenfalls verständigen konnten, ist eine Absprache in allen Details auf Grund des komplexen Sachverhaltes nicht möglich. Es besteht deshalb durchaus eine gewisse Kollusionsgefahr. Wenn der Amtsstatthalter unter diesen Umständen zuerst eine einlässliche untersuchungsrichterliche Einvernahme mit den Angeschuldigten durchführen will, bevor er Akteneinsicht gewährt, verstösst er damit nicht gegen § 66 StPO. Der Hauptantrag des Angeschuldigten auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag auf Einsicht in einen richterlich zu bestimmenden Teil der Akten. Da für die den Angeschuldigten interessierenden Akten wie polizeiliche Befragungsprotokolle und Ergebnisse der untersuchungsrichterlichen Untersuchungshandlungen im jetzigen Zeitpunkt noch ein Verweigerungsrecht besteht, kann auch dieser Antrag nicht gutgeheissen werden.

Kriminal- und Anklagekommission, 8. November 2001 (KA 01 109)

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