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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.12.2000 KA 00 139 (2000 I Nr. 63)

20 dicembre 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·436 parole·~2 min·5

Riassunto

§§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 StPO; Art. 19 Ziff. 1 und Art. 24 BetmG. Beschlagnahme von Geldern, die aus dem Verkauf von illegalen Hanfprodukten stammen mittels Kontosperre zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung. Der Verdacht einer eventualvorsätzlichen Verletzung des Betäubungsmittel-gesetzes durch den Verkauf von Hanfprodukten genügt. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.12.2000 Fallnummer: KA 00 139 LGVE: 2000 I Nr. 63 Leitsatz: §§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 StPO; Art. 19 Ziff. 1 und Art. 24 BetmG. Beschlagnahme von Geldern, die aus dem Verkauf von illegalen Hanfprodukten stammen mittels Kontosperre zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung. Der Verdacht einer eventualvorsätzlichen Verletzung des Betäubungsmittel-gesetzes durch den Verkauf von Hanfprodukten genügt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 6. - Die Beschlagnahme ist jenes vorläufige prozessuale Zwangsmittel der zustän-digen Strafverfolgungsbehörde, durch welches gemäss § 115 i.V.m. § 114 StPO Ver-mögen des Angeschuldigten sowie Gegenstände des Angeschuldigten und Dritter, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, oder die sonst nach kantonalem oder Bun-desrecht für die Einziehung in Betracht kommen, der tatsächlichen, freien Verfügungs-gewalt des sonst Berechtigten entzogen und der behördlichen Verfügungsgewalt zu be-stimmten Zwecken unterworfen werden (vgl. Widmer Anton, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Lu-zern, Diss. Zürich 1978, S. 312f.; Max. XII Nr. 176 mit Verweisungen). Die Beschlag-nahme darf nicht erst verfügt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 58 oder 59 StGB strikte bewiesen ist; es genügt vielmehr, dass Gründe dafür vorlie-gen, dass eine Einziehung durch den Richter «in Betracht kommt» (§ 114 Abs. 1 StPO) bzw. genügende Anhaltspunkte dafür gegeben sind (Max. XII Nr. 102). Entgegen der Auffassung der Angeschuldigten ist für den Fall, dass der Gehalt von Hanfprodukten den zulässigen Grenzwert überschreitet, die eventualvorsätzliche Begehung von Betäu-bungsmitteldelikten (Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln) möglich (BGE 126 IV 198, E. 2). 7. - Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass die Rekurrenten unter anderem Hanfstauden für die Herstellung von Hanfprodukten ankauften, Hanfkraut für Hanfprodukte aufbereiteten bzw. aufbereiten liessen, Hanfprodukte (Badezusätze) la-gerten und mit Hanfprodukten handelten. Das kantonale Laboratorium, welches im Auftrag des Amtsstatthalters stichprobeweise den THC-Gehalt von sichergestellten Hanfbadezusätzen zu bestimmen hatte, ermittelte THC-Gehalte von 8-12%. Der Kas-sationshof des Bundesgerichts hat nunmehr in BGE 126 IV 198 (vgl. SJZ 96 [2000] S. 394/395) festgehalten, dass ab einem THC-Gehalt von mehr als 0,3% ein Hanfpro-dukt als Betäubungsmittel gelte, weshalb der Verkauf von Hanfsäcklein und Hanfkissen nicht zulässig sei. Gleiches muss auch für die vorliegend verkauften Hanftaler und Ba-dezusätze gelten, die gemäss Stichproben einen hohen THC-Gehalt von 8-12% auf-weisen. Da der Verkauf gegen das Betäubungsmittelgesetz verstösst, ist die vorläufige Beschlagnahme des erzielten Verkaufserlöses bzw. die erfolgte Sperre der Bankkonti zulässig. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten den THC-Gehalt ihrer Produkte nicht kennen wollen. Der Verkauf eines Beutels des Badezusatzes zum Preis von Fr. 40.- bis Fr. 50.- deutet jedenfalls darauf hin, dass die Rekurrenten einen hohen THC-Gehalt ihrer Produkte bei der Veräusserung in Kauf nahmen.

Kriminal- und Anklagekommission, 20. Dezember 2000 (KA 00 139)

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