Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 26.01.2000 Fallnummer: SK 99 166 LGVE: 2000 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 80 SchKG; § 110 VRG; § 33 Abs. 1 EGGSchG. Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Verfügung einer Verwaltungsbehörde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Klägerin (Einwohnergemeinde) verlangte gestützt auf einen Entscheid und die nachfolgenden Rechnungen betreffend ARA-Anschlussgebühren definitive Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfandrecht. Der Amtsgerichtspräsident stellte im Rechtsöffnungsentscheid fest, dass die Verfügung betreffend die ARA-Anschlussgebühren rechtskräftig und vollstreckbar sei. Gemäss § 103 Abs. 1 Ziff. 14 EGZGB bestehe ein gesetzliches Grundpfandrecht für jene Abgaben, die nach Abschnitt VII des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) zu leisten seien. Nach § 23 dieses Einführungsgesetzes würden die Gemeinden Beiträge und Gebühren für die Ableitung und Reinigung der Abwässer erheben. Damit bestehe für die hier in Frage stehenden Gebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht, weshalb die definitive Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfand zu gewähren sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die dagegen eingereichte Beschwerde der Beklagten gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 5.2. Damit die Verfügung einer Verwaltungsbehörde als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gelten kann, muss sie formell rechtskräftig, d.h. nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar sein und u.a. auf einen bestimmten oder in seiner Höhe ohne weiteres sofort bestimmbaren Geldbetrag lauten (Spühler Karl, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, ZBl 1999 S. 259; Spühler/Pfister, SchKG I, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 81; Staehelin, Basler Komm., SchKG I, N 119 zu Art. 80 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 132). Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift. Für eine blosse Rechnung kann daher keine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N 120 zu Art. 80 SchKG; ZWR 1975 S. 62; PKG 1987 S. 92; LGVE 1984 I Nr. 31). 5.3. Am 17. November 1997 eröffnete der Gemeinderat der Beklagten einen Entscheid, worin er die für die Berechnung der Bau- und Betriebskostenbeiträge an die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage massgebenden Einwohnergleichwerte und Grundstückfläche festlegte. Dabei handelt es sich unbestritten um einen Entscheid im Sinne von § 110 Abs. 1 VRG, der unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht fest, dass in diesem Entscheid zwar gewisse Grundlagen zur Ermittlung der Baukosten- bzw. Betriebsbeiträge wie Einwohnergleichwert und Grundstückfläche enthalten sind, der daraus resultierende, frankenmässig bestimmte Geldbetrag ist darin jedoch nicht aufgeführt und lässt sich anhand der angeführten Berechnungsgrundlagen auch nicht sofort bestimmen. Auch dem von der Klägerin erst vor Obergericht aufgelegten und damit grundsätzlich unbeachtlichen Kanalisationsreglement der Gemeinde kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Daraus geht lediglich hervor, dass die Baukosten- und Betriebsbeiträge bei jeder Abwasseranlage vom Gemeinderat nach den Vorschriften des Reglements individuell festgelegt werden und für die Baukostenbeiträge die Baukosten unter Abzug der Leistungen von Bund und Kanton massgebend sind; die Betriebsgebühren dürfen nicht höher festgesetzt werden als Betrieb, Unterhalt und Reinigung sowie angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen es erfordern. Über die konkreten Bau- oder Betriebskosten, die auf die einzelnen Grundeigentümer überwälzt werden sollen bzw. der Kostenanteil pro Einwohnergleichwert, lässt sich den Akten indessen nichts entnehmen (vgl. zum Ganzen LGVE 1982 II Nr. 2 S. 163 ff.). 5.4. Am 2. Januar 1998 stellte der Gemeindeammann der Beklagten für die ARA-Anschlussgebühr Rechnung in Höhe von Fr. 14 911.20. Diese wurde am 2. Dezember 1998 auf Fr. 11 352.50 und nach Anrechnung einer Zahlung von Fr. 7000.- am 15. Dezember 1998 auf Fr. 4352.50 reduziert. Abgesehen davon, dass die Baukosten- und Betriebsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 EGGSchG vom Gemeinderat und nicht vom Gemeindeammann zu veranlagen sind, genügt die Rechnung vom 2. Januar 1998 den gesetzlichen Formvorschriften (§ 110 VRG) nicht. Auch die Schreiben des Gemeinderates vom 2. und 15. Dezember 1998, die materiell Beitragsverfügungen darstellen, erfüllen diese Anforderungen nicht, enthalten sie doch keinen Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache (§ 33 Abs. 1 EGGSchG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 2 S. 160). Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich der betroffene Grundeigentümer auch gegen die Beitragsverfügung bzw. Rechnung zur Wehr setzen können, wobei in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nur noch Mängel im Zusammenhang mit der rechnerischen Festlegung des frankenmässigen Betrages gerügt werden können.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 26. Januar 2000 (SK 99 166)