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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.10.1999 SK 99 124 (1999 I Nr. 38)

4 ottobre 1999·Deutsch·Lucerna·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·277 parole·~1 min·3

Riassunto

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 SchKG; § 27 Abs. 3 EGSchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das SchKG schreibt kein mündliches Verfahren vor den Aufsichtsbehörden vor. Das massgebende kantonale Recht sieht sogar ausdrücklich das schriftliche Verfahren vor. Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet seinerseits keinen allgemeinen Anspruch auf ein mündliches Verfahren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 04.10.1999 Fallnummer: SK 99 124 LGVE: 1999 I Nr. 38 Leitsatz: Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 SchKG; § 27 Abs. 3 EGSchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das SchKG schreibt kein mündliches Verfahren vor den Aufsichtsbehörden vor. Das massgebende kantonale Recht sieht sogar ausdrücklich das schriftliche Verfahren vor. Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet seinerseits keinen allgemeinen Anspruch auf ein mündliches Verfahren.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren - wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Weiterzugsverfahren werden durch das kantonale Recht geregelt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N 80). Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind somit die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Das SchKG schreibt jedenfalls keine mündliche Verhandlung vor (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2) und auch das kantonale Recht statuiert keine solche Pflicht. Nach § 27 Abs. 3 EGSchKG ist das Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen vielmehr ausdrücklich schriftlich. Zwar gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilverfahren einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, sofern es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von Persönlichkeit und Lebensart der Parteien zu gewinnen; ein allgemeiner Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht aber nicht (BlSchK 1998 S. 215). Im vorliegenden Fall ist der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers für den Sachentscheid nicht von Bedeutung, so dass für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht.

SK 99 124 — Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.10.1999 SK 99 124 (1999 I Nr. 38) — Swissrulings