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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.04.2007 SK 06 148 (2007 I Nr. 42)

12 aprile 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·418 parole·~2 min·4

Riassunto

Art. 81 Abs. 2 SchKG. Gehörige Vorladung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG setzt tatsächliche Zustellung der verfahrenseröffnenden Verfügung voraus. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 12.04.2007 Fallnummer: SK 06 148 LGVE: 2007 I Nr. 42 Leitsatz: Art. 81 Abs. 2 SchKG. Gehörige Vorladung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG setzt tatsächliche Zustellung der verfahrenseröffnenden Verfügung voraus. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 81 Abs. 2 SchKG. Gehörige Vorladung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG setzt tatsächliche Zustellung der verfahrenseröffnenden Verfügung voraus.

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In einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge schützte die Vorinstanz den Einwand des Beklagten, er habe keine Kenntnis gehabt vom Verfahren, welches zum definitiven Rechtsöffnungstitel geführt habe. Auch vor Obergericht war streitig, ob der Beklagte im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gehörig vorgeladen worden war.

Aus den Erwägungen: Aus den von der Klägerin neu aufgelegten Urkunden ist ersichtlich, dass die Gerichtsurkunden des Bezirksgerichts X. jeweils eingeschrieben versandt, vom Beklagten aber nicht abgeholt wurden. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396, 399; LGVE 1998 I Nr. 22). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vorgängig ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden war, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92 E. 2a, 115 Ia 15 E. 3a). (¿)

Weder liegen Anzeichen vor noch werden von der Klägerin entsprechende Tatsachen vorgebracht, wonach der Beklagte mit der Zustellung von Gerichtsurkunden im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht X. rechnen musste. Zwar gab es in der Ehe zwischen dem Beklagten und der Klägerin offenbar einige Probleme, was objektiv daraus ersichtlich ist, dass die beiden getrennt leben, doch es ginge zu weit, aufgrund dieser Tatsache vom Beklagten zu verlangen, Vorkehrungen für den Empfang eines behördlichen Aktes zu treffen. Da mithin nicht von einer fingierten Zustellung der das Verfahren einleitenden Vorladung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden kann, bleibt auch zweitinstanzlich unbewiesen, dass der Beklagte im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG richtig vorgeladen worden war. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. April 2007 (SK 06 148)

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