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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.04.2005 SK 05 24 (2005 I Nr. 48)

8 aprile 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·873 parole·~4 min·3

Riassunto

Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 20 StG (resp. § 17 aStG). Definitive Rechtsöffnung trotz hängigem Gesuch um anteilsmässige Beschränkung der Haftung für Steuerschuld. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 08.04.2005 Fallnummer: SK 05 24 LGVE: 2005 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 20 StG (resp. § 17 aStG). Definitive Rechtsöffnung trotz hängigem Gesuch um anteilsmässige Beschränkung der Haftung für Steuerschuld. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 20 StG (resp. § 17 aStG). Definitive Rechtsöffnung trotz hängigem Gesuch um anteilsmässige Beschränkung der Haftung für Steuerschuld.

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Der Beklagten und ihrem Ehemann wurde die Steuerrechnung für das Jahr 1998 über Fr. 18'640.-- gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung zugestellt. Nach Abzug von Teilzahlungen und der Hinzurechnung einer Mahngebühr liess die Klägerin die Beklagte gestützt auf deren solidarischen Haftbarkeit für die Restanz von Fr. 8'454.15 betreiben. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, weil sie das Steueramt um Erlass einer Haftungsverfügung nach Art. 17 Abs. 2 aStG (anteilsmässige Beschränkung der Haftung für die Steuerschuld) ersucht habe.

Aus den Erwägungen 3.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sich die Kläger mit der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 3. April 2003 i.V.m. der Anerkennung im Einspracheverfahren vom 30. Juni 2003 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen können. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides ergibt denn auch, dass die Vorinstanz zu Recht von einem definitiven Rechtsöffnungstitel der Kläger ausgegangen ist (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 SchKG). Wie bereits vor der Amtsgerichtspräsidentin macht die Gesuchstellerin einzig geltend, gestützt auf die von ihr beim Steueramt Ufhusen am 10. Dezember 2004 beantragte Haftungsverfügung hafte sie nicht für den gesamten Steuerbetrag.

3.3. Zu prüfen ist, ob den Klägern gegen die Beklagte für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 im Betrag von Fr. 8'454.15 gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gemäss § 17 Abs. 1 aStG (in Kraft bis 31.12.2000) solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann jedoch ein Ehegatte den Nachweis erbringen, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem andern Ehegatten zuzurechnen sind. In diesem Fall haftet er höchstens für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils. (¿)

3.4. § 17 Abs. 2 aStG, welche die Rechtsgrundlage für das Erstellen einer sog. Haftungsverfügung bildet, sagt in seinem Wortlaut nichts darüber aus, bis zu welchem Zeitpunkt diese Verfügung zu beantragen ist. Es ist bloss die Rede davon, dass der entsprechende Nachweis zu erbringen ist. Auch dem Luzerner Steuerbuch, das die Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung enthält, ist kein Hinweis betreffend den Zeitpunkt für die Gesuchseinreichung zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Erstellen einer Haftungsverfügung im steuerrechtlichen Verfahren jederzeit beantragt werden kann. Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Rechtsauffassung für das Vollstreckungs- und damit für das Rechtsöffnungsverfahren nach sich zieht.

Das Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des SchKG und den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung. Das Steuergesetz ist nur insoweit massgebend, als im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG die Voraussetzungen für eine rechtskräftige Veranlagung und für den Steuerbezug (z.B. die vorausgegangene Mahnung nach § 192 Abs. 4 StG) erfüllt sein müssen.

Dem steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren für natürliche Personen (§§ 8-62 sowie 124-188 StG) folgt das Bezugsverfahren (§§ 189-207 StG). In all diesen Verfahrensstadien kann die Erstellung einer Haftungsverfügung von Ehegatten in ungetrennt lebender Ehe gemäss § 20 StG (resp. § 17 aStG) verlangt werden. Ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger bereits mit dem Einreichen der Steuererklärung die Haftungsverfügung verlangen kann, bleibt bis zur Rechnungsstellung nach rechtskräftig erfolgter Veranlagung, evtl. bis zur Mahnung (§ 192 Abs. 4 StG) sehr viel Zeit für die Gesuchseinreichung. Sobald jedoch das Rechtsöffnungsgericht angerufen wird, hat dieses bei erfüllten Voraussetzungen die Rechtsöffnung zu erteilen. Im Rechtsöffnungsverfahren hat die beklagte Partei den Nachweis zu erbringen, dass das Steueramt eine Haftungsverfügung vorgenommen hat. Dieses ist gesetzlich verpflichtet, auf entsprechendes Gesuch hin tätig zu werden und mit dem Bezugs- inkl. Vollstreckungsverfahren bis zur Gesuchsbeantwortung (Erstellen der Haftungsverfügung) zuzuwarten. Wird das Gesuch um Haftungsverfügung aber - wie vorliegend von der Beklagten - erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mit der Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch gestellt, ist dieses für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich. Wäre dem nicht so, müsste er das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erstellung der Haftungsverfügung sistieren, was nicht zulässig wäre (LGVE 1993 I Nr. 31). Einer sofortigen Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs stände entgegen, dass sich die Kläger auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen und die beklagte Partei den Nachweis der erfolgten Haftungsverfügung nicht erbringen kann. (¿)

3.5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine rechtskräftige Haftungsverfügung vom Rechtsöffnungsgericht dann zu berücksichtigen ist, wenn sie vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens beantragt worden ist. In diesem Fall ist mit dem Inkasso der Steuerforderung (Bezugsverfahren) zuzuwarten, und es ist die Haftungsverfügung zu erstellen. Unterlässt es der Steuerschuldner rechtzeitig ein Gesuch zu stellen, steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung - soweit die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 SchKG erfüllt sind - nichts im Wege.

Die Beklagte vermag sich im Rechtsöffnungsverfahren auf keine rechtskräftige Haftungsverfügung nach § 17 Abs. 2 aStG zu stützen. Das entsprechende Gesuch hat sie erst im Zeitpunkt gestellt, als sie sich zum Rechtsöffnungsgesuch vor der Amtsgerichtspräsidentin vernehmen liess. Dieses Gesuch erfolgte unter vollstreckungsrechtlichen Gründen verspätet, weshalb es dem Gericht verwehrt ist, die von der Beklagten vorgebrachte Einwendung zu berücksichtigen. In Abweisung des Rekurses ist demnach der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin zu bestätigen und den Klägern die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. April 2005 (SK 05 24)

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